Neunte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen
(Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis – 9. SächsKVZ)
Vom 21. September 2011
Rechtsbereinigt mit Stand vom 19. September 2020
Es wird verordnet aufgrund von
- 1.
- § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und § 13 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 439) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Justiz und für Europa, dem Staatsministerium für Kultus und Sport, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
- 2.
- § 7 SächsVwKG im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium für Kultus und Sport, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft sowie
- 3.
- § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:
§ 1
Anwendungsbereich
Die Anlagen 1 bis 7 regeln
- 1.
- die Höhe der Verwaltungsgebühren gemäß § 3 Absatz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245),
- 2.
- die Kostenpflichtigkeit von öffentlich-rechtlichen Leistungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes gemäß § 3 Absatz 3 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und von Zulassungen zu einer Prüfung, Abnahmen einer Prüfung sowie Erteilungen eines Zeugnisses über eine Prüfung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 17 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes,
- 3.
- Fälle der Nichterhebung von Kosten gemäß § 4 Absatz 4 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes,
- 4.
- die besonderen Auslagenregelungen gemäß § 13 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes,
- 5.
- die Höhe der Schreibauslagen gemäß § 13 Absatz 5 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und
- 6.
- die Höhe der Gebühren und Auslagen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist.1
§ 2
Rahmengebühren bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG
1Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb der Gebührenrahmen der Anlage 1
- 1.
- laufende Nummer 4 Tarifstelle 9,
- 2.
- laufende Nummer 16 Tarifstelle 8.1 bis 8.3,
- 3.
- laufende Nummer 17 Tarifstelle 7.1.1 und 7.1.2,
- 4.
- laufende Nummer 18 Tarifstelle 5.1, 5.4.1 und 5.4.2,
- 5.
- laufende Nummer 25 Tarifstelle 1, 6 und 8,
- 6.
- laufende Nummer 28 Tarifstelle 1 bis 3,
- 7.
- laufende Nummer 33 Tarifstelle 1,
- 8.
- laufende Nummer 34,
- 9.
- laufende Nummer 35,
- 10.
- laufende Nummer 41 Tarifstelle 2,
- 11.
- laufende Nummer 42 Tarifstelle 1, 2, 4 und 8,
- 12.
- laufende Nummer 44 Tarifstelle 17,
- 13.
- laufende Nummer 46 Tarifstelle 2 bis 6, 8, 9, 11 bis 22,
- 14.
- laufende Nummer 50,
- 15.
- laufende Nummer 54 Tarifstelle 1, 2 und 5,
- 16.
- laufende Nummer 55 Tarifstelle 1.24, 1.29 und 5.6,
- 17.
- laufende Nummer 64 Tarifstelle 3.1,
- 18.
- laufende Nummer 65 Tarifstelle 3.1 und
- 19.
- laufende Nummer 99 Tarifstelle 3.1
sind die Maßstäbe des Artikels 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) und des § 4 Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen anzuwenden. 2Satz 1 gilt nicht für die Gebühren nach Anlage 1 laufende Nummer 25 Tarifstelle 6, laufende Nummer 46 Tarifstelle 8, 9 und 11 sowie laufende Nummer 64 Tarifstelle 3.1, soweit sich die Erlaubnis oder Gestattung nicht auf eine Dienstleistung im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG bezieht. 3Für die Gebühren nach Anlage 1 laufende Nummer 46 Tarifstelle 6 gilt Satz 1 nur für die in § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 58 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmten Fälle.2
§ 3
Übergangsregelung
Für Kosten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, ist die Achte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Achtes Sächsisches Kostenverzeichnis – 8. SächsKVZ) vom 17. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 192), weiter anzuwenden.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Achte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Achtes Sächsisches Kostenverzeichnis – 8. SächsKVZ) vom 17. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 192), außer Kraft.
3Dresden, den 21. September 2011
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland
Anlage 1
(zu § 1)3
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
Die Vorschriften der laufenden Nummern 3 bis 102 gehen den Vorschriften der laufenden Nummer 1 vor.
Soweit Gebühren oder Gebührenrahmen auf der Grundlage von Vorgaben im Bundesrecht oder gemäß § 4 Abs. 5 SächsVwKG auf der Grundlage von Vorgaben in Rechtsakten der Europäischen Union ermittelt wurden, sind die einschlägigen Vorgaben (insbesondere Gebührenbemessungskriterien) aus der jeweiligen Anmerkung zu der Gebühr oder dem Gebührenrahmen zu entnehmen. Soweit in dieser Anlage auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern nichts anderes bestimmt ist. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist in den Gebühren die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, erhöht sich dann die jeweilige Gebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer. | |||
1 | Allgemeine Amtshandlungen
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. II S. 875) und Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805, 807) | ||
1. | Beglaubigungen | ||
1.1 | Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens | 8 | |
1.2 | Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie und dergleichen | ||
1.2.1 | bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind | 1,50 je Seite,
mindestens 8 |
|
1.2.2 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat | 4 je Beglaubigung, insgesamt mindestens 5 A n m e r k u n g : Werden mehrere gleiche Unterschriften oder Handzeichen oder mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dergleichen gleichzeitig beglaubigt, kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.2.2 zu erhebende Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden. |
|
1.2.3 | in nicht von den Tarifstellen 1.2.1 und 1.2.2 erfassten Fällen | 0,75
je Seite der zu beglaubigenden Abschrift, Fotokopie und dergleichen, mindestens 8, höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, soweit diese höher als 8 ist A n m e r k u n g : Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 je angefangene Seite, mindestens jedoch 8. |
|
1.3 | Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die der Beantragung einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ dienen | kostenfrei | |
2. | Erteilung einer Bescheinigung | 5 bis 140 | |
3. | Einsichtgewährung, Auskünfte | ||
3.1 | Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird | 1
je Akte oder Buch, mindestens 8 |
|
3.2 | Erteilung von Auskünften, die über § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG hinausgehen | 25 bis 550 | |
4. | Überlassung von Akten für die Verfolgung von Ansprüchen und Interessen | 10 bis 60 | |
5. | Fristverlängerungen | ||
5.1 | Verlängerung der Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde | 10 Prozent bis 25 Prozent der für die Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 10 | |
5.2 | Verlängerung einer Frist in anderen Fällen | 5 bis 30 | |
6. | Erteilung einer Zweitschrift | 10 Prozent bis 50 Prozent der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 10
A n m e r k u n g : Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 je angefangene Seite, |
|
7. | Aufnahme einer Niederschrift | 4 bis 50
je angefangene Stunde, mindestens 8 |
|
8. | Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren | ||
8.1 | Mahnung nach § 13 Abs. 2 SächsVwVG | 5 bis 35 | |
8.2 | Pfändung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 SächsVwVG | ||
8.2.1 | wenn die Vornahme der Amtshandlung bis zu drei Stunden in Anspruch nimmt | 45 | |
8.2.2 | wenn die Vornahme der Amtshandlung mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt | 60 | |
8.3 | Verwertung nach § 16 SächsVwVG | 80 | |
8.4 | Androhung von Zwangsmitteln nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird | 50 bis 150 | |
8.5 | Festsetzung von Zwangsgeld nach § 22 Abs. 2 SächsVwVG | 20 bis 1 000 | |
8.6 | Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder § 25 SächsVwVG | 50 bis 1 000 | |
8.7 | Wegnahme nach § 27 Abs. 1 SächsVwVG | 40 | |
8.8 | Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung nach § 2a Abs. 1 SächsVwVG | kostenfrei | |
9. | Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind | ||
9.1 | Vorbeglaubigung von öffentlichen Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, zum Zweck der Legalisation durch die Auslandsvertretung | 5 bis 50 | |
9.2 | Erteilung einer Apostille nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation | 10 bis 100 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
2 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
3 |
Abfall, Altlasten, Boden Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15, L 334 vom 13.12.2013, S. 46, L 277 vom 22.10.2015, S. 61), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 1) geändert worden ist Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG) Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Altölverordnung (AltölV) Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV) Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV) Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung – AltholzV) Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfallverordnung – PflanzAbfV) | ||
1. | Kreislaufwirtschaftsgesetz | ||
1.1 | Anordnungen nach § 62 KrWG | 60 bis 25 000 | |
1.2 | Erteilung einer Freistellung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 KrWG | 50 bis 1 000 | |
1.3 | Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Abs. 2 KrWG oder § 5 Abs. 1 PflanzAbfV für die Beseitigung | ||
1.3.1 | von Gartenabfällen, Parkabfällen und auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angefallenen Abfällen | 10 bis 1 250 | |
1.3.2 | sonstiger Abfälle | 25 bis 5 000 | |
1.4 | Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 KrWG einschließlich Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung | 1 250 bis 5 000 | |
1.5 | Übertragung der Entsorgung von Abfällen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 KrWG | 250 bis 4 500 | |
1.6 | Verpflichtung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 bis 3 KrWG einschließlich der Bestimmung über die Kostenerstattung | 250 bis 4 000 | |
1.7 | Planfeststellung von Deponien nach § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG bei Errichtungs- oder Änderungskosten der Anlage in Höhe von | ||
1.7.1 | bis zu 128 000 EUR | 0,5 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten,
mindestens 500 |
|
1.7.2 | über 128 000 EUR bis 256 000 EUR | 640, zuzüglich 0,4 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | |
1.7.3 | über 256 000 EUR bis 511 000 EUR | 1 152, zuzüglich 0,3 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | |
1.7.4 | über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR | 1 917, zuzüglich 0,2 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | |
1.7.5 | über 2 556 000 EUR | 6 007, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
A n m e r k u n g
Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. |
|
1.8 | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses | 50 bis 1 000 | |
1.9 | Genehmigung von Deponien nach § 35 Abs. 3 Satz 1 KrWG bei Errichtungs- oder Änderungskosten in Höhe von | ||
1.9.1 | bis zu 128 000 EUR | 0,25 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten,
mindestens 250 |
|
1.9.2 | über 128 000 EUR bis 256 000 EUR | 320, zuzüglich 0,2 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | |
1.9.3 | über 256 000 EUR bis 511 000 EUR | 576, zuzüglich 0,15 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | |
1.9.4 | über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR | 959, zuzüglich 0,1 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | |
1.9.5 | über 2 556 000 EUR | 3 004, zuzüglich 0,025 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
A n m e r k u n g
Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. |
|
1.10 | Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen | ||
1.10.1 | nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Abs. 4 Satz 3 KrWG | 150 bis 5 000 | |
1.10.2 | Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung von Abfallentsorgungsanlagen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KrWG | 50 bis 2 800 | |
1.10.3 | Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KrWG | 200 bis 600 | |
1.10.4 | Anordnung bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen nach § 39 Abs. 2 KrWG | 50 bis 5 000 | |
1.10.5 | Verpflichtung bezüglich stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrWG | 50 bis 5 000 | |
1.10.6 | Entscheidung über eine Änderungsanzeige für Deponien nach § 35 Abs. 4 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) | 25 bis 5 000 | |
1.10.7 | Entscheidung über eine Änderungsanzeige nach § 35 Abs. 4 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BImSchG bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 39 KrWG | 50 bis 5 000 | |
1.10.8 | Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3 KrWG | 50 bis 2 500 | |
1.10.9 | Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 DepV | 50 bis 2 500 | |
1.11 | Erteilung von Auskünften über Anlagen nach § 46 Abs. 2 KrWG | 25 bis 700
A n m e r k u n g : Die Kosten sind nicht zu erheben, wenn es sich um eine Auskunft einfacher Art, zum Beispiel telefonische Auskunft, handelt. |
|
1.12 | Überwachung | ||
1.12.1 | Allgemeine Überwachung der Abfallentsorgung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 KrWG | ||
1.12.1.1 | wenn die Überwachungsmaßnahme nicht aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und zu keiner Beanstandung geführt hat | gebührenfrei | |
1.12.1.2 | im Übrigen bei örtlicher Überprüfung von Abfallentsorgungsanlagen | 50 bis 1 750 | |
1.12.1.3 | im Übrigen bei sonstigen Maßnahmen der Überwachung | 25 bis 1 600 | |
1.12.2 | Anordnung von kostenpflichtigen Überprüfungen für Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder für Anlagen zur Mitverwertung oder Mitbeseitigung von Abfällen nach § 47 Abs. 4 KrWG | 25 bis 2 500 | |
1.12.3 | Anordnung zur Erfüllung von Register- und Nachweispflichten, insbesondere der Anordnung zur Führung und Vorlage von Registern und Nachweisen, der Ergänzung oder Änderung einzelner Inhalte oder der Mitteilung von Angaben aus dem Register, nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 49 und 50 KrWG | 25 bis 270 | |
1.12.4 | Anordnung zur Einhaltung bestimmter Anforderungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KrWG | 25 bis 250 | |
1.13 | Zustimmung nach § 56 Abs. 5 Satz 3 KrWG | 50 bis 2 500 | |
1.14 | Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten nach § 59 Abs. 2 KrWG | 40 bis 150 | |
2. | Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz sowie Umweltrahmengesetz | ||
2.1 | Festlegung von Planungsgebieten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsABG | 50 bis 500 | |
2.2 | Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 5 Abs. 3 SächsABG | 50 bis 250 | |
2.3 | Anordnung im Rahmen der abfall- und bodenschutzrechtlichen Überwachung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsABG | 50 bis 25 000 | |
2.4 | Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes oder § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsABG | 50 bis 25 000 | |
2.5 | Entscheidung über die Entschädigung für Schäden nach § 10 Abs. 1 Satz 5 SächsABG | 50 bis 500 | |
3. | Betriebsbeauftragte für Abfall | ||
3.1 | Anordnung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 1 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall | 40 bis 120 | |
3.2 | Anordnung zur Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 2 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall | 40 bis 250 je Betriebsbeauftragter | |
3.3 | Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 4 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall | 60 bis 300 | |
3.4 | Gestattung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall für einen Konzern nach § 5 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall | 60 bis 300 | |
3.5 | Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall | 60 bis 300
je Betriebsbeauftragter |
|
4. | Klärschlammverordnung | ||
4.1 | Bestimmung einer Untersuchungsstelle für die Untersuchung von Böden und Klärschlamm nach § 3 Abs. 2, 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 AbfKlärV | 100 bis 400 | |
4.2 | abweichende Festlegung des zeitlichen Abstandes von Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 5 Satz 3 AbfKlärV | 25 bis 350 | |
4.3 | Entscheidung über weitere Bodenuntersuchungen auf bestimmte Flächeneinheiten nach § 3 Abs. 3 Satz 3 AbfKlärV | 25 bis 350 | |
4.4 | Zulassung von Ausnahmen zum Aufbringen von Klärschlamm nach § 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 AbfKlärV | 25 bis 500 | |
5. | Verpackungsverordnung | ||
5.1 | Feststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 VerpackV | 500 bis 25 000 | |
5.2 | Aufforderung zur Rücknahme nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 8 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackV | 50 bis 880 | |
5.3 | teilweiser oder vollständiger Widerruf der Feststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 aufgrund § 6 Abs. 6 Satz 1 und 4 VerpackV | 2 500 bis 12 500 | |
5.4 | Anordnung zur Vorlage der Dokumentation nach § 62 KrWG in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 3 zu § 6 VerpackV | 50 bis 1 000 | |
5.5 | Anordnung zur Vorlage der Vollständigkeitserklärung nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 VerpackV | 50 bis 1 000 | |
6. | Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AltölV | 20 bis 180 | |
7. | Entsorgungsfachbetriebeverordnung | ||
7.1 | Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EfbV | 50 bis 750 | |
7.2 | Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV | 120 bis 800 | |
7.3 | Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 Abs. 1 EfbV | 50 bis 2 500 | |
7.4 | Widerruf der Zustimmung des Überwachungsvertrages nach § 15 Abs. 4 EfbV | 25 bis 1 250 | |
7.5 | Gestattung nach § 16 Satz 2 EfbV | 40 bis 150 | |
8. | Entsorgergemeinschaften | ||
8.1 | Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Abs. 6 Satz 2 KrWG | 500 bis 15 000 | |
8.2 | Entzug und Untersagung nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG | 250 bis 5 000 | |
9. | Nachweisverordnung | ||
9.1 | Erteilung einer Eingangsbestätigung und Prüfung der Unterlagen im Rahmen der Zuleitung der Nachweiserklärungen nach § 4 Satz 1 und 2 NachwV | 20 bis 80 | |
9.2 | unverzügliche Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen nach § 4 Satz 3 NachwV | 20 bis 80 | |
9.3 | Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV und Bestätigung des geänderten Entsorgungsnachweises | 25 bis 2 500 | |
9.4 | Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV und Bestätigung des geänderten Sammelentsorgungsnachweises einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises | 25 bis 5 000 | |
9.5 | Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 NachwV | 125 bis 5 000 | |
9.6 | Bestimmung nachträglicher Auflagen sowie einer kürzeren Geltungsdauer der Nachweiserklärungen nach § 7 Abs. 4 Satz 4 NachwV | 25 bis 250 | |
9.7 | Anordnung zur Nachweisführung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NachwV | 50 bis 250 | |
9.8 | Zulassung der Nachweisführung mittels Sammelentsorgungsnachweisen nach § 14 Satz 1 NachwV | 25 bis 500 | |
9.9 | Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 NachwV | 25 bis 250 | |
9.10 | Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Abs. 2 NachwV | 25 bis 250 | |
9.11 | Erteilung von Kennnummern nach § 28 Abs. 1 NachwV | 25 bis 80
je erteilter Nummer |
|
9.12 | Erteilung von Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 NachwV | 25 bis 500 | |
9.13 | Zulassung der Vergabe von Kennnummern durch einen Dritten nach § 28 Abs. 2 Satz 3 NachwV | 50 bis 1 500 | |
10. | Anordnung nach § 62 KrWG in Verbindung mit den §§ 3 bis 10 und Nummer 5 des Anhangs der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV) | 50 bis 550 | |
11. | Bioabfallverordnung | ||
11.1 | Bestimmung einer Untersuchungsstelle für die Untersuchung von Böden und Bioabfällen nach § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 6 BioAbfV | 100 bis 470 | |
11.2 | Maßnahmen beim Vollzug der Bioabfallverordnung, soweit nicht Tarifstelle 11.1 einschlägig ist | 50 bis 750 | |
12. | Bundes-Bodenschutzgesetz | ||
12.1 | Anordnung zur Entsiegelung nach § 5 Satz 2 BBodSchG | 100 bis 5 000 | |
12.2 | Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG | 500 bis 6 000 | |
12.3 | Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BBodSchG | 500 bis 6 000 | |
12.4 | Anordnung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG | 500 bis 6 000 | |
12.5 | Verbindlicherklärung des Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG | 500 bis 15 000
A n m e r k u n g : Schließt der für verbindlich erklärte Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG andere die Sanierung betreffende Entscheidungen ein, sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben. |
|
12.6 | Anordnung der Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen und Festlegung der Aufbewahrungsfrist der Messergebnisse nach § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BBodSchG | 100 bis 2 500 | |
12.7 | Anordnung zur Erfüllung von Pflichten aus dem Dritten Teil des Bundes-Bodenschutzgesetzes nach § 16 Abs. 1 BBodSchG | 50 bis 5 000 | |
12.8 | Festsetzung eines Wertausgleiches mittels Anordnung durch die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG | 100 bis 3 000 | |
13. | Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen | ||
13.1 | Entscheidung über die Zustimmung zur Notifizierung oder Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach Artikel 9 Abs. 1 auch in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 | 50 bis 6 000 | |
13.2 | Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach § 12 Abs. 3 und Durchführung von Kontrollen nach § 11 Abs. 1 und 2 AbfVerbrG | 100 bis 2 000 | |
13.3 | Anordnung zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung nach § 13 AbfVerbrG | 100 bis 1 000 | |
13.4 | sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder dem Abfallverbringungsgesetz, insbesondere Änderung der Zustimmung zur Notifizierung, Festlegung, Freigabe oder sonstige Amtshandlungen in Bezug auf eine Sicherheitsleistung | 25 bis 500 | |
14. | Anzeige- und Erlaubnisverordnung | ||
14.1 | Vergabe der Vorgangsnummer nach § 7 Abs. 3 Satz 3 AbfAEV einschließlich der Erteilung von Befristungen, Auflagen und Bedingungen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 KrWG und Untersagungen nach § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG infolge einer Anzeige nach § 53 Abs. 1 KrWG | 25 bis 500 | |
14.2 | Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Abs. 1 KrWG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 AbfAEV sowie der Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 54 Abs. 2 KrWG | 100 bis 6 000 | |
15. | Gewerbeabfallverordnung | ||
15.1 | Entscheidung über Ausnahmetatbestände nach § 3 Abs. 2 bis 4, 6 und 7 sowie § 5 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3, § 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 2 GewAbfV | 50 bis 5 000 | |
15.2 | sonstige Entscheidungen, Anordnungen oder Einzelakterklärungen nach der Gewerbeabfallverordnung | 25 bis 2 500 | |
16. | Altholzverordnung | ||
16.1 | Zustimmung zum Einsetzen von einfachen Prüfverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AltholzV | 50 bis 2 500 | |
16.2 | Anordnung der Untersuchung diverser Parameter nach § 6 Abs. 6 Satz 4 AltholzV | 50 bis 750 | |
16.3 | sonstige Entscheidungen, Anordnungen oder Einzelaktänderungen nach der Altholzverordnung | 20 bis 2 500 | |
17. | Deponieverordnung | ||
17.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 und Herabsetzung von Anforderungen nach § 3 Abs. 4 DepV | 50 bis 5 000 | |
17.2 | Abnahme von Einrichtungen für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 5 DepV | 25 bis 400 | |
17.3 | Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 6 DepV | 50 bis 2 500 | |
17.4 | Annahmeverfahren | ||
17.4.1 | Feststellung, dass eine grundlegende Charakterisierung für einen Abfall entfallen kann, nach § 8 Abs. 2 DepV | 150 bis 5 000 | |
17.4.2 | Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 DepV | 50 bis 4 500 | |
17.4.3 | Erhöhung der Anzahl der Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 3 DepV | 150 bis 5 000 | |
17.4.4 | Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 7 DepV | 50 bis 4 500 | |
17.5 | Zulassung von Ausnahmen bei einer Deponie der Klasse 0 oder einer Monodeponie nach § 8 Abs. 9 Satz 3 DepV | 50 bis 4 500 | |
17.6 | Maßnahmen zur Kontrolle von Emissionen | ||
17.6.1 | Festlegung von Grundwasser-Messstellen und Auslöseschwellen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 DepV oder Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 DepV, soweit dies nicht im Rahmen anderer Verwaltungsverfahren erfolgt | 150 bis 5 000 | |
17.6.2 | Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 Satz 3 und § 13 Abs. 2 Satz 2 DepV | 50 bis 700 | |
17.6.3 | Zustimmung zu den Maßnahmeplänen nach § 12 Abs. 4 Satz 1 DepV | 150 bis 5 000 | |
17.6.4 | Anordnungen nach § 12 Abs. 5 Satz 1 DepV | 150 bis 5 000 | |
17.7 | Freistellen von den Anforderungen zur Führung einer Betriebsordnung oder eines Betriebshandbuchs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 DepV | 150 bis 5 000 | |
17.8 | Festlegung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 DepV | 100 bis 4 000 | |
17.9 | erneute Festsetzung und Änderung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 DepV | 50 bis 2 000 | |
17.10 | Verlangen nach Überprüfungen bei Stilllegung von Langzeitlagern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 DepV | 50 bis 5 000 | |
17.11 | Zulassen des Einbaus temporärer Abdeckungen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 DepV sowie Zulassen von Maßnahmen zur Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens nach § 25 Abs. 4 DepV | 150 bis 5 000 | |
17.12 | Zulassung von Ausnahmen oder Zustimmung zu Ausnahmen nach Anhang 1 DepV | 150 bis 5 000 | |
17.13 | Zulassen von Ausnahmen oder Zustimmung zu Ausnahmen nach Anhang 3 DepV | ||
17.13.1 | Zulassen von Ausnahmen nach Nummer 1 Fußnote 1 und 2 zu Tabelle 1 des Anhangs 3 DepV | 150 bis 5 000 | |
17.13.2 | Zustimmung nach Nummer 2 Satz 2, Nr. 2 Tabelle 2 Fußnote 2 oder 10 des Anhangs 3 DepV | 150 bis 5 000 | |
17.14 | Zustimmung nach Nummer 3 Satz 2 des Anhangs 4 DepV | 150 bis 5 000 | |
17.15 | Zustimmung zu Ausnahmen nach Anhang 5 DepV | ||
17.15.1 | Zustimmung zum Verzicht auf die Mengenerfassung von Oberflächenwasser nach Nummer 3.1 Nr. 4 Satz 2 des Anhangs 5 DepV | 150 bis 5 000 | |
17.15.2 | Zustimmung zur Abweichung von Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Kontrollen und Messungen nach Nummer 3.2 Satz 3 des Anhangs 5 DepV | 150 bis 5 000 | |
17.15.3 | Zustimmung zum Verzicht auf die Deponiegaserfassung nach Nummer 7 Satz 4 des Anhangs 5 DepV | 150 bis 5 000 | |
18. | Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 17, wenn
(1) die Anlage Teil eines nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), registrierten Unternehmens ist und (2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen |
70 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 17
A n m e r k u n g : Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, zum Beispiel nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die abfallrechtliche oder bodenschutzrechtliche Entscheidung entfällt |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
4 | Amtsärztliche Tätigkeiten | ||
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001) Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) A n m e r k u n g : Soweit qualitative Urinuntersuchungen (mittels Teststreifen), Sehtests, Farbsinnprüfungen oder Hörtests erforderlich sind, sind diese mit der Gebühr nach den Tarifstellen 1 bis 7 abgegolten. | |||
1. | Ärztliche Untersuchung | ||
1.1 | einschließlich Befundvermerk ohne nähere gutachterliche Äußerung oder mit kurzem Gutachten | 7 bis 50 | |
1.2 | mit ausführlichem wissenschaftlich begründeten Gutachten | 50 bis 240 | |
2. | Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG | ||
2.1 | Durchführung einer Belehrung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG | 30 | |
2.2 | nach Tarifstelle 2.1 für
(1) Schüler von Oberschulen, Gymnasien und allgemein bildenden Förderschulen, beruflichen Gymnasien und Fachoberschulen für verbindliche Schulveranstaltungen, für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird, (2) Schüler aus dem Berufsvorbereitungsjahr und Berufsgrundbildungsjahr, solange dieses nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist, für verbindliche Schulveranstaltungen, für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird, (3) Arbeitslose, die die Bescheinigung für eine Umschulungsmaßnahme benötigen, falls die Arbeitsverwaltung dafür die Kosten nicht übernimmt, sowie (4) Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten, soweit der Arbeitgeber dafür die Kosten nicht übernimmt |
kostenfrei | |
3. | Ausstellen von Zeugnisduplikaten, insbesondere einer Zweitschrift für Bescheinigungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG sowie einer Zweitschrift des Impfbuches | 14 | |
4. | aufwendige apparative Zusatzdiagnostik, zum Beispiel Lungenfunktionsprüfung, ophthalmologische Tonometrie, EKG, Ergometrie, Audiometrie, Sehtest | 4 bis 35
je Untersuchung, mindestens 5 |
|
5. | Blutentnahme einschließlich Materialkosten, zum Beispiel für Venüle zur Blutalkoholbestimmung | 8 | |
6. | Laboratoriumsuntersuchung Untersuchung nach enzymatischen, mikroskopischen, bakteriologischen, mikrobiologischen, serologisch-immunologischen Verfahren und Methoden; blutchemische Untersuchung; sonstige Untersuchung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen; auch Gamma-Interferon-Test | 5 bis 500 | |
7. | Intrakutantest nach Mendel-Mantoux (Durchführung und Auswertung) | 12 bis 25 | |
8. | Röntgenaufnahmen einschließlich Befundungen | 23 bis 44 | |
9. | Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG | 100 bis 280 | |
10. |
Überwachung von Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 und 2 IfSG und § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 4 SächsGDG
A n m e r k u n g : Bei Begehungen, die ausschließlich im öffentlichen Interesse liegen, ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 und § 12 SächsVwKG anzuwenden. |
45 bis 350 | |
11. | Maßnahmen zur Wasserüberwachung, einschließlich Entnahme von Wasserproben, nach § 37 Abs. 3 Satz 1 IfSG, § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsGDG und § 18 Abs. 1 TrinkwV 2001 sowie § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 SächsBadegewVO | ||
11.1 | bei der Entnahme von bis zu 10 Proben im gleichen Objekt | 32 bis 280 | |
11.2 | bei der Entnahme von mehr als 10 Proben im gleichen Objekt
A n m e r k u n g : Zu der Überwachung gehören die Begehung des Objektes, die Entnahme und die Untersuchung von Proben sowie die Auswertung. |
Gebühr nach Tarifstelle 11.1, zuzüglich 8 bis 16 für jede nicht von Tarifstelle 11.1 erfasste Probe |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
5 | Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztlicher sowie sonstiger Untersuchungen
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1091 (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 42) geändert worden ist Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1, L 115 vom 6.5.2015, S. 43) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, L 137, S. 40, L 48 vom 21.2.2018, S. 44, L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1, L 113 vom 27.4.2006, S. 26, L 226 vom 1.9.2017, S. 31), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, L 137, S. 40, L 48 vom 21.2.2018, S. 44, L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt- Tierseuchenschutzverordnung – BmTierSSchV) Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung – TierSchTrV) Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE (BSE-Untersuchungsverordnung – BSEUntersV) Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (TSE-Überwachungsverordnung) Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern (Lebensmitteleinfuhr-Verordnung – LMEV) | ||
1. | Untersuchung von Tieren nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG, Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, § 19 Abs. 1 Satz 1 TierSchTrV und § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes einschließlich Zertifizierung | ||
1.1 | Pferde | 4,50 bis 65
je Tier, mindestens 18 |
|
1.2 | sonstige Großtiere | 5
je Tier, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.3 | Fohlen, Rinder unter 1 Jahr, ausgenommen Kälber bis 80 kg, und Schweine, ausgenommen Ferkel | 3
je Tier, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.4 | Kameliden und Gatterwild | 3
je Tier, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.5 | Ferkel, Kälber bis 80 kg und Schafe einschließlich Lämmer und Ziegen | 0,70
je Tier, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.6 | Brieftauben, die in Spezialfahrzeugen gesammelt am Ort des Dienstsitzes des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes vorgeführt werden | 10 bis 35
je Fahrzeug |
|
1.7 | Papageien und Sittiche, ausgenommen Wellensittiche und Nymphensittiche | 3 bis 15
je Tier, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.8 | Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, sowie Hasen und Kaninchen | 0,15
je Tier, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.9 | sonstige Vögel, Eintagsküken, Wellensittiche und Nymphensittiche | 10 bis 150
je Sendung |
|
1.10 | Fische | 6,50
je Hälterungseinheit, mindestens 18 |
|
1.11 | Bienen | 3
je attestiertem Volk, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.12 | Untersuchung von Schafherden anlässlich des Weide- oder Ortswechsels nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV | 36 | |
1.13 | Untersuchung nach § 6 Nr. 3 der Tollwut-Verordnung, § 24 Abs. 3 TierGesG und für besondere Anforderungen im Reiseverkehr | ||
1.13.1 | Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere einschließlich Attest | ||
1.13.1.1 | ein Tier | 15 | |
1.13.1.2 | jedes weitere Tier | 3,60 | |
1.13.2 | Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere außerhalb der Dienststelle, einschließlich Attest | 18
je angefangene viertel Stunde, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 1.13.1 |
|
2. | Kontrolle der Fahrtenbücher und andere Maßnahmen nach Artikel 14 Abs. 1 sowie Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | 18
je angefangene viertel Stunde |
|
3. | amtstierärztliche Bestätigung der Tollwutimpfung | 5
je Tier |
|
4. | Überwachung von Tiermärkten, Tierversteigerungen, Tierschauen und dergleichen nach § 25 Abs. 1 und 3 TierGesG oder § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 ViehVerkV | 35 bis 725
je Tag |
|
5. | Untersuchung von Tierbeständen mit und ohne Gesundheitsbescheinigung zur Beschickung von Versteigerungen, Ausstellungen, zum Weidewechsel, zum Ortswechsel, zur Entfernung aus Sperr- und Beobachtungsgebieten oder zur behördlichen Beobachtung von eingeführten oder verbrachten Zucht- und Nutztieren bei Käufern nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 15 TierGesG oder § 34 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 bis 5 BmTierSSchV | 35 bis 190 | |
6. | Zerlegung von Tieren mit Bericht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 TierGesG | 18
je angefangene viertel Stunde |
|
7. | Kennzeichnung von Tieren nach § 27 Abs. 2 und 5, § 34 Abs. 2, 5 Satz 1 und 2 oder § 39 Abs. 2 ViehVerkV | 1 bis 3
je Tier, mindestens 5 |
|
8. | Entnahme von Kot-, Tupfer-, Milch- oder ähnlichen Proben nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG | ||
8.1 | Einzelentnahme | 5 bis 23 | |
8.2 | Mehrere Entnahmen | ||
8.2.1 | für die erste Entnahme | 1 bis 23
je Entnahme, |
|
8.2.2 | für jede weitere Entnahme | 1 bis 14
je Entnahme, insgesamt mindestens 5 |
|
9. | Entnahme von Blutproben nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG | ||
9.1 | Einzelentnahme | 5 bis 8 | |
9.2 | Im Bestand | ||
9.2.1 | Reihenentnahme pro Tier bei Pferd, Rind, Schwein, Schaf und Fisch | 3 bis 9
je Entnahme, mindestens 5 |
|
9.2.2 | Reihenentnahmen pro Tier bei Rinderlaufstall oder Ammenkuhhaltung | 2 bis 18
je Entnahme, mindestens 5 |
|
9.2.3 | bei Geflügel | 0,75 bis 8
je Entnahme, mindestens 5 |
|
10. | Tuberkulinprobe nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG | ||
10.1 | Monotest | 3 bis 15
je Tier, mindestens 5 |
|
10.2 | Doppeltest | 4,50 bis 23
je Tier, mindestens 5 |
|
10.3 | bei Geflügel und Schafen | 0,75 bis 23
je Tier, mindestens 5 |
|
11. | amtstierärztliche Überprüfung von Betrieben, Einrichtungen und Anlagen sowie Gutachten | ||
11.1 | nach § 24 Abs. 3 TierGesG | 18
je angefangene viertel Stunde |
|
11.2 |
Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei (1) begründeten Verdachtsfällen, (2) begründeten Beschwerdefällen und (3) grundsätzlich bei Nachkontrollen einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen nach § 16a des Tierschutzgesetzes |
18
je angefangene viertel Stunde |
|
12. | Zulassung von Betrieben und Überwachung zugelassener Betriebe | ||
12.1 | Zulassung von Betrieben, zum Beispiel nach § 13 Abs. 3 sowie § 15 Abs. 1 und 3 BmTierSSchV oder § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV | 100 bis 920 | |
12.2 | Überwachung von zugelassenen Betrieben, zum Beispiel nach § 12 Abs. 1 TierNebG | 25 bis 140 | |
12.3 | Anordnen des Ruhens der Zulassung nach § 17 BmTierSSchV oder § 16 Satz 1 ViehVerkV | 18
je angefangene viertel Stunde |
|
12.4 | Zulassung von Transportunternehmen nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, Ausstellen eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | 18
je angefangene viertel Stunde |
|
13. | Entnahme von Proben und Endbeurteilung nach Anhang III Kapitel A Ziffer I Nr. 2 bis 5 und Ziffer II Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 1a Abs. 1 der TSE-Überwachungsverordnung | 0,80 bis 11,20
je Probenahme, mindestens 5 |
|
14. | grenztierärztliche Tätigkeiten im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/625 bei der Einfuhr von | ||
14.1 | Tieren nach der Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 31), die durch den Durchführungsbeschluss 2014/92/EU (ABl. L 46 vom 18.2.2014, S. 18) geändert worden ist, wie zum Beispiel Vögel, Nagetiere, Hasentiere, Pelztiere, Bienen, Wirbellose, Reptilien und Amphibien, gefährliche Zoo- und Zirkustiere einschließlich Paarhufer und Equiden und Tiere der Aquakultur einschließlich aller lebender Fische | 5
je Tier, mindestens 34 je Sendung, höchstens 168 je Sendung |
|
14.2 | Warenproben, Mustersendungen und wissenschaftlichem Material zu Forschungszwecken, Diagnostika, die nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1, L 302, S. 129) geändert worden ist, zu beurteilen sind, nach § 22 Abs. 4, § 24 in Verbindung mit Anlage 4 BmTierSSchV und der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung | 17 bis 64
je Sendung A n m e r k u n g
Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gelten die in Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Bemessungsgrundsätze. |
|
15. | amtsärztliche Tätigkeiten bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken nach Artikel 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 | 5
je Tier, mindestens 34 je Sendung, höchstens 168 je Sendung A n m e r k u n g e n
(1) Für Verrichtungen, die von 18 bis 8 Uhr sowie an Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden vorgenommen werden müssen, erhöhen sich die Gebühren um 100 Prozent. (2) Verzögert sich die Vornahme einer Verrichtung ohne Schuld des Amtstierarztes, können die Gebühren für jede angefangene viertel Stunde um 18 EUR erhöht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine Verrichtung aus diesen Gründen nicht vorgenommen oder abgeschlossen werden kann. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Verrichtungen an den Grenzkontrollstellen während der festgelegten Öffnungszeiten. |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
6 | Anerkennung von Bildungsabschlüssen
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) | ||
1. | Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit schulischer Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages | 23 bis 70 | |
2. | Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit beruflicher Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 15 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 18. Oktober 1995 (MBl. SMK S. 361), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409) | 36 | |
3. | Bescheinigung über die Teilanerkennung des Erzieherabschlusses nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages | 15 bis 30 | |
4. | Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen einschließlich Abschlusszeugnissen und ähnlichen Vorbildungsnachweisen bis zum Hochschulzugang beispielsweise nach § 36 Abs. 1 BFSO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 SächsBQFG oder § 45 Abs. 1 FSO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 SächsBQFG, soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist | 30 bis 400 | |
5. | Beglaubigung eines Lehramtszeugnisses | 11 | |
6. | Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung nach den Tarifstellen 2 und 3 | kostenfrei | |
7. | Gleichstellung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BefäAnG Lehrer | 150 bis 500 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
7 | Anlagensicherheit | ||
Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) | |||
1. | Entscheidung über eine Prüffrist nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV, § 16 Abs. 2 Satz 2 oder Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Satz 7 BetrSichV | 115 bis 600 | |
2. | Anerkennung einer befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV | 55 bis 280 | |
3. | Änderung einer Anerkennung oder Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV | 55 bis 175 | |
4. | Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb | ||
4.1 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV | ||
4.1.1 | bis 1 MW | 400 | |
4.1.2 | über 1 MW bis 10 MW | 400, zuzüglich 150 je weiteres angefangenes Megawatt über 1 MW | |
4.1.3 | über 10 MW bis 100 MW | 1 750, zuzüglich 30 je angefangenes Megawatt über 10 MW | |
4.1.4 | über 100 MW | 4 450, zuzüglich 80 je angefangene 10 MW A n m e r k u n g e n Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zu addieren. |
|
4.2 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen oder nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Gasfüllanlagen | 140 bis 2 200 | |
4.3 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV für Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern | ||
4.3.1 | bis zu 50 m³ Fassungsvermögen | 440 | |
4.3.2 | über 50 m³ bis zu 6 000 m³ Fassungsvermögen | 440, zuzüglich 1 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 50 m³ Fassungsvermögen | |
4.3.3 | über 6 000 m³ Fassungsvermögen | 6 390, zuzüglich 0,25 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 6 000 m³ Fassungsvermögen | |
4.4 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BetrSichV für Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde | 85 bis 600 | |
4.5 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BetrSichV für Tankstellen für die Betankung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius | ||
4.5.1 | bis zu 100 m³ Fassungsvermögen | 150, zuzüglich 6,50 je angefangener Kubikmeter | |
4.5.2 | ab 100 m³ Fassungsvermögen | 800, zuzüglich 1,50 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 100 m³ Fassungsvermögen | |
4.6 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten | ||
4.6.1 | bis 1 000 000 EUR Errichtungskosten | 0,5 Prozent der Errichtungskosten | |
4.6.2 | über 1 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR Errichtungskosten | 5 000, zuzüglich 0,25 Prozent der 1 000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | |
4.6.3 | über 5 000 000 EUR Errichtungskosten | 15 000, zuzüglich 0,15 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | |
5. | Erteilung einer Teilerlaubnis nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV für | ||
5.1 | die Errichtung einer Anlage | 70 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.6 bezogen auf den Anlagenteil | |
5.2 | den Betrieb einer Anlage | 30 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.6 bezogen auf den Anlagenteil | |
6. | Erteilung einer Erlaubnis zu Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der
Anlage beeinflussen A n m e r k u n g : Wenn die Änderungen die Anlage soweit verändern, dass Herstellerpflichten zu erfüllen sind, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes ergeben, sind Gebühren nach Tarifstelle 4 zu erheben. |
||
6.1 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV |
10 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1, mindestens 200 |
|
6.2 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen oder nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Gasfüllanlagen | 50 bis 700 | |
6.3 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 BetrSichV für Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern, für Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde oder für Tankstellen für die Betankung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius | ||
6.3.1 | bei Erhöhung des Fassungsvermögens beziehungsweise der Füllkapazität | 350 bis 5 300 | |
6.3.2 | sonstige Änderungen | 200 bis 630 | |
6.4 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten | Gebühr nach Tarifstelle 4.6 | |
7. | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 BetrSichV oder einer Anerkennung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG | 55 bis 470 | |
8. | Zulassung von Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 8 bis 11 und des Anhangs 1 nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BetrSichV | 100 bis 1 300 | |
9. | Fristverlängerung oder Fristverkürzung nach § 19 Abs. 6 BetrSichV | 110 bis 1 200 | |
10. | Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 BetrSichV | 70 bis 300. |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
8 | Apothekenwesen | ||
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG) Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO) Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) | |||
1. | Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke und bis zu 3 Filialapotheken und deren Änderung nach § 1 Abs. 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 ApoG | 50 bis 2 000 | |
2. | Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11a Satz 1 ApoG | 50 bis 550 | |
3. | Betriebserlaubnis für Apothekenpächter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ApoG | 150 bis 1 300 | |
4. | Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1b Satz 1 ApoG | 75 bis 300 | |
5. | Genehmigung von Versorgungsverträgen von Apotheken für Heimbewohner nach § 12a Abs. 1 Satz 2 ApoG oder für Krankenhäuser und gleichgestellten Einrichtungen nach § 14 Abs. 5 Satz 1 ApoG | 80 bis 250
je zu versorgende Einrichtung |
|
6. | Fristverlängerung einer Apothekenbetriebserlaubnis nach § 3 Nr. 4 ApoG | 50 bis 110 | |
7. | Rücknahme und Widerruf einer Amtshandlung nach den Tarifstellen 1 bis 6 | 50 bis 2 000 | |
8. | Apothekenbesichtigung | ||
8.1 | Abnahmebesichtigung nach § 6 ApoG | 100 bis 500 | |
8.2 | amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder Nachbesichtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG | 50 bis 2 000 | |
8.3 | Schließung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG | 50 bis 280 | |
9. | Prüfung einer Anzeige nach § 4 Abs. 6 ApBetrO , § 2 Abs. 5 Nr. 2 ApoG oder § 12a Abs. 1 Satz 4 ApoG, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert, ergänzt oder der angezeigte Sachverhalt ganz oder teilweise verboten wird, sowie Ausnahmegenehmigung, sonstige Genehmigungen nach dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung | 20 bis 250 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
9 | Apotheker, Ärzte, Zahnärzte | ||
Bundes-Apothekerordnung
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) Approbationsordnung für Ärzte Approbationsordnung für Zahnärzte | |||
1. | Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | 130 | |
2. | Approbation nach (1) § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1a bis 1c der Bundes-Apothekerordnung, (2) § 4 Abs. 1d der Bundes-Apothekerordnung, (3) § 4 Abs. 2 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung, (4) § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 bis 4, 6, 8 der Bundesärzteordnung, (5) § 3 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung, (6) § 14b Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 der Bundesärzteordnung, (7) § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, 3, 5 bis 7 und 9 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, (8) § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder (9) § 20a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde |
230 | |
3. | Approbation nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung, nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | ||
3.1 | ohne vorherige Erteilung einer Erlaubnis oder Berufserlaubnis | 380 | |
3.2 | nach vorheriger Erteilung einer Erlaubnis oder Berufserlaubnis | 130 | |
4. | Rücknahme der Approbation nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung, § 5 Abs. 1 der Bundesärzteordnung, § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Widerruf der Approbation nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung, § 5 Abs. 2 der Bundesärzteordnung, § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung, § 6 Abs. 1 der Bundesärzteordnung, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung , § 6 Abs. 2 der Bundesärzteordnung, § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Zulassung nach § 6 Abs. 4 der Bundesärzteordnung | 355 bis 2 300 | |
5. | Erteilung oder Verlängerung von Berufserlaubnissen | ||
5.1 | Erteilung einer (1) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung, (2) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder Abs. 5 der Bundesärzteordnung oder (3) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde |
380 | |
5.2 | Verlängerung einer (1) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung, (2) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung oder (3) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde |
130 | |
5.3 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 7a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | 355 bis 2 300 | |
5.4 | Verlängerung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 7a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | 130 | |
6. | Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen bei verwandten Studien sowie im Ausland nachgewiesenen Studien nach § 22 Abs. 1, 2 und 4 AAppO, Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen nach § 12 Abs. 1 bis 3 der Approbationsordnung für Ärzte oder nach § 19 Abs. 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte | 25 bis 130 | |
7. | Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung, § 3 Abs. 2 der Bundesärzteordnung oder § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | 200 bis 2 500 | |
8. | sonstige Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Bundes-Apothekerordnung, der Approbationsordnung für Ärzte, der Approbationsordnung für Zahnärzte oder dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde | 50 bis 150 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
10 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
11 | Arbeitsstätte, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz | ||
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV) | |||
1. | Zulassung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3 Satz 1 ArbStättV | 50 bis 1 750 | |
2. | Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | ||
2.1 | Zulassung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | 90 bis 290 | |
2.2 | Anordnung nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | 40 bis 290 | |
2.3 | Gestattung nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | 25 bis 180 | |
3. | Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG | 15 bis 1 000 | |
4. | Biostoffverordnung | ||
4.1 | Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme von Tätigkeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BioStoffV | 400 bis 2 500 | |
4.2 | Erteilung einer behördlichen Ausnahme nach § 18 BioStoffV | 150 bis 2 500 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
12 | Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen | ||
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) | |||
1. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 ArbZG | 75 bis 350 | |
2. | Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG | 25 bis 350 | |
3. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c ArbZG | 50 bis 1 000 | |
4. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 oder 5 ArbZG | 250 bis 2 500 | |
5. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 ArbZG | 50 bis 1 000 | |
6. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 2 ArbZG | 100 bis 2 500 | |
7. | Maßnahme nach § 17 Abs. 2 ArbZG | 100 bis 1 000 | |
8. | Anordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie oder nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie | 25 bis 100 | |
9. | Erteilung einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 SächsSFG | 35 bis 400 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
13 | Arzneimittelwesen | ||
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) | |||
1. | Herstellungs- und Großhandelserlaubnis | ||
1.1 | Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG, deren Änderung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 16 und 20 AMG sowie Rücknahme und Widerruf nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG | 100 bis 4 000 | |
1.2 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 Satz 1 oder § 20c Abs. 1 Satz 1 AMG, deren Änderung nach § 20b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 und § 20c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 AMG, Rücknahme oder Widerruf nach § 20b Abs. 3 Satz 1 und 2 oder § 20c Abs. 7 Satz 1 und 2 AMG sowie Entscheidung über eine Anzeige nach § 20b Abs. 2 Satz 2 bis 6 AMG | 100 bis 3 000 | |
1.3 | Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln einschließlich der Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln in Apotheken nach § 52a Abs. 1 Satz 1 AMG sowie deren Änderung nach § 52a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 AMG | 65 bis 2 700 | |
2. | Überwachung des Arzneimittelverkehrs nach § 64 Abs. 1 AMG | ||
2.1 | Überwachung von Einrichtungen oder von Betrieben, die § 64 Abs. 1 AMG unterliegen, außer Apotheken | ||
2.1.1 | Überwachung oder Nachbesichtigung des Einzelhandels | 20 bis 90 | |
2.1.2 | Überwachung oder Nachbesichtigung des Großhandels | 100 bis 1 200 | |
2.1.3 | Überwachung oder Nachbesichtigung von pharmazeutischen Unternehmern und Herstellern | 600 bis 5 400 | |
2.1.4 | Überwachung oder Nachbesichtigung im Hinblick auf klinische Prüfung | 300 bis 4 800 | |
2.1.5 | Überwachung externer Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4 AMG | 200 bis 2 500 | |
2.1.6 | Überwachung von Einrichtungen im Sinne der §§ 20b und 20c AMG | 200 bis 2 000 | |
2.1.7 | Überwachung von Personen im Sinne der § 13 Abs. 2b und § 20d AMG | 200 bis 2 000 | |
2.1.8 | Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel erwerben oder anwenden, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgeht, insbesondere bei (1) begründeten Verdachtsfällen, (2) begründeten Beschwerdefällen und (3) Nachkontrollen einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen nach § 58d Abs. 3 und 4 AMG |
105 bis 180 | |
2.2 | Anordnungen, insbesondere Untersagung des Inverkehrbringens, Anordnung des Rückrufs, Sicherstellung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG, oder vorläufige Anordnung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG | 150 bis 1 000 | |
3. | Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 72b Abs. 1 Satz 1 AMG sowie Rücknahme und Widerruf | 50 bis 2 000 | |
4. | Bescheinigungen nach § 72a AMG und § 72b Abs. 2 AMG | ||
4.1 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG sowie § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG | 95 bis 8 700 | |
4.2 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AMG sowie § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG | 25 bis 500 | |
5. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1 AMG | 25 bis 125 | |
6. | Ausstellung eines Exportzertifikats nach § 73a Abs. 2 Satz 1 AMG | 50 bis 250 | |
7. | Bestellung von Sachverständigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Arzneimittelproben nach § 65 Abs. 4 AMG sowie Rücknahme und Widerruf | 100 bis 400 | |
8. | Prüfung einer Anzeige nach § 67 AMG, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert, ergänzt oder der angezeigte Sachverhalt ganz oder teilweise verboten wird, sowie sonstige Bescheinigungen und Genehmigungen nach dem Arzneimittelgesetz | 20 bis 400 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
14 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
15 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
16 | Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Schulen | ||
Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz – ErgThG) Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz – DiätAssG) Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz – HebG) Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) Gesetz über den Beruf des Logopäden Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTAGesetz – MTAG) Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz – OrthoptG) Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG) Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG) Notfallsanitätergesetz (NotSanG) Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) | |||
1. | Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG | 550 bis 4 000 | |
2. | Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 8 Abs. 1 SächsFrTrSchulG | 500 bis 2 000 | |
3. | sonstige Amtshandlungen im Vollzug des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft | 5 bis 1 500 | |
4. | Einrichtungen zur Annahme von Praktikanten | ||
4.1 | Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 Abs. 1 MPhG | 40 bis 230 | |
4.2 | Genehmigung einer Lehrrettungswache nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 NotSanG | 40 bis 340 | |
5. | Rücknahme oder Widerruf von Ermächtigungen oder Genehmigungen im Sinne der Tarifstellen 4.1 und 4.2 nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG | 50 bis 130 | |
6. | Staatliche Anerkennung einer Schule nach § 4 Abs. 1 ErgThG, § 4 Satz 2 DiätAssG, § 6 Abs. 2 Satz 1 HebG , § 4 Abs. 3 Satz 1 KrPflG , § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 4 Satz 2 MTAG, § 4 Satz 2 OrthoptG , § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 2 MPhG , § 4 Satz 2 PodG, § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 NotSanG sowie einer Lehranstalt nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch- technischen Assistenten | 380 bis 1 450 | |
7. | Rücknahme der in Tarifstelle 6 mit einer Gebühr bewerteten staatlichen Anerkennung nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, Untersagung des Betriebes einer Lehranstalt | 135 bis 195 | |
8. | Weiterbildungseinrichtungen | ||
8.1 | Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 SächsGfbWBG | 140 bis 1 235 | |
8.2 | Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SächsGfbWBG | 100 bis 430 | |
8.3 | Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsGfbWBG | 15 bis 60 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
17 | Baurecht | ||
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) | |||
1. | Begriffe und Gebührenberechnungsgrundlagen | ||
1.1 | Bauliche Anlagen im Sinne der nachfolgenden Tarifstellen sind bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 SächsBO sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsBO. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Sächsischen Bauordnung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften. | ||
1.2 | Rohbausumme
Die Rohbausumme ist für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m³ Brutto-Rauminhalt zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277 Teil 1 Ausgabe Februar 2005, die in Anlage 5 auszugsweise wiedergegeben ist. DIN-Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht. Die Rohbauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2015. In ihnen ist die Umsatzsteuer enthalten. Diese Werte werden einmal jährlich mit Gültigkeit ab 1. Mai eines jeden Jahres mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden einschließlich der Umsatzsteuer errechnet, vervielfältigt. Sie werden auf volle Euro gerundet. Die fortgeschriebenen Werte werden durch das Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben. Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäudearten und -größen ist die Rohbausumme nach den veranschlagten Rohbaukosten zu ermitteln, die im Zeitpunkt der Genehmigung für alle Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer bis zur Fertigstellung des Rohbaus erforderlich sind. Der Rohbau ist fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Rohbausumme gehören insbesondere die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die zwar nicht zum Rohbau gehören, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Zur Rohbausumme zählen des Weiteren Kosten für nichttragende Wände für Einbauten, soweit diese Bauteile für das Nutzungskonzept wesentlich und sie Gegenstand des Brandschutznachweises sind. |
||
1.3 | Herstellungssumme
Soweit die Gebühren nicht nach der Rohbausumme gemäß Tarifstelle 1.2 berechnet werden können, darf die Herstellungssumme zugrunde gelegt werden. Es sind die Kosten einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Arbeiten einschließlich Lieferungen, die bis zur Fertigstellung eines Rohbaus auszuführen wären, erforderlich sind. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, für die keine baurechtlichen Prüfungen vorgeschrieben sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung, die selbst keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegt, bestimmt, ist nur deren Hälfte als Herstellungssumme zugrunde zu legen. Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Antragstellers kann die Herstellungssumme geschätzt werden. | ||
1.4 | Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Erforderliche Fahr- und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 53 EUR erhoben. Abweichend davon wird für folgende Amtshandlungen ein Betrag von 94 EUR je Arbeitsstunde erhoben: (1) Prüfung bautechnischer Nachweise, soweit nach Zeitaufwand abgerechnet, (2) mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise verbundene Bauüberwachung nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 und (3) im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten erforderliche Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen nach § 32 Abs. 3 DVOSächsBO. Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. |
||
1.5 | Berechnung der Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise | ||
1.5.1 | Bautechnische Nachweise von Gebäuden
Die Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden in Tausendstel der Rohbausumme (Tarifstelle 1.2) berechnet. Dabei ist die Rohbausumme auf volle 1 000 EUR aufzurunden. Die volle Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung nach Anlage 3 aus der Gebührentafel der Anlage 4. Für die Prüfung des Brandschutznachweises ist die entsprechende Spalte der Gebührentafel 4 anzuwenden. Für Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln. Eine Interpolation zwischen den Bauwerksklassen der Gebührentafel (Anlage 4) ist nicht zulässig. Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden, ist sie in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt. Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Die Tarifstelle 3.2 ist dabei zu beachten. | ||
1.5.2 | Bautechnische Nachweise für andere bauliche Anlagen
Die Gebühr für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, ist unter Zugrundelegung der Herstellungssumme (Tarifstelle 1.3) entsprechend Tarifstelle 1.5.1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu berechnen. Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben. | ||
1.5.3 | Bautechnische Nachweise in Sonderfällen
Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) berechnet: (1) Änderungen und Beseitigungen von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen sowie genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe, soweit sich die Herstellungskosten (Tarifstelle 1.3) nicht ermitteln lassen oder die so berechnete Gebühr in keinem angemessenen Verhältnis zum verursachten Prüfaufwand steht, (2) Bauteile oder bauliche Anlagen, für die sich anrechenbare Rohbau- oder Herstellungskosten nach Tarifstelle 1.2 oder 1.3 nicht ermitteln lassen, (3) für die in der Tarifstelle 4.8.7.1 genannten Fälle. Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben. | ||
2. | Auslagen Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben: | ||
2.1 | Vergütungen für die Tätigkeit der Prüfingenieure und der Prüfämter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DVOSächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben, | ||
2.2 | Reisekosten im Rahmen der Prüftätigkeit der Prüfingenieure und der Prüfämter nach § 40 Abs. 2 Satz 3 DVOSächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben, | ||
2.3 |
Vergütungen der Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die von den Bauaufsichtsbehörden herangezogen werden. Tarifstelle 3.3 bleibt unberührt. | ||
3. | Ermäßigungen | ||
3.1 | Für mehrere gleiche Gebäude oder bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4, 4.2 und 4.4 bis 4.6.2, soweit die jeweiligen Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für das zweite und jedes weitere Gebäude oder die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn für die jeweiligen Gebäude oder baulichen Anlagen gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen oder Vorbescheide beantragt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen. | ||
3.2 | Für mehrere Gebäude oder bauliche Anlagen mit gleichen bautechnischen Nachweisen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.5 einschließlich eventueller Zuschläge nach Tarifstelle 4.8.7 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage
(1) auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, (2) auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen. | ||
3.3 | Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei der Behandlung Fliegender Bauten (Tarifstelle 6.6) Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9, 6.4, 6.5 oder 6.6 um 50 bis 80 Prozent. Die Gebühren nach Tarifstelle 4.9 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben. | ||
3.4 | Bei vorangegangener Typenprüfung sind die Gebühren nach Tarifstelle 4.8 nur für die standortbedingte Anpassung der baulichen Anlage zu erheben. | ||
3.5 | Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4 und 4.2 angerechnet.
Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird zu 90 Prozent auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4 und 4.2 angerechnet. | ||
4. | Grundgebühren | ||
4.1 | Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 63 oder 64 SächsBO für die Errichtung und Änderung sowie Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung | ||
4.1.1 | Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Satz 1 SächsBO | 8,50
je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme, mindestens 70 |
|
4.1.2 | Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 63
SächsBO
A n m e r k u n g : Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.2 ist auch für das Zeugnis darüber zu erheben, dass die Genehmigung nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SächsBO als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion). |
6,50
je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme, mindestens 70 |
|
4.1.3 | Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO | ||
4.1.3.1 | Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO | 50 bis 150
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage |
|
4.1.3.2 | Nachforderung fehlender Bauvorlagen oder Erklärungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO | 30 bis 50
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage |
|
4.1.3.3 | Untersagung des Baubeginns nach § 62 Abs. 3 Satz 5 SächsBO | 30 bis 150
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage A n m e r k u n g : Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.3.3 ist nicht zu erheben, wenn eine Erklärung der Gemeinde nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 SächsBO vorliegt. |
|
4.1.4 | Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlagen | 5
je angefangene 100 EUR der Herstellungssumme, mindestens 70 |
|
4.2 | Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 63 oder 64 SächsBO | 100 bis 2 500
A n m e r k u n g : Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen mit genehmigungsbedürftigen oder genehmigungsfreigestellten baulichen Maßnahmen wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben. |
|
4.3 | Nachforderung fehlender Unterlagen bei der anzeigepflichtigen Beseitigung von baulichen Anlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 2 SächsBO | 30 bis 50
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage |
|
4.4 | Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 74 Satz 1 SächsBO | 100 bis 500
A n m e r k u n g : Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben. |
|
4.5 | Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 Satz 1 SächsBO | 100 bis zur Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2
A n m e r k u n g e n : (1) Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise nach Tarifstelle 4.8 zu erheben. (2) Soweit sich die Gebühr nicht nach der Rohbausumme oder der Herstellungssumme ermitteln lässt, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand nach Tarifstelle 1.4 berechnet. |
|
4.6 | Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides oder deren erneute Erteilung | ||
4.6.1 | Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsBO oder des Vorbescheides nach § 75 Satz 3 SächsBO | 20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr,
mindestens 50, höchstens 500 |
|
4.6.2 | erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder eines durch Fristablauf erloschenen Vorbescheides nach § 75 Satz 1 SächsBO, wenn sich die baurechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung oder zum Vorbescheid gehörenden Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen | 33 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1, 4.2, 4.4 oder 4.5,
mindestens 60, höchstens 500 |
|
4.7 | Auskunftserteilung sowie Beratung der am Bau beteiligten verantwortlichen Personen für Sachverhalte komplexer Art, die eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich macht | Gebühr nach Tarifstelle 1.4
A n m e r k u n g e n : (1) Für Beratungen bis zu jeweils einer viertel Stunde werden keine Gebühren erhoben. (2) Für Auskünfte einfacher Art werden gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG keine Kosten erhoben. |
|
4.8 | Prüfung bautechnischer Nachweise | ||
4.8.1 | Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3 | |
4.8.2 | Prüfung der Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1,
mindestens 50, höchstens 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, bezogen auf die Bauwerksklasse 3 der Anlage 4 |
|
4.8.3 | Prüfung des Brandschutznachweises nach § 66 Abs. 3 Satz 3 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3 | |
4.8.4 | Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischkonstruktiver Hinsicht nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
A n m e r k u n g : Für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichem Detaillierungsgrad anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen kann die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.4 um bis zur Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden. |
|
4.8.5 | Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens der zweifache Stundensatz |
|
4.8.6 | Lastvorprüfung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 | |
4.8.7 | Erhöhung oder Ermäßigung in besonderen Fällen | ||
4.8.7.1 | Stehen die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.6 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Prüfung verursachten Aufwand, ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand zu berechnen. | ||
4.8.7.2 | Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 für die Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 der Anlage 3, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können, können bis auf das Doppelte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden. | ||
4.8.7.3 | Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden. | ||
4.8.8 | Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 genannten Nachweisen | Gebühr nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang | |
4.8.9 | Prüfung von Nachträgen zu dem in Tarifstelle 4.8.3 genannten Nachweis | Gebühr nach Tarifstelle 1.4, höchstens 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 | |
4.9 | Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung, Prüfung von Bauausführungen | ||
4.9.1 | Bauüberwachung nach § 81 Abs. 1
SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen
A n m e r k u n g : Die Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 bleiben unberührt. |
Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 100, höchstens 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 |
|
4.9.2 | Bauzustandsbesichtigung aufgrund einer Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung nach § 82 Abs. 2 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen | ||
4.9.2.1 | von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen | 15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1,
mindestens 50 |
|
4.9.2.2 | von Werbeanlagen | 33 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.4,
mindestens 30 |
|
4.9.3 | für jede Wiederholung einer ergebnislos verlaufenen Bauzustandsbesichtigung | 50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.2,
mindestens 30, höchstens für alle Wiederholungen das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2 |
|
4.9.4 | Prüfung von Bauausführungen aufgrund einer Anzeige nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SächsBO | 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2 | |
4.9.5 | Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob
(1) entsprechend den Nachweisen der Standsicherheit nach § 12 Abs. 1 und 2 DVOSächsBO gebaut wurde, (2) die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden |
Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
höchstens 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 |
|
4.9.6 | Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob
(1) entsprechend dem Brandschutznachweis nach § 12 Abs. 4 DVOSächsBO gebaut wurde, (2) die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen hinsichtlich des Brandschutzes vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden A n m e r k u n g e n
(1) Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 werden neben der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.1 erhoben. (2) Für die Berechnung der Höchstgebühr gelten die Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2 entsprechend. |
Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
höchstens 200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 |
|
4.9.7 | Abnahme von Feuerstätten sowie von Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken nach § 82 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | |
4.10 | bauaufsichtliche Maßnahmen nach den §§ 78 bis 80 oder § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO | 50 bis 2 500 | |
5. | Zustimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SächsBO | Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.7
A n m e r k u n g : Soweit die Zustimmung bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen an die Stelle einer Baugenehmigung tritt, findet Tarifstelle 4.1.2 auch bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 4 SächsBO) Anwendung. |
|
6. | Sondergebühren | ||
6.1 | Bauvorlagen | ||
6.1.1 | Einstellung des Baugenehmigungs- oder Vorbescheidverfahrens wegen Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 69 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 75 Satz 4 SächsBO | 50 bis 500 | |
6.1.2 | Prüfung von nachträglich vorgelegten, geänderten Bauvorlagen im Rahmen eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 72 Abs. 1 SächsBO | mindestens 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 bis zur Höhe der vollen Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 | |
6.1.3 | Genehmigung von Änderungen genehmigter Bauvorlagen nach § 72 Abs. 1 SächsBO | ||
6.1.3.1 | je nach dem Umfang der Änderungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben | bis zur Höhe der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2,
mindestens 30 |
|
6.1.3.2 | wenn sich die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.3.1 nicht bestimmen lässt | 50 bis 500 | |
6.2 | Ungenehmigte bauliche Anlagen | ||
6.2.1 | Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt werden, nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder ohne Genehmigung belassen werden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO | das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach den Tarifstellen 4.8 und 4.9.2 | |
6.2.2 | Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich nicht genehmigt werden, nach § 72 Abs. 1
SächsBO oder nicht belassen werden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO
A n m e r k u n g e n
(1) Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit dieser Gebäude, baulichen Anlagen und Nutzungsänderungen ohne Bauvorlagen vorgenommen wird. (2) Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8 ist nur zu erheben, wenn die bautechnischen Nachweise geprüft werden. |
Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 4.8 | |
6.3 | Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen, Beteiligung von Nachbarn | ||
6.3.1 | Zulassung von Abweichungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SächsBO sowie Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SächsBO | 50 bis 2 500
je Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungstatbestand |
|
6.3.2 | Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SächsBO | 50 bis 500 je Nachbar
A n m e r k u n g : Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.3.1 erhoben. |
|
6.3.3 | Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | 5 bis 20
je Nachbar |
|
6.3.4 | Beteiligung der Nachbarn nach § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO | 45, zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung | |
6.4 | Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, zum Beispiel für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO | 60 bis 250
je Raum oder Platz |
|
6.5 | Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO oder solche, die nach § 51 Satz 3 Nr. 23 SächsBO angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 100 |
|
6.6 | Fliegende Bauten nach § 76 SächsBO | ||
6.6.1 | Erteilung der Ausführungsgenehmigung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SächsBO für Fliegende Bauten | 7
je angefangene 1 000 EUR der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage, mindestens 100 A n m e r k u n g : Neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.6.1 werden Gebühren nach Tarifstelle 4.8 erhoben. |
|
6.6.2 | Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 4 Satz 2 SächsBO | 100 bis 1 250
A n m e r k u n g : Neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.6.2 werden Gebühren nach Tarifstelle 1.4 Abs. 2 Nr. 3 erhoben. |
|
6.6.3 | Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten nach § 76 Abs. 6 Satz 2 SächsBO oder Nachabnahme nach § 76 Abs. 8 Satz 1 SächsBO | 50 bis 200
je Aufstellungsort |
|
6.7 | Baulasten nach § 83 SächsBO | ||
6.7.1 | Eintragung einer Baulast nach § 83 Abs. 1 SächsBO oder Löschung einer Baulast nach § 83 Abs. 3 SächsBO | 50 bis 350 | |
6.7.2 | Erteilung von Abschriften und Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis nach § 83 Abs. 5 SächsBO | 18 bis 65
je Grundstück |
|
6.8 | Ausstellung eines Gastspielprüfbuches nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsVStättV oder Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuches nach § 45 Abs. 3 Satz 2 SächsVStättV | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | |
7. | Sonstige Gebühren | ||
7.1 | Prüfingenieure | ||
7.1.1 | Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit je Fachrichtung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO oder als Prüfingenieur für Brandschutz nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVOSächsBO | 2 000 bis 4 000
A n m e r k u n g e n : (1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsVwKG für die Vergütung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Sinne der §§ 24 und 28 DVOSächsBO nicht erhoben. (2) Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 2 DVOSächsBO als erteilt gilt. |
|
7.1.2 | Genehmigung der Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieur nach § 19a Satz 1 DVOSächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | |
7.2 | Typenprüfungen nach § 32 DVOSächsBO | ||
7.2.1 | Prüfung von Standsicherheitsnachweisen von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen (Typenprüfungen) nach § 32 Abs. 1 DVOSächsBO | ||
7.2.1.1 | bei ermittelbarer Rohbausumme oder Herstellungssumme von Gebäuden und baulichen Anlagen | das Zehnfache der Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1 oder 1.5.2 | |
7.2.1.2 | bei einzelnen Bauelementen | das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | |
7.2.2 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides nach § 32 Abs. 2 Satz 3 DVOSächsBO | das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | |
7.3 | Zustimmungserteilung im Einzelfall zur Anwendung oder Verwendung von Bauprodukten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsBO und Bauarten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBO, Erklärungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Abs. 1 Satz 5 SächsBO oder Erteilung einer Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten und Bauarten für Baudenkmäler nach § 20 Abs. 2 SächsBO | 50 bis 5 000 | |
8. | Energieeinsparungsvorschriften | ||
8.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 EnEV | 50 bis 500
je Ausnahmetatbestand |
|
8.2 | Zulassung von Befreiungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EnEV | 50 bis 300
je Befreiungstatbestand |
|
9. | Wohnungseigentumsgesetz | ||
9.1 | Ausfertigen eines Aufteilungsplanes nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes | 38 | |
9.2 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (Abgeschlossenheitsbescheinigung) | ||
9.2.1 | innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens | 38
je Sondereigentum |
|
9.2.2 | außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens | 50 bis 150
je Sondereigentum |
|
9.3 | für jede Mehrfertigung | 10 bis 30 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
18. | Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume | ||
Bundesberggesetz (BBergG) Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung – MarkschBergV) Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (Einwirkungsbereich-Bergverordnung – EinwirkungsBergV) | |||
1. | Bergbauberechtigungen | ||
1.1 | Erlaubnis nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 7 und 11 BBergG, Bewilligungen nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 8 und 12 BBergG oder Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 9 und 13 BBergG | 500 bis 20 000 | |
1.2 | Mitteilung über Anträge Dritter nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BBergG | gebührenfrei | |
1.3 | Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG, einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG | 125 bis 6 250 | |
1.4 | Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 18 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 sowie Widerruf von Bergwerkseigentum nach § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG | Gebühr nach Tarifstelle 6 | |
1.5 | Fristverlängerung sowie Fristsetzung einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BBergG | 25 bis 250 | |
1.6 | Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung sowie Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 BBergG, Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BBergG oder Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBergG | 100 bis 1 500 | |
2. | Einsichtnahme, Auskunft | ||
2.1 | Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch oder die Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 1 BBergG | ||
2.1.1 | persönliche Einsichtnahme mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft | Gebühr nach Tarifstelle 6 | |
2.1.2 | schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch, den Berechtsamsurkunden oder der Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 2 BBergG | Gebühr nach Tarifstelle 6 | |
2.2 | Ablichtungen, Ausdrucke oder Auszüge von Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte, anderen von der Bergbehörde geführten Karten oder bei ihr vorhandenen Akten, Rissen oder sonstigen Unterlagen | ||
2.2.1 | bis Format DIN A 3 | nach Anlage 6 Tarifstelle 1 in Verbindung mit Tarifstelle 3 | |
2.2.2 | größer als Format DIN A 3 bis DIN A 1 | 2,50 bis 10
je Seite |
|
2.2.3 | größer als Format DIN A 1 | 10 bis 20
je Seite |
|
2.2.4 | bei Verwendung von Folien als Zeichenträger | ||
2.2.4.1 | bis Format DIN A 3 | nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 2,50 je Blatt | |
2.2.4.2 | größer als Format DIN A 3 bis DIN A 1 | nach Tarifstelle 2.2.2, zuzüglich 5 je Blatt | |
2.2.4.3 | größer als Format DIN A 1
A n m e r k u n g
Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format DIN A 3 bis zu 0,2 m² DIN A 2 größer als 0,2 m² bis 0,4 m² DIN A 1 größer als 0,4 m². |
nach Tarifstelle 2.2.3, zuzüglich 10 je Blatt | |
2.2.5 | Fertigen von Ablichtungen, Ausdrucken und Auszügen nach den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.4.3 gegenüber in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SächsVwKG genannten Personen | schreibauslagenfrei
A n m e r k u n g : § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechend Anwendung. |
|
2.3 | Beglaubigungen der Ablichtungen oder Auszüge, für die nach Tarifstelle 2.2 Schreibauslagen zu erheben sind, nach § 76 Abs. 2 BBergG | 2,50 EUR
je Beglaubigung, mindestens 5 |
|
2.4 | Datenbankauszüge, Anfertigung thematischer Karten zum Beispiel nach § 76 Abs. 2 BBergG | ||
2.4.1 | Abgabe digitaler Daten auf Datenträger | 5 | |
2.4.2 | im Übrigen | 17 bis 75
je Stunde |
|
2.5 | Einsichtnahme in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4 Satz 1 BBergG oder in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BBergG | Gebühr nach Tarifstelle 6 | |
3. | Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerke, Besucherhöhlen, Hohlraumbauten | ||
3.1 | Zulassung eines Betriebsplanes nach § 51 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, 2 und 2a sowie § 53 Abs. 1 BBergG | ||
3.1.1 | Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens | 250 bis 15 000 | |
3.1.2 | Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
A n m e r k u n g
Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren. |
1 000 bis 50 000 | |
3.1.3 | Hauptbetriebsplan | 250 bis 7 500 | |
3.1.4 | Sonderbetriebsplan | 100 bis 5 000 | |
3.1.5 | Abschlussbetriebsplan | 250 bis 7 500 | |
3.2 | Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG | 50 bis 400 | |
3.3 | Zulassung der Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes | ||
3.3.1 | nach § 54 Abs. 1 BBergG | 50 bis 5 000 | |
3.3.2 |
eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans im Sinne des § 52 Abs. 2a BBergG nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG A n m e r k u n g
Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren. |
680 bis 14 000 | |
3.4 | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 77 VwVfG | 500 bis 5 000 | |
3.5 | nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG | 100 bis 2 500 | |
3.6 | Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 BBergG | 50 bis 250 | |
3.7 | Zulassung des vorzeitigen Beginns bei der Ausführung eines Vorhabens nach § 57b Abs. 1 BBergG | 500 bis 25 000 | |
3.8 | Anerkennung einer Person als Sachverständiger oder einer Prüfstelle nach einer nach § 65 BBergG erlassenen Bergverordnung | 50 bis 500 | |
3.9 | Bergaufsicht | ||
3.9.1 | Anordnung nach § 71 Abs. 3 BBergG | 25 bis 5 000 | |
3.9.2 | sonstige Anordnungen oder Untersagungen nach den §§ 71 ff. BBergG | 100 bis 2 500 | |
3.10 | Prüfung einer Anzeige eines Betriebes nach § 127 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BBergG, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert oder ergänzt oder die Einhaltung der Betriebsplanpflicht nach § 51 BBergG im Einzelfall festgestellt wird | 50 bis 500
A n m e r k u n g
Für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen können die Gebühren nach Tarifstelle 3 bis auf 10 Prozent vermindert werden. |
|
4. | Streitentscheidung, Grundabtretung und Baubeschränkungen | ||
4.1 | Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BBergG | 75 bis 750 | |
4.2 | Grundabtretung nach § 77 Abs. 1 BBergG oder Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG | 150 bis 12 500 | |
4.3 | Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BBergG, Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Abs. 3 BBergG, Anordnung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG oder Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Abs. 5 BBergG | 50 bis 2 500 | |
4.4 | Vorabentscheidung nach § 91 Satz 1 BBergG, Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG, Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG, Fristverlängerung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 BBergG oder Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BBergG | 50 bis 2 500 | |
4.5 | vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 Satz 1 BBergG, Feststellung des Zustandes des Grundstückes nach § 99 Satz 1 BBergG, Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Abs. 1 und 2 BBergG, Entscheidung über eine Entschädigung und Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 102 Abs. 2 BBergG | 50 bis 5 000 | |
4.6 | Entscheidung über eine Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstückes nach § 109 Abs. 4 BBergG | 150 bis 1 500 | |
5. | Markscheiderische Angelegenheiten | ||
5.1 | Anerkennung als Markscheider nach § 1 SächsMarkG | 45 bis 100 | |
5.2 | Veränderung der Nachtrags- und Einreichungsfristen nach § 10 Abs. 3 MarkschBergV auf Antrag des Unternehmens | 50 bis 125 | |
5.3 | Ausnahme vom Erfordernis eines Grubenbildes nach § 12 Abs. 1 MarkschBergV | 110 | |
5.4 | Anerkennung anderer Personen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 MarkschBergV | ||
5.4.1 | Anerkennung einer Person für einen Betrieb | 45 bis 100 | |
5.4.2 | Anerkennung für jeden weiteren Betrieb im Rahmen von Tarifstelle 5.4.1 | 10 bis 25
je Betrieb |
|
6. | Gebühr nach Zeitaufwand
A n m e r k u n g e n : Es sind die Kosten zur Ermittlung des Verwaltungsaufwandes der
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV Kostenfestlegung 2013) vom 11. Oktober 2012 (SächsABl. S. 1324), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), zugrunde zu legen.
|
17 bis 75
je Stunde |
|
7. | Sächsische Hohlraumverordnung | ||
7.1 | Prüfung einer Anzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert oder ergänzt oder die angezeigte Maßnahme ganz oder teilweise verboten wird | 25 bis 550 | |
7.2 | Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO | 55 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
19 | Berufsbildungsrecht | ||
Berufsbildungsgesetz (BBiG) Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung (Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung – BAVBVO) | |||
1. | Abkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG oder Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG | 10 bis 100 | |
2. | Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BBiG | 15 bis 550 | |
3. | widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG | 20 bis 130 | |
4. | Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BBiG | 30 bis 175 | |
5. | Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 1 oder 2 BBiG | 30 bis 580 | |
6. |
Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 1 BBiG A n m e r k u n g
Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 6 werden Auslagen nach § 13 SächsVwKG nicht erhoben. |
10 bis 155 | |
7. | Zulassung zur Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Rechtsverordnungen aufgrund von § 30 Abs. 5 Satz 1 BBiG oder Zulassung zu Fortbildungsprüfungen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG mit staatlichen Abschlüssen nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen | 45 bis 320 | |
8. | Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG | 30 bis 210 | |
9. |
Zulassung zu Umschulungsprüfungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG A n m e r k u n g
Die Gebühren nach den Tarifstellen 7 und 9 werden auch bei ungerechtfertigter Nichtteilnahme erhoben (Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund). |
55 bis 220 | |
10. | Zweitausfertigung eines Zeugnisses, eines Fortbildungsprüfungszeugnisses oder eines Umschulungsprüfungszeugnisses | 12 bis 65 | |
11. | Bestätigung der Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes nach § 4 Satz 1 BAVBVO mit den Vorgaben nach § 3 BAVBVO | 35 bis 240 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
20 | Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung | ||
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) | |||
1. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes | 100 bis 250 | |
2. | Zurücknahme einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung | 100 bis 280 | |
3. | Untersagung der Ausübung der Heilkunde nach § 10 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsGDG | 50 bis 280 | |
4. | Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung | 80 bis 470 | |
5. | eingeschränkte Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters für spezielle Berufsgruppen nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung | 80 bis 315 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
21 | Bestattungswesen | ||
Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) | |||
1. | Ausstellung von Bescheinigungen oder Ausnahmegenehmigungen nach dem Sächsischen Bestattungsgesetz durch das Gesundheitsamt | 10 bis 175 | |
2. | Durchführung der zweiten Leichenschau nach § 18b Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1 SächsBestG | 10 bis 30 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
22 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
23 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
24 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
25 | Chemikalienrecht | ||
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/605 (ABl. L 84 vom 30.3.2017, S. 3) geändert worden ist
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien- Verbotsverordnung – ChemVerbotsV) Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung – ChemVOCFarbV) Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV) Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV) | |||
1. | GLP-Inspektion einschließlich Erteilung einer GLPBescheinigung nach § 19b Abs. 1 Satz 1 ChemG | 600 bis 12 600 | |
2. | Überwachungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ChemG | ||
2.1 | Überwachung einer nach § 19b Abs. 1 Satz 1 ChemG zertifizierten Prüfeinrichtung oder eines Prüfstandortes | 350 bis 6 200 | |
2.2 | Überwachung der Registrierpflicht bei Stoffen | ||
2.2.1 | wenn kein Verstoß gegen die Registrierpflicht vorliegt | kostenfrei | |
2.2.2 | im Übrigen | 80 bis 2 950 | |
2.3 | sonstige Überwachungsmaßnahmen, die nicht in der Tarifstelle 2.1 oder der Tarifstelle 2.2 enthalten sind | ||
2.3.1 | wenn kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnungen geboten sind | kostenfrei | |
2.3.2 | im Übrigen | 40 bis 1 570
A n m e r k u n g
Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben. |
|
3. | Behördliche Anordnungen nach § 23 ChemG | 50 bis 2 500 | |
4. | Chemikalien-Verbotsverordnung | ||
4.1 | Erteilung einer Erlaubnis für das Inverkehrbringen von bestimmten Stoffen und Zubereitungen nach § 6 Abs. 1 ChemVerbotsV | 50 bis 1 000 | |
4.2 | Anerkennung der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ChemVerbotsV | 25 bis 250 | |
4.3 | Durchführung der Prüfung zum Erwerb der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV einschließlich der Ausstellung eines Zeugnisses | ||
4.3.1 | umfassende Sachkundeprüfung | 105 | |
4.3.2 | eingeschränkte Sachkundeprüfung | 70 | |
5. | Gefahrstoffverordnung | ||
5.1 | Sachkundelehrgänge nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 GefStoff | ||
5.1.1 | Anerkennung des Lehrganges | 125 bis 650 | |
5.1.2 | Erteilung eines Zeugnisses über die Prüfung der Sachkunde | 50 | |
5.2 | Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1 GefStoffV | 75 bis 1 250 | |
5.3 | Zulassung von Unternehmen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV | 150 bis 2 500 | |
5.4 | Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GefStoffV | 70 bis 720 | |
5.5 | Untersagung der Verwendung von Gefahrstoffen bei Nichtvorlage einer Gefährdungsbeurteilung nach § 19 Abs. 5 GefStoffV | 50 bis 500 | |
5.6 | Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der Gefahrstoffverordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV | 50 bis 2 500 | |
5.7 | Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV | 50 bis 250 | |
5.8 | Anerkennung von Lehrgängen für Begasungen nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV | 100 bis 650 | |
5.9 | Erteilung eines Zeugnisses zur Sachkundeprüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV | 50 | |
5.10 | Anordnung nachträglicher Auflagen für die Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV | 25 bis 150 | |
5.11 | Zulassung von Ausnahmen nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GefStoffV | 50 bis 500 | |
5.12 | Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungen für Schädlingsbekämpfung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2 GefStoffV | 100 bis 550 | |
5.13 | Rücknahme der Anerkennungen, Zulassungen oder Erlaubnisse nach den Tarifstellen 5.1 bis 5.3, 5.6 bis 5.8, 5.11 und 5.12 nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG | 50 bis 550 | |
6. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 ChemVOCFarbV | 70 bis 820 | |
7. | Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 10 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 | 170 bis 1 750 | |
8. | Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ChemOzonSchichtV | 140 bis 870 | |
9. | Chemikalien-Klimaschutzverordnung | ||
9.1 | Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung, eines Unternehmens oder eines Betriebs nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV | 100 bis 1 200 | |
9.2 | Erteilung eines Unternehmenszertifikates nach § 6 Abs. 2 ChemKlimaschtzV | 90 bis 600 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
26 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
27 | Denkmalschutz | ||
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) | |||
1. | Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 21 Abs. 2 Satz 2 SächsDSchG | 30 bis 300 | |
2. | Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SächsDSchG | 30 bis 500 | |
3. | Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2
SächsDSchG
A n m e r k u n g
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine andere gebührenpflichtige Entscheidung (Baugenehmigung) getroffen wird. |
20 bis 250 | |
4. | Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG | 30 bis 250 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
28 | Dolmetscherprüfung | ||
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die staatliche Prüfung von Dolmetschern und Übersetzern zum Nachweis der fachlichen Eignung (Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung – SächsDolmPrüfVO) | |||
1. | Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsDolmPrüfVO | 90 | |
2. | Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfung als Dolmetscher oder Übersetzer nach § 19 Satz 1 | 50 bis 400 | |
3. | Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung nach § 20 Satz 1 SächsDolmPrüfVO | 76 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
29 | Druckluftverordnung | ||
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung) | |||
1. | Anordnung nach § 5 der Druckluftverordnung | 25 bis 250 | |
2. | Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Satz 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung | 25 bis 250 | |
3. | Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 Satz 1 der Druckluftverordnung | 25 bis 250 | |
4. | Anordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 der Druckluftverordnung | 25 bis 100 | |
5. | Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4 der Druckluftverordnung | 25 bis 100 | |
6. | Rücknahme oder Widerruf einer Zulassung oder Anerkennung nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG | 50 bis 250 | |
7. | Ermächtigung nach § 13 der Druckluftverordnung | 50 bis 150
je Einzelermächtigung |
|
8. | Zulassung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Druckluftverordnung | 75 | |
9. | Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung | 25 bis 100 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
30 | Druckwerkzulassung für öffentliche Schulen | ||
Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung (SächsLernmitZVO) | |||
1. | Zulassung als Druckwerk für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik für öffentliche Schulen nach § 1 Abs. 1 SächsLernmitZVO A n m e r k u n g : Die in dieser Tarifstelle bezeichnete Amtshandlung unterliegt nicht § 11 Abs. 1 Nr. 15 SächsVwKG. |
40 bis 1 600 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
31 | Eisenbahnrecht | ||
Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz – LEisenbG) Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 467) Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) Anordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen – BOA) vom 13. Mai 1982 (GBl. DDR 1983 Sonderdruck Nr. 1080) weiterhin gültig gemäß Nummer 16 der Anlage zum Gesetz des Freistaates Sachsen zur Bereinigung des alten Landesrechts sowie des als Landesrecht fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik (Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz – SächsRBG) Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) vom 15. Februar 1979 (Sonderdruck Nr. 1/1979 des MBl. SB) weiterhin gültig gemäß Nummer 15 der Anlage zum Sächsischen Rechtsbereinigungsgesetz Verordnung über die Bestellung und Bestätigung sowie die Aufgaben von Betriebsleitern für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiterverordnung – EBV) Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung – EBPV) | |||
1. | Genehmigung und Entscheidung für nichtbundeseigene Eisenbahnen | ||
1.1 | Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG | 125 bis 11 000 | |
1.2 | Genehmigung zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AEG | 125 bis 11 000 | |
1.3 | Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur für nichtöffentliche Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 LEisenbG | 125 bis 11 000 | |
1.4 | Versagung einer Genehmigung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 | 125 bis 10 000 | |
1.5 | Widerruf einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 AEG oder § 11 Satz 1 LEisenbG | 125 bis 10 000 | |
1.6 | Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs nach § 7f Abs. 1 Satz 1 AEG | 125 bis 10 000 | |
1.7 | Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 LEisenbG | 125 bis 10 000 | |
1.8 | Erteilung, Versagung oder Widerruf der Erlaubnis zur Personenbeförderung durch nichtöffentliche Eisenbahnen, für die keine Genehmigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 LEisenbG für diese Verkehrsart vorliegt, nach § 13 LEisenbG | 50 bis 1 300 | |
1.9 | Entscheidung über die Bedingungen und Kosten des Anschlusses von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach § 13 Abs. 2 AEG | 50 bis 1 300 | |
1.10 | Entscheidung über die Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur nach den §§ 5 und 12 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG | 50 bis 1 300 | |
1.11 | Bestätigung des Obersten Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 14 Satz 2 LEisenbG, des Anschlussbahnleiters und seines Stellvertreters nach § 3 Abs. 6 Satz 2 BOA oder des Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BOP | 50 bis 1 100 | |
1.12 | Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 2 Abs. 1 EBV | 50 bis 1 100 | |
1.13 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 EBV | 50 bis 1 100 | |
1.14 | Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EBPV einschließlich der etwaigen Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EBPV | 25 bis 550 | |
1.15 | Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung nach § 16 Abs. 2 LEisenbG | 100 bis 5 500 | |
1.16 | Anordnung der Beseitigung von baulichen Anlagen oder Lichtreklamen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LEisenbG oder Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 5 Satz 1 LEisenbG | 100 bis 5 500 | |
1.17 | Anordnung zur Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG | 50 bis 280 | |
1.18 | Befreiung von den Verpflichtungen des § 9 Abs. 1, 1a, 1c und 1d AEG nach § 9 Abs. 1e Satz 1 AEG | 50 bis 260 | |
1.19 | Befreiung von den Verpflichtungen des § 9a Abs. 1, 2 und 4 AEG nach § 9a Abs. 5 AEG | 50 bis 260 | |
1.20 | Befreiung von allen Vorschriften der aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1 AEG ergangenen Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 5 AEG | 50 bis 260 | |
2. | Planfeststellung und Plangenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 18 Satz 1 AEG oder Entscheidung über das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens nach § 18 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 74 Abs. 7 VwVfG bei | ||
2.1 | signaltechnischen Anlagen | 0,25 Prozent der Baukosten für die signaltechnischen Anlagen | |
2.2 | technischer Bahnübergangssicherung | 0,25 Prozent der Baukosten für die bautechnische Bahnübergangssicherung | |
2.3 | Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind | ||
2.3.1 | bis 2 000 000 EUR | 0,1 Prozent der Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind | |
2.3.2 | über 2 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR | 2 000, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind | |
2.3.3 | über 5 000 000 EUR bis 10 000 000 EUR | 3 500, zuzüglich 0,03 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind | |
2.3.4 | über 10 000 000 EUR | 5 000, zuzüglich 0,02 Prozent der 10 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
A n m e r k u n g : Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 können parallel erhoben werden. |
|
3. | Genehmigung der Tarife für öffentliche nichtbundeseigene Eisenbahnen und der Tarife der Eisenbahnen des Bundes für den Schienenpersonennahverkehr nach § 12 Abs. 3 Satz 1 AEG | 25 bis 550 | |
4. | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherungsmaßnahmen an Kreuzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes | 25 bis 2 800 | |
5. | Entscheidungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen und der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen für nichtbundeseigene Eisenbahnen | ||
5.1 | Anordnung von Sicherheitseinrichtungen nach § 22 Abs. 11 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 1 BOA und § 21 Abs. 6 Satz 2 BOP | 50 bis 1 100 | |
5.2 | Abnahme von Schienenfahrzeugen der öffentlichen Eisenbahnen nach § 32 EBO und § 32 ESBO sowie Erteilung der Betriebserlaubnis | 100 bis 11 000 | |
5.3 | Abnahme der Untersuchungen von Schienenfahrzeugen nach § 32 Abs. 1 EBO, § 32 Abs. 1 ESBO, § 50 Abs. 8 BOA und § 7 Abs. 1 BOP | 100 bis 1 100 | |
5.4 | Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung oder Genehmigung zum Bau oder zur Änderung von Bahnanlagen, Fahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen von Eisenbahnen nach § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 BOA, § 4 Abs. 2 und 4 Satz 1 BOP, § 2 Abs. 4 EBO und § 2 ESBO | 100 bis 1 100 | |
5.5 | Prüfung und Abnahme von Bahnanlagen einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 BOA, den §§ 7, 8 BOP, § 3 EBO und § 3 ESBO | 50 bis 1 100 | |
5.6 | Abnahme, bahnaufsichtliche Prüfung oder Fristverlängerung von Fahrzeugen und sonstigen Rangiermitteln einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 2 und 4 BOA, § 8 Abs. 1 BOP, den §§ 3, 32 EBO und den §§ 3, 32 ESBO | 50 bis 1 100 | |
5.7 | Erteilung einer Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen, Sicherungsanlagen, maschinentechnischen Anlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart nach § 7 Abs. 1 BOA, § 6 Abs. 1 BOP, § 3 EBO und § 3 ESBO | 50 bis 1 100 | |
5.8 | Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Bestätigungen oder Berechtigungen für den Einsatz in bestimmten Tätigkeiten nach § 53 Abs. 2 BOA, § 45 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 BOP, § 54 Abs. 2 Satz 1 EBO und § 47 ESBO in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 1 EBO | 50 bis 530 | |
5.9 | Prüfung und Bestätigung einer Dienstordnung, einer Sammlung betrieblicher Vorschriften oder eines Ausbildungsprogrammes sowie Ergänzungen und Änderungen nach § 52 BOA in Verbindung mit Anweisung Nr. 16 Abs. 3.2 zur BOA und § 3 Abs. 5 Satz 2 BOP | 50 bis 530 | |
5.10 | Ausübung der Aufsicht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 AEG oder § 16 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG | 25 bis 5 200 | |
5.11 | Anerkennung von Sachverständigen nach § 33 Abs. 5 EBO und § 33 ESBO in Verbindung mit § 33 Abs. 5 EBO, Anerkennung von geeigneten Personen nach § 53 Abs. 2 BOA und § 45 BOP | 50 bis 280 | |
5.12 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 EBO, § 3 Abs. 1 ESBO, § 66 Satz 1 BOA oder § 52 Satz 1 BOP | 100 bis 2 700 | |
5.13 | sonstige Genehmigungen und Prüfungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen | 50 bis 2 700 | |
5.14 | fachspezifische Auskünfte, zum Beispiel Begutachtung von Ereignissen und Stellungnahmen auf Antrag nach § 16 Abs. 2 LEisenbG | 50 bis 530 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
32 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
33 | Energiewirtschaft | ||
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) | |||
1. | Genehmigung des Netzbetriebs nach § 4 Abs. 1 EnWG | 250 bis 6 000 | |
2. | Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 43 Satz 1 und 3 EnWG unter Einbeziehung der Verfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung | ||
2.1 | Grundgebühr | 250 bis 12 500 | |
2.2 | Zusatzgebühr nach Investitionskosten
A n m e r k u n g e n : Investitionskosten sind Bau- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge und Grundstückskosten. Tarifstelle 2.2 ist nicht anzuwenden für Verfahren, aus denen sich weder die Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungs- noch die eines Plangenehmigungsverfahrens ergibt. |
0,2 Prozent der Investitionskosten | |
3. | Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG | 500 bis 75 000 | |
4. | Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a Abs. 1 EnWG | 200 bis 25 000 | |
5. | Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller | 100 bis 75 000 | |
6. | Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen | 500 bis 75 000 | |
7. | Ablehnung eines Antrags nach § 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG | 100 bis 5 000 | |
8. | Entscheidungen nach § 31 Abs. 3 EnWG | 500 bis 75 000 | |
9. | Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 Abs. 1 oder 2 EnWG | 500 bis 75 000 | |
10. | Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 und 4 EnWG (geschlossene Verteilernetze) | 200 bis 15 000
A n m e r k u n g
Für die Ermittlung einer Gebühr innerhalb des jeweiligen Rahmens gelten die in § 91 Abs. 3 EnWG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze. |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
34 | Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften | ||
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG) | |||
1. | Verleihung des Prüfrechts nach § 63 GenG | 50 bis 630 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
35 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
36 | Fahrpersonalgesetz | ||
Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz – FPersG) Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung – FPersV) | |||
1. | Aufsichtsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 3 und 5 FPersG oder in Verbindung mit § 20 FPersV | 15 bis 200 | |
2. | Erst- und Folgeerteilung sowie Ersatzausstellung von Kontrollgerätkarten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FPersV | ||
2.1 | Fahrerkarte | 25,40
je Karte |
|
2.2 | Unternehmenskarte | ||
2.2.1 | bei Beantragung von bis zu zwei Karten | 23,82
je Karte |
|
2.2.2 | bei Beantragung von mehr als zwei Karten | 22,14
je Karte |
|
2.3 | Werkstattkarte | 28,15
je Karte A n m e r k u n g e n
(1) Die nach Tarifstelle 2 zu erhebenden Gebühren erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer. (2) Zusätzlich zu den Gebühren nach Tarifstelle 2 sind die Aufwendungen für Fremdleistungen Dritter, zum Beispiel für die Kartenherstellung des Kraftfahrtbundesamtes, als Auslagen zu erheben. |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
37 | Feuerwehrwesen | ||
Sächsische Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) Anerkennung eines Lehrgangs nach § 4 SächsFwVO |
kostenfrei |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
38 | Fischereiwesen | ||
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) | |||
1. | Erteilung von Fischereischeinen | ||
1.1 | Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsFischG | 34 | |
1.2 | Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 SächsFischG oder in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 SächsFischG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 SächsFischVO | 7 bis 21 | |
2. | Eintragung im Verzeichnis der Fischereirechte nach § 7 Abs. 1 SächsFischG | 10 bis 290 | |
3. | Genehmigung einer Satzung der Fischereigenossenschaft nach § 11 Abs. 4 SächsFischG | 20 bis 285 | |
4. | Erlaubnis des Besatzes mit nicht heimischen Fischarten oder des erstmaligen Besatzes bisher fischereirechtlich nicht genutzter Gewässer nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsFischG | 9 bis 92 | |
5. | Genehmigung von Hegeplänen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsFischG | 45 bis 275 | |
6. | Beanstandung eines Pachtvertrages nach § 17 Abs. 2 SächsFischG | 9 bis 46 | |
7. | Einziehung eines Fischereischeines nach § 23 Abs. 4 SächsFischG | 11 bis 53 | |
8. | Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsFischG sowie Erlaubnis der Elektrofischerei nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsFischVO | 5 bis 60 | |
9. | Zulassung von Ausnahmen zur Benutzung von ständigen Fischereivorrichtungen nach § 28 Abs. 5 Satz 2 SächsFischG | 27 bis 300 | |
10. | Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 2 SächsFischVO | 11 bis 60 | |
11. | Genehmigung der Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel nach § 4 Abs. 6 Satz 2 SächsFischVO | 9 bis 53 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
39 | Forstverwaltung | ||
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) | |||
1. | Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (Umwandlungsgenehmigung) ohne Umweltverträglichkeitsprüfung oder vorrangigen Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWaldG | 7,50
je Ar in Anspruch genommene Fläche, mindestens 200, höchstens 5 000 |
|
2. | Genehmigung zur Beseitigung des Baumbestandes nach § 8 Abs. 8 Satz 2 SächsWaldG zur Anlage | ||
2.1 | forstbetrieblicher Einrichtungen | 60 | |
2.2 | von Leitungsschneisen im Wald | 5
je Ar in Anspruch genommene Fläche, mindestens 100, höchstens 600 |
|
3. | Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWaldG | kostenfrei | |
4. | Genehmigung der Sperrung von Wald durch die Forstbehörde nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG | 85 bis 220 | |
5. | Genehmigung zum Anzünden von Feuer, zur Verwendung von offenem Licht und für Anlagen, die mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Feuerstätte verbunden sind, im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald nach § 15 Abs. 1 SächsWaldG | 75
A n m e r k u n g : In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden. |
|
6. | Genehmigung von Kahlhieben mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG | 0,50
je Ar Gesamtfläche, mindestens 100, höchstens 500 A n m e r k u n g : Der Gesamtfläche sind angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen zuzurechnen. |
|
7. | Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG | 60 | |
8. | Verpflichtung zur Duldung der Anlage eines Waldweges und Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 21 Abs. 2 SächsWaldG | 60 bis 220 | |
9. | forstaufsichtliche Anordnungen nach § 40 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 SächsWaldG | 60 bis 600 | |
10. | Verpflichtung von Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 SächsWaldG | kostenfrei | |
11. | Verleihung der Rechtsfähigkeit forstlicher Zusammenschlüsse nach § 19 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 60 | |
12. | Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft nach § 18 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes oder einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung nach § 38 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes | 60 | |
13. | Anerkennung eines Betriebsgutachtens im Sinne von § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG | 100 bis 500 | |
14. | Forstvermehrungsgutgesetz | ||
14.1 | Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG mit Ausnahme der Baumarten Rotbuche, Traubeneiche, Stieleiche, Roteiche und Esskastanie | 40
je Stammzertifikat |
|
14.2 | Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG für die Baumarten Rotbuche, Traubeneiche, Stieleiche, Roteiche und Esskastanie | 60
je Stammzertifikat |
|
14.3 | Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 FoVG | 110 | |
14.4 | vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FoVG | 600 | |
14.5 | Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FoVG | 320 | |
14.6 | Durchführung weiterer amtlicher Kontrollen anderer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Abs. 7 Satz 1 FoVG | 250 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
40 | Futtermittel | ||
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1091 (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 42) geändert worden ist
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, L 137, S. 40, L 48 vom 21.2.2018, S. 44, L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 10) Verordnung (EG) Nr. 141/2007 der Kommission vom 14. Februar 2007 über die Zulassungspflicht der Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomostatika“ herstellen oder in Verkehr bringen, in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 9), die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1157/2014 (ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 30) geändert worden ist Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) | |||
1. | Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2007, nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, nach der Verordnung (EU) Nr. 225/2012, nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/786 oder nach § 18 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Futtermittelverordnung | 400 bis 1 350 je Betriebsstätte |
|
2. | Registrierung von Betrieben nach 21 Abs. 1 der Futtermittelverordnung oder Erteilung einer beantragten Kennnummer nach Artikel 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 | 100 bis 500
je Betriebsstätte |
|
3. | amtliche Nachkontrollen im Rahmen der Futtermittelüberwachung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LFGB (Überprüfungen und Probenahmen), soweit Proben genommen werden, einschließlich Verpacken, Verplomben und Kennzeichnen | 27 bis 106 je Probe A n m e r k u n g : Die Aufwendungen für die Untersuchungen durch Dritte sind als Auslagen zu erheben. |
|
4. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Nichtwiederkäuer) | 125 bis 230 | |
5. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln in Betrieben, die auch Nichtwiederkäuerfutter herstellen) | 125 bis 230 | |
6. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln) | 125 bis 230 | |
7. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur) | 125 bis 230 | |
8. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchst. d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen) | 125 bis 230 | |
9. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer in Betrieben, die keine anderen Mischfuttermittel für Wiederkäuer herstellen) | 125 bis 230 | |
10. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchst. d Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung anderer Mischfuttermittel für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer herstellen) | 125 bis 230 | |
11. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt F Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten für Tiere in Aquakultur) | 125 bis 230 | |
12. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt F Buchst. b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen) | 125 bis 230 | |
13. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nr. 3 Buchst. b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten zur Ausfuhr aus der Union oder Herstellung von Mischfuttermitteln für die Ausfuhr aus der Union und Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur, die in der Union in den Verkehr gebracht werden sollen) | 125 bis 230 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
41 | Gashochdruckleitungen | ||
Verordnung über Gashochdruckleitungen (Gashochdruckleitungsverordnung – GasHDrLtgV) | |||
1. | Zulassung von Ausnahmen, Überprüfung von Anzeigen, Anordnungen, Untersagungen und Beanstandungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen beispielsweise nach den § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2, § 15 Satz 2 und § 20 GasHDrLtgV | 100 bis 2 500 | |
2. | Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 GasHDrLtgV | 50 bis 500 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
42 | Gaststättenwesen | ||
Gesetz über die Gaststätten im Freistaat (Sächsisches Gaststättengesetz – SächsGastG) | |||
1. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 5 SächsGastG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung | 10 bis 65 | |
2. | Erteilung einer Bescheinigung über den Empfang einer Anzeige nach § 2 Abs. 2 SächsGastG | 10 bis 35 | |
3. | Untersagung nach § 2 Abs. 5 SächsGastG | 15 bis 170 | |
4. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 SächsGastG | 10 bis 20 | |
5. | Untersagung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGastG | 15 bis 125 | |
6. | Erlass von Anordnungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsGastG | 15 bis 300 | |
7. | Untersagung nach § 5 Abs. 2 SächsGastG | 15 bis 100 | |
8. | Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SächsGastG | 15 bis 100 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
43 | Gefährliche Hunde | ||
Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 480) | |||
1. | Erlaubnis der Hundehaltung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 GefHundG | 100 bis 210 | |
2. | nachträgliche Aufnahme von Auflagen, Änderung oder Ergänzung nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GefHundG | 25 bis 170 | |
3. | Feststellung der Gefährlichkeit eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 1 Abs. 4 GefHundG | 120 bis 300 | |
4. | Untersagung der Haltung oder Genehmigung der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG | 25 bis 200 | |
5. | Nachschau nach § 5 Abs. 6 Satz 1 GefHundG | 70 bis 200 | |
6. | Entscheidung über Widerlegung der Gefährlichkeit eines vermutet gefährlichen Hundes durch einen Wesenstest nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DVOGefHundG | 70 bis 150 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
44 | Gentechnik | ||
Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz – GenTG) Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung – GenTSV) | |||
1. | Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GenTG mit Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von | ||
1.1 | bis zu 150 000 EUR | 0,5 Prozent der Errichtungskosten,
mindestens 600 |
|
1.2 | über 150 000 EUR bis 300 000 EUR | 750, zuzüglich 0,4 Prozent der 150 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | |
1.3 | über 300 000 EUR bis 600 000 EUR | 1 350, zuzüglich 0,3 Prozent der 300 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | |
1.4 | über 600 000 EUR bis 3 000 000 EUR | 2 250, zuzüglich 0,2 Prozent der 600 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | |
1.5 | über 3 000 000 EUR | 7 050, zuzüglich 0,05 Prozent der 3 000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | |
2. | Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GenTG ohne Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG | 75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1 | |
3. | Teilgenehmigungen | ||
3.1 | Genehmigung für die Errichtung einer gentechnischen Anlage oder eines Teils einer solchen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 GenTG | Gebühr nach Tarifstelle 1 oder 2, bezogen auf den jeweiligen Anlagenumfang | |
3.2 | Genehmigung für den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder eines Teils einer solchen Anlage nach Erteilung einer Genehmigung entsprechend Tarifstelle 3.1 | 100 bis 6 300 | |
3.3 | Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 GenTG | Gebühr nach Tarifstelle 1 oder 2, bezogen auf den Anlagenteil | |
4. | Änderungsgenehmigungen nach § 8 Abs. 4 GenTG | ||
4.1 | Genehmigung der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage | Gebühr nach Tarifstelle 1 oder 2, bezogen auf die Kosten der Änderung | |
4.2 | Genehmigung bei ausschließlich wesentlicher Änderung des Betriebs einer Anlage | 100 bis 5 700 | |
5. | Entscheidungen über Anmeldungen | ||
5.1 | zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen und zu vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG | 2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 2 | |
5.2 | zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG | 2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 2, bezogen auf die Kosten der Änderung | |
5.3 | bei ausschließlich wesentlicher Änderung des Betriebs einer Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG | 90 bis 4 000 | |
6. | Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GenTG | 100 bis 5 700 | |
7. | Erteilung einer Genehmigung oder Entscheidung über eine Anmeldung nach § 8 GenTG, wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder wenn Errichtungskosten nur in untergeordnetem Maße entstehen | 100 bis 22 000
A n m e r k u n g e n
(1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet. (2) Schließt die Anlagengenehmigung andere behördliche Entscheidungen nach § 22 Abs. 1 GenTG ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren. (3) Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin im Sinne des § 6 Abs. 1 der Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Anhörungsverordnung – GenTAnhV) durchgeführt, erhöht sich eine für die Genehmigung nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfanden, um 750 EUR. (4) Wird aufgrund von § 9 Abs. 4 GenTG eine Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GenTG, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 GenTG, erteilt oder über eine Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG entschieden, kann die Gebühr nach Tarifstelle 1, 2 oder 5.1 bis auf zwei Drittel ermäßigt werden. (5) Die Erstattungen nach § 24 Abs. 3 Satz 2 GenTG sind in den Gebühren nicht enthalten und als Auslagen zu erheben. |
|
8. | Zustimmung zu einem früheren Beginn der Errichtung und des Betriebs einer gentechnischen Anlage und der Durchführung erstmaliger gentechnischer Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 1 GenTG | 60 bis 1 300 | |
9. | Untersagung von gentechnischen Arbeiten | ||
9.1 | vorläufige Untersagung von angezeigten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 5a Satz 2 GenTG | 60 bis 400 | |
9.2 | Untersagung von angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 7 Satz 1 GenTG | 150 bis 800 | |
10. | nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen oder Auflagen nach § 19 Satz 3 sowie § 12 Abs. 6 GenTG | 150 bis 3 200 | |
11. | Anordnung der einstweiligen Einstellung einer Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 GenTG | 150 bis 1 900 | |
12. | Überwachungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 GenTG | ||
12.1 | wenn kein Verstoß gegen die Anzeige-, Anmelde- oder Genehmigungspflicht und kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnung geboten ist | kostenfrei | |
12.2 | im Übrigen | 60 bis 1 100
A n m e r k u n g
Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben. |
|
13. | Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG | 150 bis 6 300 | |
14. | Untersagung des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 2 GenTG oder Anordnung der Stilllegung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 Satz 1 GenTG | 150 bis 3 200 | |
15. | Anordnung der Beseitigung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 GenTG | 500 bis 6 300 | |
16. | Untersagung einer Freisetzung nach § 26 Abs. 4 GenTG oder Untersagung eines Inverkehrbringens nach § 26 Abs. 5 Satz 1 bis 3 GenTG | 150 bis 6 300 | |
17. | Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 2 GenTSV | 300 bis 1 300 | |
18. | Beschränkung des Nachweises von Sachkunde nach § 15 Abs. 3 Satz 2 GenTSV im Rahmen von Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 GenTG | 60 bis 200 | |
19. | Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach § 16 Abs. 2 GenTSV | 40
je Person |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
45 | Geräte- und Produktsicherheit | ||
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz – EVPG) | |||
1. | Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 ProdSG oder § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 EVPG | 60 bis 1 700 | |
2. | Kontrolle von Produkten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 ProdSG oder § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 EVPG | ||
2.1 | bei Händlern mit Sitz im Freistaat Sachsen, soweit sie gegen Pflichten in § 6 Abs. 5 ProdSG oder § 4 Abs. 10 EVPG verstoßen | 50 | |
2.2 | im Übrigen | 60 bis 1 700 | |
3. | Anordnung oder Untersagung nach § 35 ProdSG | 50 bis 600 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
46 | Gewerberecht | ||
Gewerbeordnung Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung – PfandlV) Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung – VerstV) | |||
1. | Erteilung von Auskünften aus Gewerbeanzeigen nach § 14 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 der Gewerbeordnung | ||
1.1 | Auskunft über einen Gewerbebetrieb | ||
1.1.1 | einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung | 9 | |
1.1.2 | erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung | 17,50 | |
1.2 | Auskunft über mehrere Gewerbebetriebe | ||
1.2.1 | einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung | 9
für den ersten, zuzüglich 3 für jeden weiteren Gewerbebetrieb |
|
1.2.2 | erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung | 17,50
für den ersten, zuzüglich 3 für jeden weiteren Gewerbebetrieb |
|
1.3 | Auskünfte nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikel 28 Abs. 7 der Richtlinie 2006/123/EG | gebührenfrei | |
2. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung | 10 bis 65 | |
3. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 33a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 25 bis 500 | |
4. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 100 bis 600 | |
5. | Öffentliche Bestellung nach § 34b Abs. 5 Satz 1 der Gewerbeordnung | 100 bis 1 000 | |
6. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 100 bis 1 000 | |
7. | Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 75 bis 2 000 | |
8. | Gestattung nach § 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung | 20 bis 500 | |
9. | Gestattung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 der Gewerbeordnung | 20 bis 600 | |
10. | Bestellung von Sachverständigen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gewerbeordnung | ||
10.1 | Bestellung als Sachverständiger | 300, zuzüglich 100 je Sachgebiet | |
10.2 | Verlängerung der Bestellung als Sachverständiger | 200, zuzüglich 100 je Sachgebiet | |
11. | Gestattung nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung | 15 bis 250 | |
12. | Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung | 40 bis 400
A n m e r k u n g : Wird eine Reisegewerbekarte für eine kürzere Dauer oder für bestimmte Tage erteilt, kann die Gebühr bis auf 5 EUR ermäßigt werden. |
|
13. | Erlaubnis nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung | 20 bis 100 | |
14. | Zulassung einer Ausnahme nach § 55a Abs. 2 der Gewerbeordnung | 20 bis 250 | |
15. | Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung | 30 bis 170 | |
16. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 55c Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung | 10 bis 50 | |
17. | Zulassung einer Ausnahme nach § 55e Abs. 2 der Gewerbeordnung | 20 bis 100 | |
18. | Zulassung einer Ausnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung | 10 bis 80 | |
19. | nachträgliche Ergänzung der Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder nach § 55 Abs. 3 der Gewerbeordnung | ||
19.1 | Namens- und Anschriftenänderung | kostenfrei | |
19.2 | sonstige Änderungen | 5 bis 50 | |
20. | Zulassung einer Ausnahme nach § 61a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung | 20 bis 120 | |
21. | Festsetzung einer Messe, einer Ausstellung, eines Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmarktes oder eines Volksfestes nach § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung | 25 bis 1 000 | |
22. | Änderung oder Aufhebung nach § 69b Abs. 3 der Gewerbeordnung | 15 bis 200 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
47 | Glücksspiele, Rennwetten und Lotterien | ||
Rennwett- und Lotteriegesetz Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (SächsGVBl. 2012 S. 275), der zuletzt durch den Vertrag vom 18. April 2019 (SächsGVBl. S. 640) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen (Sächsisches Spielbankengesetz – SächsSpielbG) | |||
1. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes für einen Rennverein | 100 bis 1 000 | |
2. | Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes für einen Rennverein | 30 bis 400 | |
3. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes | ||
3.1 | für einen Buchmacher | 100 bis 1 200 | |
3.2 | für einen Buchmachergehilfen | 40 bis 300 | |
4. | Änderung oder Ergänzung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes | 30 bis 500 | |
5. | Rücknahme und Widerruf der in den Tarifstellen 1 bis 4 jeweils mit einem Gebührenrahmen bewerteten Erlaubnisse nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG | 30 bis 1 000 | |
6. | Erlaubnis öffentlicher Lotterien und Ausspielungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GlüStV | 1,5 Promille des Gesamtverkaufswertes der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils, mindestens 50,
höchstens 10 000 |
|
7. | Erteilung einer Erlaubnis für kleine Lotterien als Allgemeinverfügung nach § 4 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SächsGlüStVAG | gebührenfrei | |
8. | Änderungen oder Ergänzungen der in Tarifstelle 6 mit einer Gebühr bewerteten Erlaubnis einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung bei gleichbleibendem Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose
A n m e r k u n g : Wird durch die Änderung der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose erhöht, ist die Gebühr aus der Differenz zwischen ursprünglichem Gesamtverkaufswert und neuem Gesamtverkaufswert nach Tarifstelle 6 zu bemessen. |
10 bis 200 | |
9. | Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2
GlüStV
(1) in einer Annahmestelle, (2) mittels Selbstbedienungsterminals außerhalb einer Annahmestelle, (3) in einer Verkaufsstelle und (4) in einer örtlichen Verkaufsstelle von Lotterieeinnehmern der Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder |
20 bis 70 | |
10. | Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 GlüStV in Wettvermittlungsstellen sowie glücksspielrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle nach § 18a Absatz 1 SächsGlüStVAG | 200 bis 550 | |
11. | Änderung einer nach den Tarifstellen 9 oder 10 erteilten Erlaubnis | 20 bis 550 | |
12. | Rücknahme oder Widerruf einer nach den Tarifstellen 6, 9 oder 10 erteilten Erlaubnis nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG | 20 bis 5 000 | |
13. | Anordnungen zur Beseitigung rechtswidriger Zustände sowie sonstige Anordnungen der Glücksspielaufsicht betreffend öffentliche Glücksspiele nach § 9 Abs. 1 Satz 1 bis 3 GlüStV | 200 bis 2 600 | |
14. | Zustimmung zur Spielbankordnung nach § 10 Abs. 2 SächsSpielbG | 200 bis 1 100 | |
15. | Erteilung einer Befreiung von den in § 24 Abs. 2 oder § 25 GlüStV normierten Beschränkungen nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV | 200 bis 1 000 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
48 | Grundbuchbereinigung | ||
Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung – SachenR-DV) | |||
1. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 GBBerG | ||
1.1 | Grundgebühr | 290
je Gemeinde, deren Gemarkung von der zu bescheinigenden Anlage betroffen ist |
|
1.2 | flurstücksbezogene Gebühr | 2,70
je betroffenes Flurstück A n m e r k u n g e n : (1) Die Gebühr nach Tarifstelle 1.2 wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 erhoben. (2) Die Höchstgebühr für die Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 beträgt 5 000 EUR je Antrag. |
|
2. | Erteilung einer in Tarifstelle 1 mit einer Gebühr bewerteten Bescheinigung bei Antragsänderung zum Beispiel bei Nach-, Neu- oder Ummeldungen von Flurstücken | 2,70
je Flurstück, mindestens 5 |
|
3. | Verzichtsbescheinigung nach § 9 Abs. 6 Satz 1 GBBerG | 290
je Gemeinde, deren Gemarkung von dem Verzicht betroffen ist |
|
4. | Erlöschensbescheinigung nach § 9 Abs. 7 Satz 1 GBBerG in Verbindung mit § 10 SachenR-DV | 27
je Grundbuchblatt |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
49 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
50 | Handwerksordnung | ||
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung – EU/EWR HwV) | |||
1. | Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a Abs. 1 oder § 7b Abs. 1 der Handwerksordnung, Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung oder § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 EU/EWR HwV, Zuerkennung nach § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung | 20 bis 500
A n m e r k u n g : Neben der Gebühr werden Auslagen nach § 13 SächsVwKG nicht erhoben. |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
51 | Heilhilfs- und Assistenzberufe (Gesundheitsfachberufe) sowie soziale Berufe | ||
Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz – HebG) Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTAGesetz – MTAG) Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG) Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz – DiätAssG) Notfallsanitätergesetz (NotSanG) Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz – OrthoptG) Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz – ErgThG) Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG) Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG) Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz (SächsSozAnerkG) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) | |||
1. | Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 HebG, § 1 Abs. 1 KrPflG, § 1 Abs. 1 MTAG, § 1 Abs. 1 MPhG, § 1 Abs. 1 DiätAssG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 1 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 NotSanG, § 1 Abs. 1 OrthoptG, § 1 Abs. 1 ErgThG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch- technischen Assistenten, § 1 Abs. 1 Satz 1 PodG oder § 1 AltPflG | ||
1.1 | wenn zuvor die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes festgestellt werden muss | 70 bis 280 | |
1.2 | wenn die Erteilung mit besonderem Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere bei einem Eintrag im Führungszeugnis | 90 bis 450 | |
1.3 | im Übrigen
A n m e r k u n g : Die den Prüfern oder Sachverständigen für eine notwendige Prüfung zustehenden Entschädigungen werden als Auslagen nach § 13 SächsVwKG erhoben. |
35 bis 65 | |
2. | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Anerkennung nach § 3 HebG , § 2 Abs. 2 KrPflG , § 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 2 Abs. 2 NotSanG, § 3 ErgThG , § 3 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten , § 2 Abs. 2 AltPflG oder § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG | 50 bis 370. | |
3. | Amtshandlungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 4, § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 PTA-APrV | 20 bis 60 | |
4. | sonstige Genehmigungen oder Bescheinigungen für die unter Tarifstelle 1 genannten Berufe | 10 bis 50 | |
5. | staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge und Heilpädagogin oder Heilpädagoge nach § 1 Abs. 1 oder § 2 SächsSozAnerkG | ||
5.1 | ohne Einholen eines Sachverständigengutachtens | 25 bis 200 | |
5.2 | mit Einholen eines Sachverständigengutachtens | 150 bis 600 | |
6. | Rücknahme und Widerruf nach § 3 Abs. 2 SächsSozAnerkG | 25 bis 320 | |
7. | Gleichstellung einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 SächsGfbWBG | 35 bis 130 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
52 | Heimarbeit | ||
Heimarbeitsgesetz | |||
1. | Anmahnung zur Vorlage der Listen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Satz 3 des Heimarbeitsgesetzes | 25 bis 70 | |
2. | Anmahnung zur Mitteilung bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes | 25 bis 100 | |
3. | Aufforderung zur Unterrichtung und zur Vorlage schriftlicher Bestätigungen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 7a des Heimarbeitsgesetzes | 50 bis 150 | |
4. | Aufforderung zur Erstellung und zur Auslage von Entgeltverzeichnissen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes | 25 bis 70 | |
5. | Aufforderung zur Führung und Aushändigung von Entgeltbüchern nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes | 25 bis 70 | |
6. | Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes | 25 bis 200 | |
7. | Anordnung nach § 10 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes | 25 bis 200 | |
8. | Aufforderung zur Erstattung einer Anzeige nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 des Heimarbeitsgesetzes | 25 bis 50 | |
9. | Anordnung nach § 16a Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes | 25 bis 500 | |
10. | Billigung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 des Heimarbeitsgesetzes | kostenfrei | |
11. | Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes | 10 bis 150
je Berechnungsstück |
|
12. | förmliche Aufforderung nach § 24 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes | 5 bis 50
je Beschäftigter |
|
13. | Anordnung nach § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes | 25 bis 150 | |
14. | Aufforderung zur Auskunft und Vorlage nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes nach erfolglosem Hinweis | 25 bis 250 | |
15. | Verbot nach § 30 des Heimarbeitsgesetzes | 50 bis 500 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
53 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
54 | Hufbeschlag | ||
Verordnung über Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung – HufBeschlV) | |||
1. | staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlaglehrschmied nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 2 Abs. 1 Satz 1 HufBeschlV | 81 | |
2. | staatliche Anerkennung einer Hufbeschlagschule nach § 3 Satz 1 HufBeschlV | 500 bis 1 100 | |
3. | Zulassung zur Prüfung nach § 5 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 HufBeschlV | 71 | |
4. | Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach den §§ 15 oder 22 HufBeschlV | 45 | |
5. | Anerkennung des Einführungslehrgangs nach § 6 Abs. 4 Satz 1 HufBeschlV | 100 bis 510 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
|
55 | Immissionsschutz | |||
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen – 2. BImSchV) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte – 5. BImSchV) Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub – 7. BImSchV) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen – 11. BImSchV) Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV) Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 13. BImSchV) Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV) Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen – 20. BImSchV) Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen – 21. BImSchV) Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung – 27. BImSchV) Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen – 30. BImSchV) 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen – 31. BImSchV) 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung – 41. BImSchV) |
||||
1. | Bundes-Immissionsschutzgesetz | |||
1.1 | Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG im förmlichen Verfahren bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von | |||
1.1.1 | bis zu 128 000 EUR | 1,5 Prozent der Errichtungskosten, mindestens 1 200 | ||
1.1.2 | über 128 000 EUR bis 256 000 EUR | 1 920, zuzüglich 1 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | ||
1.1.3 | über 256 000 EUR bis 511 000 EUR | 3 200, zuzüglich 0,5 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | ||
1.1.4 | über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR | 4 475, zuzüglich 0,2 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | ||
1.1.5 | über 2 556 000 EUR | 8 565, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | ||
1.2 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 BImSchG | 75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 | ||
1.3 | Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 1 BImSchG | Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf den jeweiligen Anlagenteil | ||
1.4 | Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1, § 16a Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG | Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung | ||
1.5 | Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG | 25 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4,
mindestens 400 |
||
1.6 | Verlängerung einer Frist nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 2 BImSchG | 100 bis 1 100 | ||
1.7 | Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 Satz 1, § 16a Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG oder eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG, wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder wenn Errichtungskosten nur in untergeordnetem Maße entstehen | 365 bis 11 100 | ||
1.8 | Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 und 3 BImSchG | |||
1.8.1 | wenn Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder nur in untergeordnetem Maße entstehen | 200 bis 2 600 | ||
1.8.2 | im Übrigen | 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4,
mindestens 350 |
||
1.9 | Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 2a Satz 3 BImSchG oder Bekanntgabe einer Feststellung nach § 23a Abs. 2 Satz 2 BImSchG | |||
1.9.1 | wenn die Anzeige ausschließlich die Änderung des Betriebs einer Anlage betrifft oder wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder wenn Errichtungskosten nur in untergeordnetem Maße entstehen | 150 bis 3 600 | ||
1.9.2 | im Übrigen | 2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung | ||
1.10 | nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder 5 BImSchG | 150 bis 2 600 | ||
1.11 | Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a Satz 1 oder Abs. 5 BImSchG | 150 bis 2 600 | ||
1.12 | Verlängerung von Fristen nach § 18 Abs. 3 BImSchG | 100 bis 10 100 | ||
1.13 | Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG | 250 bis 2 500 | ||
1.14 | Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage nach § 20 Abs. 1a BImSchG | 100 bis 2 900 | ||
1.15 | Anordnung der Stilllegung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder § 25a Satz 1 BImSchG | 280 bis 2 850 | ||
1.16 | Anordnung der Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 oder § 25a BImSchG | 690 bis 5 900 | ||
1.17 | Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG | 200 bis 1 700 | ||
1.18 | Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG | 40 bis 150 | ||
1.19 | Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 BImSchG | |||
1.19.1 | bei gleichzeitiger Begründung einer Entschädigungspflicht nach § 21 Abs. 4 Satz 1 BImSchG | kostenfrei | ||
1.19.2 | im Übrigen | 150 bis 2 500
A n m e r k u n g e n (1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung oder der Vorbescheid erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet. (2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden. (3) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren. (4) Wird nach Erteilung eines Vorbescheids das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. (5) Bedarf ein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder 5 BImSchG angezeigtes Vorhaben einer Genehmigung, kann auf diese Gebühr die für die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG erhobene Gebühr bis zur vollen Höhe angerechnet werden. (6) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr erhöht sich
|
||
a) | um 750 EUR für jeden Tag, an dem Erörterungen nach § 10 Abs. 6 BImSchG stattfanden, | |||
b) | um 10 Prozent bis 50 Prozent, wenn nach § 4b Abs. 2 Satz 1 9. BImSchV dem Antrag Teile eines Sicherheitsberichts beizufügen waren, | |||
c) | in den Fällen des § 6 Abs. 2 BImSchG um 10 Prozent, | |||
d) | in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, um 500 bis 10 000 EUR, | |||
e) | in Fällen, in denen ein Ausgangszustandsbericht gemäß § 10 Abs. 1a BImSchG vorzulegen war, um 200 bis 2 000 EUR. | |||
(7) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr vermindert sich um 10 Prozent, wenn aufgrund von § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG oder § 8 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV in dem jeweiligen Verfahren keine Bekanntmachung und Auslegung erfolgte. (8) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr kann bis um die Hälfte vermindert werden, wenn sich das Verfahren auf Anlagen bezieht, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. |
||||
1.20 | Anordnung nach § 24 BImSchG | 50 bis 2 700 | ||
1.21 | Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage nach § 25 Abs. 1 oder 2 BImSchG | 200 bis 2 700 | ||
1.22 | Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage nach § 25 Abs. 1a BImSchG | 150 bis 2 900 | ||
1.23 | Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 26 Satz 1 BImSchG | 150 bis 330 | ||
1.24 | Bekanntgabe einer Stelle nach § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV für die Ermittlung von | |||
1.24.1 | Luftverunreinigungen | 150 bis 6 100 | ||
1.24.2 | Geräuschen und Erschütterungen | 150 bis 4 300 | ||
1.25 | Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 28 Satz 1 BImSchG | 150 bis 300 | ||
1.26 | Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BImSchG | 150 bis 550 | ||
1.27 | Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 2 BImSchG | 150 bis 300 | ||
1.28 | Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG | 150 bis 1 100 | ||
1.29 | Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV | 150 bis 1 900 | ||
1.30 | Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 BImSchG | |||
1.30.1 | im Rahmen eines Überwachungssystems nach § 16 Abs. 1 Satz 1 12. BImSchV | 100 bis 14 400 | ||
1.30.2 | wenn die Maßnahmen die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Störfall-Verordnung betreffen, ausgenommen die Entnahme von Stichproben und deren Untersuchung, und kein Verstoß gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind | kostenfrei | ||
1.30.3 | an genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen | 40 bis 5 500 | ||
1.30.4 | an nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen | 15 bis 3 200 | ||
1.30.5 | im Übrigen | 25 bis 1 500
A n m e r k u n g
Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben. |
||
1.31 | Anordnung zur Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58a Abs. 2 BImSchG | 150 bis 300 | ||
1.32 | Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG | 178 | ||
2. | Zulassung von Ausnahmen nach § 22 1. BImSchV | 30 bis 500 | ||
3. | Zulassung von Ausnahmen nach § 19 2. BImSchV | 50 bis 2 500 | ||
4. | Verlängerung einer Frist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 4. BImSchV | 100 bis 1 100 | ||
5. | Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte | |||
5.1 | Gestattung des Unterbleibens der Bestellung eines Störfallbeauftragten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 5. BImSchV | 40 bis 500 | ||
5.2 | Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2 5. BImSchV | 90 bis 300 | ||
5.3 | Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4 5. BImSchV | 35 | ||
5.4 | Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 5. BImSchV | 35
je Person |
||
5.5 | Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 5. BImSchV | 116 | ||
5.6 | Anerkennung eines Lehrgangs zur Vermittlung der Fachkunde nach § 7 Nr. 2 5. BImSchV | 100 bis 550 | ||
5.7 | Anerkennung einer Ausbildung oder einer Qualifikation und von Kenntnissen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 5. BImSchV | 35 | ||
5.8 | Anerkennung einer Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Abs. 2 5. BImSchV | 35 | ||
6. | Zulassung von Ausnahmen nach § 6 7. BImSchV | 30 bis 1 600 | ||
7. | Verordnung über Emissionserklärungen | |||
7.1 | Festlegung entfallender Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV | 40 bis 250 | ||
7.2 | Verlängerung einer Frist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV | 30 bis 100 | ||
7.3 | Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 6 11. BImSchV | 100 bis 550 | ||
8. | Störfall-Verordnung | |||
8.1 | Auferlegung erweiterter Pflichten nach § 1 Abs. 2 12. BImSchV | 200 bis 2 000 | ||
8.2 | Zustimmung zu einem geänderten Sicherheitsbericht nach § 11 Abs. 6 Satz 2 12. BImSchV | 150 bis 1 650 | ||
8.3 | Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 12. BImSchV | 100 bis 1 650 | ||
8.4 | Mitteilung von Ergebnissen der Prüfung eines Sicherheitsberichts nach § 13 12. BImSchV | 100 bis 12 600 | ||
8.5 | Feststellung bezüglich eines Domino-Effekts nach § 15 Abs. 1 12. BImSchV | 200 bis 2 000 | ||
9. | Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen | |||
9.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 26 Abs. 1 13. BImSchV bei | |||
9.1.1 | unbefristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte | 1 000 bis 15 000 | ||
9.1.2 | befristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte | 500 bis 7 500 | ||
9.1.3 | Ausnahmen von sonstigen Anforderungen | 100 bis 3 750 | ||
10. | Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen | |||
10.1 | Zulassung anderer Verbrennungsbedingungen nach § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 6 17. BImSchV | 100 bis 3 750 | ||
10.2 | Verlangen einer kontinuierlichen Emissionsmessung nach § 16 Abs. 5 17. BImSchV | 150 bis 750 | ||
10.3 | Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 17. BImSchV bei | |||
10.3.1 | Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte | 500 bis 15 000 | ||
10.3.2 | Ausnahmen von sonstigen Anforderungen | 100 bis 3 750 | ||
11. | Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen | |||
11.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 20. BImSchV | |||
11.1.1 | für genehmigungsbedürftige Anlagen | 100 bis 7 500 | ||
11.1.2 | für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen | 50 bis 3 750 | ||
11.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 20. BImSchV | 50 bis 3 750 | ||
12. | Zulassung von Ausnahmen nach § 7 21. BImSchV | 50 bis 2 500 | ||
13. | Zulassung von Ausnahmen nach § 8 26. BImSchV | 50 bis 2 500 | ||
14. | Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 27. BImSchV | 50 bis 2 500 | ||
15. | Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen | |||
15.1 | Verlangen der Durchführung von Messungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 30. BImSchV | 150 bis 310 | ||
15.2 | Zulassung von Ausnahmen nach § 16 30. BImSchV | 300 bis 1 600 | ||
16. | Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen | |||
16.1 | Annahme einer Erklärung nach § 5 Abs. 7 Satz 3 oder § 6 Satz 3 31. BImSchV | 10 bis 650 | ||
16.2 | Zulassung von Ausnahmen nach § 11 31. BImSchV | |||
16.2.1 | für genehmigungsbedürftige Anlagen | 250 bis 3 500 | ||
16.2.2 | für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen | 150 bis 2 500 | ||
17. | Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 32. BImSchV | 40 bis 1 700 | ||
18. | Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 17, wenn
(1) die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und (2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen |
70 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 17
A n m e r k u n g : Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die immissionsschutzrechtliche Entscheidung entfällt. |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
56 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
57 | Jagdrecht | ||
Jagdgesetz für den Freistat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz – SächsJagdG) | |||
1. | Genehmigung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 SächsJagdG | 55 | |
2. | Feststellung der Jagdbezirke nach § 4 SächsJagdG | 15 bis 50 | |
3. | Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdG | 35
je Vertragspartner |
|
4. | Abrundung von Amts wegen nach § 5 Abs. 3 SächsJagdG | kostenfrei | |
5. | Erklärung zu befriedeten Bezirken | ||
5.1 | Erklärung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SächsJagdG | 3
je angefangene 10 ha der Fläche, mindestens 15 |
|
5.2 | Erklärung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 SächsJagdG | kostenfrei | |
6. | Gestattung nach § 6 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes und § 8 Abs. 1 SächsJagdG | 15 | |
7. | Genehmigung nach § 10 Abs. 3 SächsJagdG | 230 | |
8. | Zusammenlegung nach § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes | 3
je angefangene 20 ha der zusammengelegten Fläche, mindestens 60 |
|
9. | Entscheidung über die Teilung eines Gemeinschaftsjagdbezirks nach § 8 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes | 3
je angefangene 25 ha der weggeteilten Fläche, mindestens 15 |
|
10. | Beanstandung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes | 15 bis 75 | |
11. | Gestattung der Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt nach § 12 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes | 15 bis 75 | |
12. | Fristsetzung nach § 14 Abs. 6 SächsJagdG | 20 | |
13. | Erteilung von Jagd- oder Falknerjagdscheinen nach § 15 Abs. 2 und 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes | ||
13.1 | Erteilung eines Jahresjagdscheines | 55 | |
13.2 | Erteilung eines Jahresjagdscheines im zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes mit Verweis auf die §§ 5 und 6 des Waffengesetzes) durch die Waffenbehörde oder Erteilung eines Falknerjagdscheines | 25 | |
13.3 | Erteilung eines Tagesjagdscheines | 20 | |
13.4 | Erteilung eines Jugendjagdscheines | 15 | |
14. | Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines Jagd- oder Falknerjagdscheines nach § 18 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes | 100 Prozent bis 200 Prozent der Erteilungsgebühr | |
15. | Zulassung von Ausnahmen des Verbotes zur Störung von in seinem Bestand gefährdeten oder bedrohten Wildes nach § 19 Abs. 2 SächsJagdG | 15 | |
16. | Anordnung nach § 20 Abs. 3 SächsJagdG | kostenfrei | |
17. | Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 oder Nr. 11 des Bundesjagdgesetzes | ||
17.1 | Erteilung einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesjagdgesetzes | 10 bis 20
je Fangeinrichtung |
|
17.2 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesjagdgesetzes | 10 | |
18. | Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 SächsJagdG | ||
18.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsJagdG in Verbindung mit § 5 SächsJagdVO | 25 bis 110 | |
18.2. | Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdG | 35 | |
19. | Genehmigung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 SächsJagdG | 35 | |
20. | Bestätigung oder Festsetzung vorgelegter Abschusspläne nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes oder nach § 21 Abs. 2 SächsJagdG für drei Jagdjahre | ||
20.1 | Bestätigung oder Festsetzung eines vorgelegten Abschussplanes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes | 40 bis 160 | |
20.2 | Bestätigung oder Festsetzung eines vorgelegten Gruppenabschussplanes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 2 SächsJagdG | 40 bis 110 | |
21. | Änderung eines bestätigten oder festgesetzten Abschussplanes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdVO | 20 bis 110 | |
22. | Verbot nach § 21 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes, soweit es nicht wegen Bestandsbedrohung aufgrund übermäßiger Jagdnutzung ausgesprochen wird | kostenfrei | |
23. | Anordnung nach § 21 Abs. 4 Satz 2 SächsJagdG | kostenfrei | |
24. | Zulassung nach § 22 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 22 SächsJagdG | ||
24.1 | Aufhebung der Schonzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 SächsJagdG | 100 bis 320 | |
24.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 2 SächsJagdG | 70 bis 400 | |
25. | Bestätigung als Jagdaufseher nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes und Anerkennung als Jagdaufseher nach § 28 Abs. 1 SächsJagdG | 15 bis 75 | |
26. | Anordnung nach § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 3 SächsJagdG | ||
26.1 | Anordnung nach § 27 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes | kostenfrei | |
26.2 | Anordnung nach § 27 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 3 SächsJagdG, eingewechseltes Schalenwild zu erlegen | 10 bis 25 | |
26.3 | Anordnung der Ersatzvornahme nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes | 15 bis 35 | |
27. | Genehmigung zur Ansiedlung sonstigen Wildes nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SächsJagdG | 30 bis 300 | |
28. | Zulassung zur Jägerprüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsJagdVO oder zur Falknerprüfung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsJagdVO | 15 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
58 | Jugendarbeitsschutz | ||
Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung – KindArbSchV) | |||
1. | Bewilligung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 27 Abs. 3 JArbSchG | 50 bis 300 | |
2 | Feststellung über die Zulässigkeit der Beschäftigung nach § 3 KindArbSchV | 20 bis 100 | |
3. | Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 JArbSchG | 25 bis 500 | |
4. | Zulassung nach § 40 Abs. 2 JArbSchG | 25 bis 300 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
59 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
60 | Kirchenaustritt | ||
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz – SächsKiStG | |||
1. | Aufnahme einer Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung nach § 3 Abs. 1 SächsKiStG | 20
je Person |
|
2. | Bescheinigung über den Kirchenaustritt nach § 3 Abs. 1 SächsKiStG | ||
2.1 | durch eine Ausfertigung der Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung | 10
je Person |
|
2.2 | bei einer öffentlich beglaubigten schriftlichen Erklärung über einen Austritt | 15
je Person |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
61 | Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit | ||
Bundeskleingartengesetz (BKleingG) | |||
1. | Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, regelmäßige Überprüfung bereits anerkannter gemeinnütziger Kleingartenvereine (Gemeinnützigkeitsaufsicht) oder Widerruf einer Anerkennung nach § 2 BKleingG | 30 bis 100 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
62 | Kulturgutschutz (außer Archivgut) | ||
Kulturgutschutzgesetz (KGSG) | |||
1. | Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 KGSG | ||
1.1 | für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | |
1.2 | im Übrigen | ||
1.2.1 | bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes | 150 bis 1 616 | |
1.2.2 | über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes | 200 bis 1 697 | |
2. | Zusicherungen nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 7 Satz 1 KGSG auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | |
3. | Löschungen der Eintragung eines Kulturgutes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 13 Abs. 1 KGSG | ||
3.1 | für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | |
3.2 | im Übrigen | ||
3.2.1 | bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes | 150 bis 1 616 | |
3.2.2 | über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes | 200 bis 1 697 | |
4. | Feststellung des Nichtvorliegens der Eintragungsvoraussetzung nach § 14 Abs. 7 Satz 1 KGSG | ||
4.1 | bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes | 547 bis 1 616 | |
4.2 | über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes | 574 bis 1 697 | |
5. | Ausfuhrgenehmigungen | ||
5.1 | Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut in einen EU-Mitgliedsstaat oder einen Drittstaat nach § 22 Abs. 1 KGSG | ||
5.1.1 | für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | |
5.1.2 | im Übrigen | ||
5.1.2.1 | bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes | 60 bis 484 | |
5.1.2.2 | über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes | 89 bis 508 | |
5.2 | Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgut nach § 24 Abs. 1 KGSG | ||
5.2.1 | bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes | 30 bis 309 | |
5.2.2 | über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes | 60 bis 324 | |
5.3 | Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KGSG (allgemeine offene Genehmigung) auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | |
5.4 | Genehmigung der regelmäßigen vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 26 Abs. 1 KGSG (spezifische offene Genehmigung) | ||
5.4.1 | für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | |
5.4.2 | im Übrigen | ||
5.4.2.1 | bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes | 60 bis 484 | |
5.4.2.2 | über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes | 89 bis 508 | |
6. | Erteilung einer rechtsverbindlichen Rückgabezusage nach § 73 Abs. 1 Satz 1 oder § 74 Abs. 1 Satz 1 KGSG | ||
6.1 | für wissenschaftliche Staatsbetriebe, wissenschaftliche juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte wissenschaftliche juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | |
6.2 | im Übrigen | 55 bis 188 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
63 | Landesseilbahngesetz | ||
Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz – LSeilbG) | |||
1. | Anerkennung einer benannten Stelle nach § 2e Abs. 1 Satz 1 LSeilbG | 100 bis 1 000 | |
2. | Genehmigung zum Bau und Betrieb von Seilbahnen nach § 4 Abs. 1 LSeilbG | 100 bis 1 000 | |
3. | Zustimmung zur Übertragung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LSeilbG | 100 bis 1 000 | |
4. | Versagung der Zustimmung nach Tarifstelle 3 | 100 bis 1 000 | |
5. | Widerruf einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LSeilbG | 100 bis 1 000 | |
6. | Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG | 50 bis 1 000 | |
7. | Erteilung einer Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs von Seilbahnen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG | 50 bis 500 | |
8. | Aufsichtsmaßnahmen nach § 17 Abs. 2 bis 4 LSeilbG | 25 bis 5 000 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
64 |
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1, L 70 vom 11.3.2014, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/428 (ABl. L 75 vom 19.3.2019, S.1) geändert worden ist Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1, L 256 vom 29.9.2009, S. 39, L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 (ABl. L 264 vom 23.10.2018, S. 1, L 68 vom 8.3.2019, S. 16) geändert worden ist Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) | ||
1. | Ausstellen einer EG-Konformitätsbescheinigung für die Ausfuhr von Obst und Gemüse auf Anforderung nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2011 | 23 bis 46 | |
2. | Durchführung einer Nachkontrolle bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach Artikel 17 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 543/2011 | 23 bis 46
je angefangene halbe Arbeitsstunde |
|
3. | Ökologischer Landbau | ||
3.1 | Beleihung von Kontrollstellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der SächsÖBelVO und deren Widerruf nach § 5 der SächsÖBelVO | 140 bis 2 760 | |
3.2 | Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen bei vorangegangenen Kontrollen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ÖLG | 135 bis 1 390 | |
3.3 | Verordnung (EG) Nr. 889/2008 | ||
3.3.1 | Erteilung einer Einzelgenehmigung nach Artikel 9 Abs. 4, Artikel 18 Abs. 1 Satz 2, Artikel 25c Abs. 1 und 2, Artikel 39, 40 Abs. 1 Buchst. a Ziffer v und Abs. 2, Artikel 42, 45 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 und Artikel 47 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie Genehmigung der Verwendung von synthetisch gewonnenen Vitaminen nach Artikel 22 Buchst. g in Verbindung mit Anhang VI Nr. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 | 35 bis 640 | |
3.3.2 | Entscheidung über die Verwendung von Natriumnitrit nach Artikel 27 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Anhang VIII Abschnitt A Fußnote 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und über die Zulassung der Verwendung bestimmter Farben und Überzugsstoffe nach Artikel 27 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 | 35 bis 640 | |
3.3.3 | Beschluss über die Anerkennung nach Artikel 36 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 38a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, Verlängerung nach Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie Verkürzung nach Artikel 36 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 | 35 bis 640 | |
3.4 | Widerruf von Amtshandlungen im Sinne der Tarifstelle 3.3 nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 VwVfG | 35 bis 640 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
65 | Lebensmittel tierischer Herkunft | ||
Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, L 8 vom 13.1.2009, S. 33), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischerzeugnissen (Fischetikettierungsgesetz – FischEtikettG) Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette (Butterverordnung) | |||
1. | Erteilung des Rechts zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ sowie Wiederverleihung dieses Rechts nach vorausgegangenem Entzug nach § 8 Abs. 1 und 3 der Butterverordnung | 465 bis 1 600 | |
2. | Eier und Geflügel | ||
2.1 | Erlaubnis zum Sortieren von Eiern einschließlich der Erteilung einer Kennnummer nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 | 13 bis 420 | |
2.2 | Erteilung von Kennnummern für Brütereien nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 | 36 bis 84 | |
2.3 | Nachkontrollen oder zusätzliche Kontrollen des Fremdwassergehaltes bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen nach Artikel 16 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) 543/2008 sowie bei frischen, gefrorenen und tiefgefrorenen Geflügelteilstücken nach Artikel 20 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 | 36
je angefangene halbe Stunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchung |
|
3. | Fleisch und Fischetikettierung | ||
3.1 | Zulassung von Klassifizierern nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Fleischgesetzes | 60 bis 181 | |
3.2 | Nachkontrollen bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Handelsklassengesetzes | 25 bis 53
je angefangene halbe Stunde |
|
3.3 | Nachkontrolle bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen bei der Fischetikettierung nach § 5 Abs. 2 FischEtikettG | 25,50
je angefangene halbe Stunde |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
66 | Lebensmittelüberwachung | ||
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 S. 22, L 204 vom 4.8.2007, S. 26, L 46 vom 21.2.2008, S. 50, L 119 vom 13.5.2010, S. 26, L 160 vom 12.6.2013, S. 15, L 66 vom 11.3.2015, S. 22, L 13 vom 16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 S. 83, L 204 vom 4.8.2007, S. 26, L 46 vom 21.2.2008, S. 51, L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2285 (ABl. L 323 vom 9.12.2015, S. 2) geändert worden ist Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, L 137, S. 40, L 48 vom 21.2.2018, S. 44, L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51, L 325, S. 183) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7) Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 306 vom 7.11.2006, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/595 (ABl. L 103 vom 12.4.2019, S. 22) geändert worden ist Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 25) Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung – Tier-LMHV) Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke (Alkoholhaltige Getränke-Verordnung – AGeV) Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung) Verordnung über Anforderungen an Zusatzstoffe und das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen für technologische Zwecke (Zusatzstoff-Verkehrsverordnung – ZVerkV) Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) Verordnung über die Behandlung von Lebensmitteln mit Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen, Neutronen oder ultravioletten Strahlen (Lebensmittelbestrahlungsverordnung – LMBestrV) | |||
1. | Erlaubnis nach § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFGB (Ausfuhrbescheinigung) | 15 bis 320 | |
2. | allgemeine Überwachungs- und Monitoringmaßnahmen aufgrund von lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften | kostenfrei | |
3. | Durchführung der amtlichen Überwachung nach Artikel 18 Abs. 1, 2, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 4 der delegierten Verordnung (EU) 2019/624 bei gewerblicher Tätigkeit, einschließlich
(1) Schlachttier- und/oder Fleischuntersuchung, (2) Überprüfung der Information zur Lebensmittelkette, (3) Wohlbefinden der Tiere, (4) Entfernung, Getrennthalten und gegebenenfalls Kennzeichnung von spezifizierten Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, (5) Probenahmen und Laboruntersuchungen sowie (6) Genusstauglichkeitskennzeichnung, bei | ||
3.1 | ausgewachsenen Rindern | 5 bis 31
je Tier |
|
3.2 | Jungrindern | 2 bis 31
je Tier |
|
3.3 | Einhufern | 3 bis 49
je Tier |
|
3.4 | Schweinen mit weniger als 25 kg Schlachtgewicht | 0,50 bis 27
je Tier |
|
3.5 | Schweinen mit 25 kg Schlachtgewicht und mehr | 1 bis 27
je Tier |
|
3.6 | Schafen oder Ziegen mit weniger als 12 kg Schlachtgewicht | 0,15 bis 18
je Tier |
|
3.7 | Schafen oder Ziegen mit 12 kg Schlachtgewicht und mehr | 0,25 bis 18
je Tier |
|
3.8 | Geflügel mit einem Gewicht von weniger als 2 kg | 0,005 bis 11
je Tier |
|
3.9 | Geflügel mit einem Gewicht von 2 bis 5 kg | 0,01 bis 11
je Tier |
|
3.10 | Geflügel mit einem Gewicht von mehr als 5 kg | 0,025 bis 11
je Tier |
|
3.11 | Kaninchen | 0,005 bis 11
je Tier |
|
3.12 | Federwild | 0,005 bis 11
je Tier |
|
3.13 | Haarwild | 0,01 bis 20
je Tier |
|
3.14 | Wildwiederkäuer | 0,5 bis 20
je Tier |
|
3.15 | Schwarzwild mit Trichinenuntersuchung | 1,50 bis 42
je Tier |
|
3.16 | Trichinenuntersuchung | 4 bis 30
je Tier A n m e r k u n g
Bei der Gewinnung für den eigenen Bedarf gelten für die Durchführung der amtlichen Überwachung nach den §§ 2a und 2b Tier-LMHV die Tarifstellen 3.1 bis 3.16 entsprechend. |
|
3.17 | Notschlachtung außerhalb eines Schlachthofs | 5 bis 70
je Tier |
|
4. | Durchführung amtlicher Kontrollen durch weitere, nicht von Tarifstelle 3 erfasste Untersuchungen bei gewerblicher Tätigkeit | ||
4.1 | Lebendgeflügeluntersuchung nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 5 der delegierten Verordnung (EU) 2019/624 | ||
4.1.1 | bei bis zu 4 000 Tieren | 5 bis 75 | |
4.1.2 | von mehr als 4 000 Tieren | 5 bis 141 | |
4.2 | Schlachttieruntersuchung bei Farmwild zur Überwachung des Geheges nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 und 3 der delegierten Verordnung (EU) 2019/624 | 5 bis 139 je Jahr und Gehege |
|
4.3 | Untersuchungen nach nationalem Rückstandskontrollplan nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 von | ||
4.3.1 | Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen | 0,15 bis 1,50 je geschlachtetes Tier |
|
4.3.2 | Geflügel | 1,40 bis 2,50 je Tonne geschlachtetes Geflügel |
|
5. | Hygienekontrollen in | ||
5.1 | Zerlegungsbetrieben nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. d Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/625 | 1,50 bis 300 je Tonne |
|
5.2 | Kühl- und Gefrierhäusern gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 | 18 je angefangene Viertelstunde |
|
6. | Überwachung der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 70 in Verbindung mit Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, einschließlich (1) Hygienekontrollen, (2) stichprobenweiser Rückstandsuntersuchung, (3) sonstiger Untersuchungen einschließlich Probenahme |
0,5 bis 300 je Tonne A n m e r k u n g e n (1) Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gelten die in Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Bemessungsgrundsätze. (2) Die Gebühren können gemäß Artikel 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 unter Berücksichtigung der Vorgaben verringert werden. |
|
7. | Beaufsichtigung der | ||
7.1 | Zerlegung von Finnenfleisch nach Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 | 18 je angefangene Viertelstunde. |
|
7.2 | Kältebehandlung von Schweinefleisch anstelle der Trichinenuntersuchung nach Artikel 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 | 18
je angefangene viertel Stunde |
|
8. | Erteilung einer Bescheinigung | 5 bis 100 | |
9. | Zulassung oder Widerruf als Betrieb nach Artikel 4 Abs. 2 oder 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 | 20 bis 1 200 | |
10. | Erweiterung einer nach Tarifstelle 9 bereits erteilten Zulassung | 20 bis 250 | |
11. | Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen nach Artikel 79 Abs. 2 Buchst. c Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 und § 14 Abs. 4 SächsAGLFGB
A n m e r k u n g: Dazu gehören insbesondere Kontrolltätigkeiten als Folge eines festgestellten Verstoßes, eines begründeten Verdachtes oder einer berechtigten Beschwerde, wie zum Beispiel (1) als Ergebnis einer Probenuntersuchung, (2) im Rahmen einer Betriebskontrolle, (3) aufgrund von Mitteilungen aus dem europäischen Schnellwarnsystem oder eines anderen Landes in Bezug auf den für den Verstoß verantwortlichen Betrieb, (4) Maßnahmen, um das Ausmaß eines Problems festzustellen, (5) Nachprüfungen zur Feststellung, ob einem Problem abgeholfen wurde, einschließlich der dafür erforderlichen Untersuchungen. | ||
11.1 | nach Zeitaufwand | 17
je angefangene viertel Stunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen |
|
11.2 | Entnahme von Tupferproben und Abklatschproben | 2
je Probe, mindestens 5 |
|
12. | Maßnahmen im Falle eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie Anordnungen und Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB, sofern nicht bereits durch Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 erfasst | 16
je angefangene Viertelstunde |
|
13. | Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften des Lebensmittelrechtes nach § 68 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 LFGB | 100 bis 510 | |
14. | Widerruf der Zulassung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 6 Satz 1 LFGB | 100 bis 510 | |
15. | amtliche Beobachtung bei Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 LFGB | 17
je angefangene viertel Stunde |
|
16. | Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LMBestrV | 390 bis 1 000 | |
17. | Alkoholhaltige Getränke-Verordnung | ||
17.1 | Erteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AGeV | 20 bis 320 | |
17.2 | Feststellen der Identität nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AGeV | 32 | |
18. | Mineral- und Tafelwasserverordnung | ||
18.1 | amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung | 500 bis 1 600 | |
18.2 | Erteilung einer Quellnutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung | 250 bis 1 600 | |
18.3 | Erneuerung der Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers aus dem Boden eines Drittlandes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung | 50 bis 1 500 | |
19. | Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1 ZVerKV | 100 bis 720 | |
20. | Genehmigung zur Herstellung von bilanzierten Diäten, jodiertem Kochsalzersatz oder diätischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Diätverordnung | 50 bis 650 | |
21. | Vorläufiges Biergesetz | ||
21.1 | Genehmigung nach § 9 Abs. 7 des Vorläufigen Biergesetzes, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht | 50 bis 400 | |
21.2 | Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Vorläufigen Biergesetzes, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht | 50 bis 800 | |
22. | Einfuhr von nicht tierischen Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen | ||
22.1 | Durchführung amtlicher Kontrollen nach Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB, einschließlich Probenahme | 18 je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen |
|
22.2 | Durchführung amtlicher Kontrollen bei Verdacht oder Zweifel nach Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 | 18 je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen |
|
22.3 | Kontrolle nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 | 18
je angefangene viertel Stunde. |
|
22.4 | Einfuhrkontrolle nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 einschließlich Probenahme | 18
je angefangene viertel Stunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen |
|
23. | Einfuhrüberwachung und Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 31 Abs. 1 und 2 des TabakerzG, soweit sie (1) aufgrund eines Verdachtes oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen die geltende Norm festgestellt wird, oder (2) infolge eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln oder nachzuweisen |
17 Je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
67 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
68 | Melderecht | ||
Bundesmeldegesetz | |||
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes | |||
1. | Melderegisterauskünfte | ||
1.1 | Einfache Melderegisterauskunft über eine Person nach § 44 des Bundesmeldegesetzes | ||
1.1.1 | mündliche Auskunft nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes | 4
je Betroffener, mindestens 5 |
|
1.1.2 | schriftliche Auskunft nach § 44 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes und elektronische Auskunft auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern nach § 49 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes | 6
je Betroffener |
|
1.1.3 | Auskunft durch automatisierten Abruf über das Internet nach § 49 Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit § 2 Nummer 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes | 3,50
je Betroffener mindestens 5 |
|
1.1.4 | Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff in nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes gesondert aufzubewahrende Bestände | 20 bis 70
je Betroffener, |
|
1.1.5 | Auskunft zur Existenzverifikation | 0,50 bis 3,50
pro Auskunft, mindestens 5 je angefangenem Monat der Nutzung |
|
1.2 | Erweiterte Melderegisterauskunft über eine Person nach § 45 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes | ||
1.2.1 | schriftliche Auskunft | 20
je Betroffener |
|
1.2.2 | Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff in nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes gesondert aufzubewahrende Bestände | 16 bis 70
je Betroffener |
|
1.3 | Auskünfte nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes an den gesetzlichen Vertreter oder an den Pfleger oder Betreuer, wenn zu dessen Wirkungskreis auch die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gehört | gebührenfrei | |
2. | Erteilung einer zusätzlichen Meldebescheinigung, Aufenthaltsbescheinigung oder sonstigen Bescheinigung | 8,20 | |
3. | Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes | gebührenfrei | |
4. | Berichtigung und Fortschreibung des Melderegisters auf Antrag nach § 12 des Bundesmeldegesetzes | gebührenfrei | |
5. | Übermittlung von Daten an die Suchdienste nach § 43 des Bundesmeldegesetzes | gebührenfrei |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
69 | Mutterschutz und Elternzeit | ||
Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) | |||
1. | Anordnung nach § 2 Abs. 5 MuSchG | 25 bis 200 | |
2. | Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 3 MuSchG | 25 bis 200 | |
3. | Bestimmung oder Anordnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 oder § 7 Abs. 3 MuSchG | 25 bis 200 | |
4. | Bestimmung über die Arbeitsmenge nach § 8 Abs. 5 Satz 2 MuSchG | 25 bis 100 | |
5. | Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 6 MuSchG | 25 bis 350 | |
6. | Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG oder § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEEG | 50 bis 950 | |
7. | Anordnung im Rahmen der Aufsicht nach § 20 Abs. 1 MuSchG | 25 bis 1 600 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
70 | Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden | ||
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) | |||
1. | Erteilung einer Bescheinigung nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse) vom 30. Januar 1992 (SächsABl. SDr. S. S 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 417) | 50 | |
2. | nachträgliche Verleihung der Diplombezeichnung nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 und § 3 Abs. 6 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen | 85
A n m e r k u n g : Wird zugleich eine Bescheinigung nach Tarifstelle 1 erteilt, wird für die Erteilung einer Bescheinigung nach Tarifstelle 1 keine Verwaltungsgebühr erhoben. |
|
3. | Ablehnung eines Antrages auf Ausstellung einer Bescheinigung oder Urkunde im Sinne der Tarifstellen 1 oder 2 | gebührenfrei |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
71 | Naturschutz | ||
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 S. 72, L 298 S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) | |||
1. | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Bestellung von Naturschutzbeauftragten oder Naturschutzhelfern nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsNatSchG | kostenfrei | |
2. | Amtshandlungen im Rahmen der Eingriffsregelung nach den §§ 13 ff. BNatSchG oder §§ 9 ff. SächsNatSchG | ||
2.1 | Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, zur Einstellung von Arbeiten oder Anordnung von Kompensationsmaßnahmen nach § 17 Abs. 8 Satz 1 und 2 BNatSchG oder § 12 Abs. 6 SächsNatSchG | 25 bis 5 000 | |
2.2 | Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG über einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf | 50 bis 1 300 | |
2.3 | Zustimmung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG in Verbindung mit § 2 SächsÖKoVO zu einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG | 25 bis 1 100 | |
3. | Entscheidung über eine Anzeige nach § 34 Abs. 6 Satz 1 und 3 BNatSchG | 40 bis 500 | |
4. | Erteilung einer Erlaubnis bei Erlaubnisvorbehalten in Rechtsverordnungen oder entsprechenden Vorschriften, zum Beispiel nach § 7 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz oder § 8 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Festsetzung des Biosphärenreservates „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ (Biosferowy Rezerwat „Hornjołužiska Hola a Haty“) und der Schutzzonen I und II dieses Biosphärenreservates als Naturschutzgebiet | 10 bis 1 500 | |
5. | Erteilung einer Befreiung von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 Abs. 1 und 2 BNatSchG | 10 bis 5 000 | |
6. |
Zulassung einer Ausnahme von den Verboten für besonders geschützte Biotope nach § 30 Abs. 3 BNatSchG A n m e r k u n g Ist die Entscheidung Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und erfolgt dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation, werden keine Kosten erhoben. |
25 bis 2 500 |
|
7. | Entscheidungen zu Zoos und Tiergehegen | ||
7.1 | Genehmigung für die Errichtung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Zoos nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG | 250 bis 5 700 | |
7.2 | Anordnungen für die Errichtung und den Betrieb von Tiergehegen nach § 43 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG oder für die Beseitigung von Tiergehegen nach § 43 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG | 50 bis 550 | |
8. | Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten | ||
8.1 | Ausnahmen von den in § 44 Abs. 2 BNatSchG normierten Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 45 Abs. 6 BNatSchG | 10 bis 1 000 | |
8.2 | Ausnahmen von den in § 44 BNatSchG normierten Verboten nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG | kostenfrei | |
8.3 | Ausnahmen von den in § 4 Abs. 1 BArtSchV normierten Verboten nach § 4 Abs. 3 BArtSchV | kostenfrei | |
8.4 | Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV | 25 bis 500 | |
8.5 | Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV | 25 bis 350 | |
8.6 | Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 BArtSchV von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 BNatSchG für Weinbergschnecken | 80 bis 1 500 | |
9. | Entscheidung über das Absehen von der jeweils als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethode und Anordnung einer nachrangigen Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 Satz 4 und 6 BArtSchV | 20 bis 100 | |
10. | Amtshandlungen im Rahmen des Betretungsrechts der freien Landschaft | ||
10.1 | Genehmigung von Sperren nach § 29 Abs. 3 Satz 2 SächsNatSchG | 50 bis 1 000 | |
10.2 | Anordnung zur Beseitigung widerrechtlich errichteter Sperren nach § 29 Abs. 4 SächsNatSchG | 100 bis 1 100 | |
10.3 | Anordnung von Durchgängen nach § 30 SächsNatSchG | kostenfrei | |
11. | Zulassung von Ausnahmen in Schutzstreifen an Gewässern nach § 61 Abs. 3 BNatSchG | 50 bis 1 500 | |
12. | Verfahren zur Festsetzung einer Entschädigung für Enteignungen nach § 41 Abs. 3 SächsNatSchG oder für Nutzungseinschränkungen nach § 40 Abs. 1 SächsNatSchG | kostenfrei | |
13. | Erteilung einer Bescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer) | ||
13.1 | bis 50 EUR | gebührenfrei | |
13.2 | über 50 EUR bis 500 EUR | 10 | |
13.3 | über 500 EUR bis 1 000 EUR | 20 | |
13.4 | über 1 000 EUR bis 1 500 EUR | 31 | |
13.5 | über 1 500 EUR bis 2 500 EUR | 51 | |
13.6 | über 2 500 EUR bis 3 800 EUR | 77 | |
13.7 | über 3 800 EUR bis 5 000 EUR | 102 | |
13.8 | über 5 000 EUR | 102
je 5 000 EUR des Verkaufswertes, höchstens 2 500 A n m e r k u n g e n : (1) Die Bagatellgrenze bis zum Verkaufswert von 50 EUR gilt nicht bei einem Sammelantrag auf Erteilung mehrerer gesonderter Ausnahmegenehmigungen oder bei zeitlich versetzt gestellten Anträgen, die ein Überschreiten der Bagatellgrenze verhindern sollen. (2) Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die EG-Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren EG-Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühren. Wird mit dem höchsten Wert die Bagatellgrenze nicht überschritten, ist als Bemessungsgrundlage der Wert aller Exemplare heranzuziehen. |
|
14. | Ausgabe eines Etiketts nach Artikel 7 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 10 bis 500 | |
15. | Erteilung von Auskünften, fachliche Beratungen oder Herausgabe von Daten an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG anerkannte Vereine zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben | gebührenfrei |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
72 | Personenbeförderung | ||
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab) Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen – Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung – StrabBlPV) | |||
1. | Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG, bei Kosten der Anlage einschließlich der Fahrzeuge und des Grund und Bodens in Höhe von | ||
1.1 | bis zu 128 000 EUR | 200 | |
1.2 | über 128 000 EUR bis zu 256 000 EUR | 370 | |
1.3 | über 256 000 EUR bis zu 383 000 EUR | 530 | |
1.4 | über 383 000 EUR bis zu 511 000 EUR | 690 | |
1.5 | über 511 000 EUR | 370
je angefangene 256 000 EUR der Kosten der Anlage |
|
2. | Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG | 50 bis 1 100 | |
3. | Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG | 50 bis 1 100 | |
4. | Genehmigung der Übertragung des Betriebs auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG | 50 bis 1 100 | |
5. | Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 Satz 1 PBefG | 50 bis 300 | |
6. | Planfeststellung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 PBefG, Plangenehmigung nach § 28 Abs. 1a Satz 1 PBefG oder Entscheidung über das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens nach § 28 Abs. 2 PBefG bei Baukosten | ||
6.1 | bis 2 000 000 EUR | 0,1 Prozent der Baukosten | |
6.2 | über 2 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR | 2 000, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 000 000 EUR übersteigenden Baukosten | |
6.3 | über 5 000 000 EUR bis 10 000 000 EUR | 3 500, zuzüglich 0,03 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Baukosten | |
6.4 | über 10 000 000 EUR | 5 000, zuzüglich 0,02 Prozent der 10 000 000 EUR übersteigenden Baukosten | |
7. | Zustimmung zu Vereinbarungen über die Höhe des Entgelts für die Benutzung einer Straße nach § 31 Abs. 2 Satz 1 PBefG | 50 bis 470 | |
8. | Entscheidung nach § 31 Abs. 5 PBefG | 50 bis 1 100 | |
9. | Entscheidung bei fehlender Einigung in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 2 PBefG | 25 bis 2 600 | |
10. | Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs nach § 37 PBefG | 25 bis 100 | |
11. | Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und deren Änderung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG | 50 bis 1 500 | |
12. | Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen und deren Änderung nach § 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 PBefG | 25 bis 210 | |
13. | Zustimmung zu den Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG | 25 bis 200 | |
14. | Zustimmung zum Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen nach § 60 Abs. 3 BOStrab | 50 bis 5 000 | |
15. | Abnahme von Betriebsanlagen und Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BOStrab | 50 bis 7 000 | |
16. | Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 BOStrab | 50 bis 3 000 | |
17. | Erteilung von Typzulassungen für Fahrzeuge nach § 62 BOStrab | 1 000 bis 10 000 | |
18. | sonstige Genehmigungen, Bestätigungen und Prüfungen im Zusammenhang mit der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung | 50 bis 3 000 | |
19. | sonstige Genehmigungen und Prüfungen von Eisenbahnen und sonstigen Bahnen, soweit sie nicht von den Gebührentatbeständen der laufenden Nummer 31 erfasst sind | 50 bis 5 300 | |
20. | Gestattung der Benutzung unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse des Linienverkehrs nach § 58 Abs. 3 Satz 1 BOStrab | 10 bis 260 | |
21. | Bestätigung als Betriebsleiter nach § 9 Abs. 1 BOStrab | 25 bis 510 | |
22. | Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StrabBlPV einschließlich der etwaigen Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StrabBlPV | 25 bis 510 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
73 | Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht | ||
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) | |||
1. | Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach § 1 oder § 8 NamÄndG | 5 bis 1 000 | |
2. | Änderung eines Vornamens nach § 11 NamÄndG | 5 bis 500 | |
3. | Namensänderung bei Pflegekindern, die keinen Unterhalt von ihren Eltern erhalten und auch sonst über kein Einkommen verfügen | kostenfrei |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
74 | Pflanzenschutz | ||
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) Verordnung über Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutzmittelverordnung – PflSchMV) Pflanzenbeschauverordnung Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten (Anbaumaterialverordnung – AGOZV) | |||
1. | Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 PflSchG | 15 bis 450 | |
2. | Registrierung nach § 13n Abs. 1 und 2, § 13p Abs. 1 und 2 der Pflanzenbeschauverordnung, Erteilung einer Genehmigung nach § 13d Abs. 1 Satz 1, § 13q Abs. 1 Satz 3 und §§ 14, 14a Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung, Ausstellung eines Pflanzenpasses nach § 13c Abs. 2 der Pflanzenbeschauverordnung oder einer Bescheinigung nach § 14a Abs. 4 Satz 1 der Pflanzenbeschauverordnung oder Untersuchung nach § 13d Abs. 2, § 13p Abs. 3 Satz 4 oder § 14a Abs. 4 Satz 1 der Pflanzenbeschauverordnung sowie Registrierung, Zertifizierung und Kontrolle nach § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 1 AGOZV | 22 bis 790 | |
3. |
Kontrolle oder Untersuchung nach § 7b oder § 8 Abs. 1 Satz 1 der Pflanzenbeschauverordnung oder § 9 Abs. 4 Satz 2 AGOZV A n m e r k u n g
Diese Kontrollen schließen ein:
(2) phytosanitäre Untersuchungen bei Beachtung der Warenkategorie, des Umfangs der Einfuhrsendungen und der Zeitvorgabe. | ||
3.1 | Dokumentenkontrolle je Sendung | 10 | |
3.2 | Nämlichkeitskontrolle je Sendung | 10
bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe, bei größeren Sendungen 14 je Ladung |
|
3.3 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Stecklingen, Sämlingen, ausgenommen forstliches Vermehrungsgut, Jungpflanzen von Erdbeeren und Gemüse | ||
3.3.1 | bis zu 10 000 Stück je Sendung | 22 | |
3.3.2 | mehr als 10 000 Stück je Sendung | 22, zuzüglich 0,84 je weitere 1 000 Stück über 10 000 Stück, | |
3.4 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Sträuchern, Bäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen holzigen Baumschulenerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts, ausgenommen Saatgut | ||
3.4.1 | bis zu 1 000 Stück je Sendung | 22 | |
3.4.2 | mehr als 1 000 Stück je Sendung | 22, zuzüglich 0,53 je weitere 100 Stück über 1 000 Stück,
höchstens 200 |
|
3.5 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken oder Knollen zum Anpflanzen, ausgenommen Kartoffelknollen | ||
3.5.1 | bis zu 200 kg je Sendung | 22 | |
3.5.2 | mehr als 200 kg je Sendung | 22, zuzüglich 0,19 je weitere 10 kg über 200 kg,
höchstens 200 |
|
3.6 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Samen oder Gewebekulturen | ||
3.6.1 | bis zu 100 kg je Sendung | 22 | |
3.6.2 | mehr als 100 kg je Sendung | 22, zuzüglich 0,22 je weitere 10 kg über 100 kg,
höchstens 200 |
|
3.7 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in Tarifstelle 3 aufgeführt sind | ||
3.7.1 | bis zu 5 000 Stück je Sendung | 22 | |
3.7.2 | mehr als 5 000 Stück je Sendung | 22, zuzüglich 0,22 je weitere 100 Stück über 5 000 Stück,
höchstens 200 |
|
3.8 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Schnittblumen | ||
3.8.1 | bis zu 20 000 Stück je Sendung | 22 | |
3.8.2 | mehr als 20 000 Stück je Sendung | 22, zuzüglich 0,17 je weitere 1 000 Stück über 20 000 Stück,
höchstens 200 |
|
3.9 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Ästen mit Blattwerk oder Teilen von Nadelbäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume | ||
3.9.1 | bis zu 100 kg je Sendung | 22 | |
3.9.2 | mehr als 100 kg je Sendung | 22, zuzüglich 2,10 je weitere 100 kg über 100 kg,
höchstens 200 |
|
3.10 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von gefällten Weihnachtsbäumen | ||
3.10.1 | bis zu 1 000 Stück je Sendung | 22 | |
3.10.2 | mehr als 1 000 Stück je Sendung | 22, zuzüglich 2,10 je weitere 100 Stück über 1 000 Stück,
höchstens 200 |
|
3.11. | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Blättern von Pflanzen, zum Beispiel Kräuter, Gewürze und Blattgemüse | ||
3.11.1 | bis zu 10 kg je Sendung | 22 | |
3.11.2 | mehr als 100 kg je Sendung | 22, zuzüglich 2,10 je weitere 10 kg über 100 kg,
höchstens 200 |
|
3.12. | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Obst, Gemüse, ausgenommen Blattgemüse | ||
3.12.1 | bis zu 25 000 kg je Sendung | 22 | |
3.12.2 | mehr als 25 000 kg je Sendung | 22, zuzüglich 0,84 je weitere 1 000 kg über 25 000 kg | |
3.13. | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Kartoffelknollen je Partie | 64 je angefangene 25 000 kg | |
3.14. | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Holz, ausgenommen Rinde, je Sendung | 0,22 je Kubikmeter,
mindestens 22 |
|
3.15. | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Erde und Nährsubstraten sowie Rinde | ||
3.15.1 | bis 25 000 kg je Sendung | 22 | |
3.15.2 | mehr als 25 000 kg je Sendung | 22, zuzüglich 1 je weitere 1 000 kg über 25 000 kg,
höchstens 200 |
|
3.16 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Getreidekörnern | ||
3.16.1 | bis zu 25 000 kg je Sendung | 20 | |
3.16.2 | mehr als 25 000 kg je Sendung | 20, zuzüglich 0,80 je weitere 1 000 kg über 25 000 kg,
höchstens 700 |
|
3.17 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Verpackungsholz je Sendung | 20 je angefangene 5 LKW-Ladungen, 5 Güterwagenladungen oder 5 Containerladungen vergleichbarer Größe,
höchstens 400 |
|
3.18 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht von den Tarifstellen 3.1 bis 3.17 erfasst sind, je Sendung | 20 | |
4. | Untersuchung nach § 12 Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung und Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses nach § 12 Abs. 3 Satz 1 der Pflanzenbeschauverordnung | 13 bis 580
A n m e r k u n g
Diese Kontrollen schließen eine erforderliche Laboruntersuchung nicht ein. |
|
5. | Untersuchung einschließlich Probenentnahme nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 PflSchG | 5 bis 590
je Probe |
|
6. | Prüfung von Pflanzenschutzmitteln nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 PflSchG | 5 bis 9 500
A n m e r k u n g
Die Höhe der Gebühr im Einzelfall bestimmt sich nach den bundeseinheitlich abgestimmten Gebührensätzen. |
|
7. | Anerkennung als amtliche Versuchseinrichtung nach § 8 Abs. 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung oder Anerkennung als amtliche Kontrollwerkstatt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsPflSchVO | 150 bis 700 | |
8. | Beratung einschließlich Übermittlung von Daten des Warndienstes nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG | 5 bis 200 | |
9. | Bestätigung der Messgenauigkeit der betrieblichen, nicht elektronischen Ausrüstung einer amtlich anerkannten Kontrollwerkstatt einschließlich der Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SächsPflSchVO | 160 | |
10. | Ausstellung eines Pflanzenschutz-Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 2 PflSchG | 30 | |
11. | Anerkennung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 9 Abs. 4 PflSchG auf Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung | 110 bis 900 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
75 | Polizeigesetz | ||
Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) | |||
1. | polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen Transporten und gefährdeten Transporten nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG | ||
1.1 | auf Straßen | ||
1.1.1 | durch Kraftwagen | 4,20 je angefangenen Kilometer für jeden Kraftwagen, zuzüglich 24 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten, mindestens 50 je Transport |
|
1.1.2 | durch Krafträder | 3,90 je angefangenen Kilometer für jedes Kraftrad, zuzüglich 24 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten, mindestens 50 je Transport A n m e r k u n g e n (1) Wird eine beantragte Begleitung aus Gründen, die das Transportunternehmen zu vertreten hat, nicht durchgeführt (zum Beispiel unerfüllte Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid), wird unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 SächsVwKG eine Gebühr von 10 bis 75 Prozent der für die Begleitung festzusetzenden Verwaltungsgebühr erhoben. (2) Wird eine Begleitung von Kraftwagen und Krafträdern gleichzeitig durchgeführt, ist die Mindestgebühr von 50 EUR nur einmal zu erheben. |
|
1.2 | auf Wasserstraßen | ||
1.2.1 | bis zu einer Stunde | 170
je Begleitboot |
|
1.2.2 | mehr als eine Stunde | Gebühr nach Tarifstelle 1.2.1, zuzüglich 77 je weitere, die erste Stunde überschreitende angefangene halbe Stunde und je Begleitfahrzeug | |
2. | Ingewahrsamnahme von Personen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a, Nr. 3 und 4 SächsPolG | A n m e r k u n g:
Hinsichtlich des Schutzgewahrsams nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SächsPolG bei Personen, die sich erkennbar in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befinden, werden Kosten nur dann erhoben, wenn der Zustand auf Alkohol- oder Drogenkonsum beruht. |
|
2.1 | Transport mit Polizeifahrzeug | 50 je angefangene halbe Stunde A n m e r k u n g : Die Tarifstelle ist auch anzuwenden, wenn die in Gewahrsam genommene Person nicht in eine Gewahrsamseinrichtung, sondern an einen anderen Ort (zum Beispiel nach Hause) gebracht wird. |
|
2.2 | Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtungen | ||
2.2.1 | nach Aufenthaltsdauer | 40
je angefangene 24 Stunden A n m e r k u n g : In der Gebühr ist der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen. |
|
2.2.2 | Auslagen
Bei Verpflegung des Ingewahrsamgenommenen, Reinigung von Räumen, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen, bei vom Verwahrten verursachter Verschmutzung sind die tatsächlichen Kosten als Auslagen zu erheben. Bei ärztlicher Untersuchung auf die Gewahrsamsfähigkeit ist der Aufwand als Auslage zu erheben. | ||
3. | Transport von Sachen mit Polizeifahrzeug nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG | 25 bis 400 | |
4. | Umsetzung von Fahrzeugen durch Dritte nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 SächsPolG | 70
A n m e r k u n g : Wird nach Eintreffen des Abschleppfahrzeuges das ordnungswidrig abgestellte Fahrzeug durch den Fahrzeughalter oder einer zur Nutzung berechtigten Person entfernt, ist die Hälfte der Gebühr zu erheben. |
|
5. | Verwahrung sichergestellter oder beschlagnahmter Fahrzeuge oder anderer Sachen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder 2 SächsPolG | ||
5.1 | Grundgebühr
A n m e r k u n g : Mit der Grundgebühr sind alle Amtshandlungen, die mit der Verwahrung im engeren Zusammenhang stehen, insbesondere die Aufforderung, die Sache abzuholen, und die Herausgabe der Sache, abgegolten. Die Grundgebühr ist auch zu erheben, wenn die Verwahrung durch Dritte erfolgt. Sie ist nicht kumulativ mit der Gebühr nach den Tarifstellen 3 und 4 zu erheben. |
50 bis 190 | |
5.2 | Tagesgebühr je angefangene 24 Stunden | ||
5.2.1 | je Fahrrad auch mit Hilfsmotor, Moped | 2,60 | |
5.2.2 | je Kraftrad | 4 | |
5.2.3 | je PKW und LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 t, Zugmaschinen und andere Fahrzeuge einschließlich Boote entsprechender Größe | 6 | |
5.2.4 | je LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 t, Anhänger und anderer Fahrzeuge einschließlich Boote entsprechender Größe | 7,70 | |
5.3 | Tagesgebühr bei Verwahrung von Fahrzeugen in geschlossenen Räumen | das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 5.2
A n m e r k u n g : Die Gebühr nach Tarifstelle 5.1 wird zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 5.2 oder 5.3 erhoben. |
|
5.4 | Verwahrung anderer Sachen, je nach Größe | 15 bis 175
A n m e r k u n g
Für die Verwahrung einer gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Sache ist neben der Grundgebühr eine Tagesgebühr gemäß Tarifstelle 5.2 nur zu entrichten (1) bis zur Verlustanzeige bei einer Polizeidienststelle, (2) ab dem fünften Tag nach Absenden der Aufforderung zur Abholung. |
|
5.5 | Verwahrung durch Dritte
Bei Verwahrung durch Dritte sind die tatsächlichen Kosten als Auslagen zu erheben. | ||
6. | Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Sachen nach § 29 Abs. 2 Satz 1
SächsPolG
Bei Verwertung durch Dritte sind zusätzlich die tatsächlichen Kosten des Dritten als Auslagen zu erheben. |
60 bis 300 | |
7. | Bergung von Wasserfahrzeugen bei von Bootsführern leichtfertig herbeigeführten Notfällen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG | ||
7.1 | Bergung einer Jolle oder eines vergleichbaren Bootes | 105 | |
7.2 | Bergung eines Motorbootes oder einer Segeljacht | 160 | |
8. | Einsatz von Polizeikräften und Polizeifahrzeugen aufgrund
(1) missbräuchlicher Alarmierung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG (Vortäuschung einer Notlage), (2) der Alarmgebung einer Einbruchsmeldeanlage nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG, (3) der Suche, Rettung oder Bergung von Menschen aufgrund einer konkreten Gefahr oder einer vorgetäuschten Straftat oder Notlage nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG, (4) der Rettung oder Bergung von Tieren aufgrund einer konkreten Gefahr beziehungsweise einer vorgetäuschten Straftat nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG, (5) der Sicherung oder Bergung von Sachen aufgrund einer konkreten Gefahr beziehungsweise einer vorgetäuschten Straftat nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG oder (6) unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung eines vorangegangenen Verwaltungsaktes nach § 30 Abs. 1 SächsPolG | ||
8.1 | bei Einsatz von Polizeifahrzeugen | 50 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten. |
|
8.2 | Einsatz von Polizeikräften | 24 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten A n m e r k u n g (1) Die Gebühren werden nicht erhoben, wenn, abgesehen von der Alarmgebung der Einbruchsmeldeanlage, Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. (2) Die Höchstgebühr für die Gebühr der jeweiligen Tarifstelle sowie für die Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 8.1 und 8.2 beträgt 250 EUR. A n m e r k u n g Für Such-, Rettungs- oder Bergungsmaßnahmen werden nur dann Kosten erhoben, wenn die konkrete Gefahr vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder vorgetäuscht wurde. A n m e r k u n g Für unmittelbaren Zwang, der lediglich einfache körperliche Gewalt beinhaltet und keinen bedeutsamen polizeilichen Mehraufwand verursacht, werden keine Kosten erhoben. |
|
8.3 | Angefallende Kosten eines Dritten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben. | ||
9. | Absperr- und Sicherungsmaßnahmen für private oder privatwirtschaftliche Zwecke nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG | ||
9.1 | Einsatz von Polizeifahrzeugen | 60 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten |
|
9.2 | Einsatz von Polizeikräften | 24 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten. |
|
9.3 | aus Anlass von Amateur-Sportveranstaltungen, die zur Körperertüchtigung durchgeführt werden und bei denen öffentlicher Verkehrsgrund in Anspruch genommen wird und aus Anlass von ortsüblichen Umzügen | kostenfrei | |
10. | Maßnahmen zur Beseitigung von Kampfmitteln nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG in Verbindung mit der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) | ||
10.1 | Bergung, Abtransport und Vernichtung von Kampfmitteln zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG in Verbindung mit der Kampfmittelverordnung, soweit nicht Tarifstelle 10.2 anzuwenden ist | kostenfrei | |
10.2 | Bergung, Abtransport und Vernichtung von Kampfmitteln zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1
SächsPolG in Verbindung mit der
Kampfmittelverordnung, sofern von den Kampfmitteln ehemals bundeseigene oder ehemals landeseigene Liegenschaften oder Grundstücke betroffen sind, bei denen der Freistaat Sachsen oder die Bundesrepublik Deutschland bei deren Veräußerung den Haftungsausschluss für das Vorhandensein militärischer Altlasten erklärt haben
A n m e r k u n g : Eine unmittelbare Gefahr liegt vor, wenn sie entweder gegenwärtig ist oder nicht vorhergesehen werden kann, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Schädigung eintreten kann. | ||
10.2.1 | Einsatz von Fahrzeugen | 60 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Personen |
|
10.2.2 | Einsatz von Bediensteten | 26
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten |
|
10.2.3 | Vernichtung von Kampfmitteln in der Kampfmittelzerlegungseinrichtung | 8
je Kilogramm Bruttomasse des Kampfmittels A n m e r k u n g : Mit der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.3 sind alle Amtshandlungen abgegolten, die mit der Vernichtung von Kampfmitteln in der Kampfmittelzerlegungseinrichtung im Zusammenhang stehen, insbesondere die Lagerung, Aufbereitung und Vernichtung der Kampfmittel sowie die fachkundige Entsorgung der Sonderabfälle und Reststoffe. |
|
10.3 | Auslagen Die tatsächlich entstandenen Kosten Dritter sind zusätzlich als Auslagen zu erheben. |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
76 | Psychotherapeuten | ||
Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) | |||
1. | Erteilung einer Approbation nach | ||
1.1 | § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 PsychThG | 130 | |
1.2 | § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 oder 3a PsychThG | 150 bis 320 | |
1.3 | § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 PsychThG | 100 bis 250 | |
2. | Erteilung eines Bescheides nach § 20b Abs. 2 PsychTh-APrV oder § 20b Abs. 2 KJPsychTh-APrV einschließlich | ||
2.1 | Festlegung zur Eignungsprüfung nach § 20 Abs. 3 Satz 4 PsychTh-APrV oder § 20 Abs. 3 Satz 4 KJPsychTh-APrV | 50 bis 150 | |
2.2 | Festlegungen zum Anpassungslehrgang nach § 20 Abs. 2 Satz 4 PsychTh-APrV oder § 20 Abs. 2 Satz 4 KJPsychTh-APrV | 40 bis 120 | |
3. | Rücknahme und Widerruf der Approbation nach § 3 Abs. 1 oder 2 PsychThG | 300 bis 810 | |
4. | Anordnung des Ruhens der Approbation oder Aufhebung der Anordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 PsychThG | 300 bis 850 | |
5. | Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 PsychThG | 200 bis 320 | |
6. | Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 3 PsychThG | 100 bis 280 | |
7. | Widerruf einer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PsychThG erteilten befristeten Erlaubnis nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG | 300 bis 810 | |
8. | Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 5 Abs. 3 PsychThG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 PsychTh-APrV oder § 6 Abs. 2 KJPsychTh-APrV | 25 bis 130 | |
9. | staatliche Anerkennung einer Einrichtung nach § 6 Abs. 1 PsychThG | 450 bis 1 600 | |
10. | Erweiterung oder Änderung der staatlichen Anerkennung einer Einrichtung nach § 6 Abs. 1 PsychThG oder Bestätigung wesentlicher Änderungen der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nach § 6 Abs. 1 PsychThG, Bestätigung des Neuabschlusses von Kooperationsverträgen zur Sicherstellung der praktischen Tätigkeit sowie der praktischen und theoretischen Ausbildung nach § 6 Abs. 3 PsychThG in Verbindung mit den §§ 2 bis 4 PsychTh-APrV oder § 6 Abs. 3 PsychThG in Verbindung mit den §§ 2 bis 4 KjPsychTh-APrV | 30 bis 310 | |
11. | Zulassung einer gleichwertigen Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 PsychTh-AprV oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 KJPsychTh-APrV | 50 bis 300 | |
12. | Feststellung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 PsychThG | 190 bis 2 570 | |
13. | Bescheinigung nach § 9a Abs. 4 Satz 1 PsychThG | 50 bis 170 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
77 | Raumordnung | ||
Raumordnungsgesetz ( ROG) Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) | |||
1. | Zulassung von Zielabweichungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG in Verbindung mit § 16 Satz 1 SächsLPlG oder Raumordnungsverfahren nach den §§ 15, 16 ROG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 SächsLPlG | 5 000 bis 50 000 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
78 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
79 | Röntgenverordnung | ||
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) | |||
1. | Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 3 Abs. 1 oder 4 RöV | 30 bis 850 | |
2. | Entscheidung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 RöV | 25 bis 510 | |
3. | Untersagung eines angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 4 Abs. 6 RöV | 25 bis 310 | |
4. | Bestimmung eines Sachverständigen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 RöV | 250 bis 2 500 | |
5. | Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung des Betriebs eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RöV | 30 bis 1 400 | |
6. | Untersagung nach § 7 RöV | 25 bis 220 | |
7. | Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung nach § 15a Satz 1 RöV | 25 bis 110 | |
8. | Festlegung der Abweichung von Fristen nach § 16 Abs. 3 Satz 6, Abs. 4 Satz 4, § 17 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 4 RöV | 25 bis 110 | |
9. | Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 Satz 3 RöV oder Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Fachkunde sowie Veranlassung einer Überprüfung nach § 18a Abs. 2 Satz 4 und 5 RöV | 25 bis 200 | |
10. | Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 RöV | 50 bis 310 | |
11. | Gestattung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 RöV | 25 bis 320 | |
12. | Anordnung nach § 33 Abs. 1 und 2 RöV oder Gestattung von Abweichungen von Vorschriften nach § 33 Abs. 6 RöV | 25 bis 320 | |
13. | Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 RöV, Gestattung oder Anordnung nach § 35 Abs. 7 Satz 2 RöV oder Anordnung und Festlegung nach § 35 Abs. 8 RöV | 25 bis 450 | |
14. | Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1 Satz 1 RöV | 50 bis 500 | |
15. | Widerruf oder Rücknahme von Genehmigungen nach den §§ 3 und 5 RöV sowie Festlegung nachträglicher Auflagen, soweit nach § 18 Abs. 2 des Atomgesetzes eine Entschädigungspflicht nicht gegeben ist, nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 5 des Atomgesetzes | 25 bis 400 | |
16. | Anordnungen und sonstige Aufsichtsmaßnahmen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes bei Tätigkeiten nach der Röntgenverordnung | 25 bis 510 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
80 | Saatgut | ||
Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten (Saatgutverordnung) | |||
1. | Saatgut | ||
1.1 | Anerkennung von Saatgut einschließlich der Feldbestandsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SaatG in Verbindung mit den §§ 4, 5, 7, 9 und 14 der Saatgutverordnung | 16 bis 45
je ha |
|
1.2 | Nach- oder Wiederholungsbesichtigungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Saatgutverordnung | 30 bis 110 | |
1.3 | Probeentnahme nach § 11 Abs. 1, 3 Satz 1 und Abs. 6 der Saatgutverordnung | 17 bis 70
A n m e r k u n g : Je angefangene halbe Stunde der Anwesenheit im Betrieb sind 17 EUR zu berechnen. |
|
1.4 | Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 sowie § 15 Abs. 1 der Saatgutverordnung | 5 bis 140 | |
1.5 | Erteilung einer Mischungsnummer nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung | 7 bis 25 | |
1.6 | Ausstellung eines Zertifikates nach § 45 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung | 5 bis 11 | |
2. | Pflanzkartoffeln | ||
2.1 | Anerkennung von Pflanzgut nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SaatG in Verbindung mit den §§ 5, 6, 9, 11 und 19 der Pflanzkartoffelverordnung | 31 bis 60
je ha |
|
2.2 | Nach- oder Wiederholungsbesichtigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 2 der Pflanzkartoffelverordnung | 25 bis 110
je Vermehrungsvorhaben |
|
2.3 | Festsetzung einer Betriebsnummer nach § 30 Abs. 4 Satz 1 der Pflanzkartoffelverordnung | 15 bis 25 | |
2.4 | Prüfung der Beschaffenheit einschließlich Probenahme und Mitteilung des Ergebnisses nach den §§ 13, 16, 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Satz 1 der Pflanzkartoffelverordnung | 13 bis 365
je Probe A n m e r k u n g : Je angefangene halbe Stunde der Anwesenheit im Betrieb sind 17 EUR zu berechnen. |
|
3. | Anerkennung von für Kern- und Steinobst nach § 14b Abs. 1 Satz 1 SaatG in Verbindung mit § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzen (Anbaumaterialverordnung – AGOZV) | 25 bis 155 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
81 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
82 | Schornsteinfegerwesen | ||
Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) | |||
1. | Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister nach § 8 Abs. 1 SchfHwG | 250 | |
2. | Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 12 Abs. 1 SchfHwG | gebührenfrei |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
83 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
84 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
85 |
Stationäre Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz
Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG) Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV) | ||
1. | Befreiung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 4 SächsBeWoG | 145 | |
2. | Feststellung nach § 4 Abs. 1 SächsBeWoG, dass eine Einrichtung eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsBeWoG ist | 500 bis 1 000 | |
3. | Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 SächsBeWoG | 50 bis 270
A n m e r k u n g : Innerhalb des vorgegebenen Rahmens soll die Gebühr nach Möglichkeit nicht mehr als 75 Prozent des Betrages, für den die Ausnahme zugelassen wurde, betragen. |
|
4. | Überwachung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoG | 50 bis 1 000
A n m e r k u n g : Für Regelprüfungen ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG und für anlassbezogene Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwKG zu beachten. |
|
5. | Erteilung einer Anordnung nach § 11 Abs. 1 SächsBeWoG | 75 bis 500 | |
6. | Untersagung nach § 12 Abs. 1 SächsBeWoG oder Einsetzen einer kommissarischen Leitung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsBeWoG | 100 bis 900 | |
7. | Untersagung nach § 13 Abs. 1 bis 3 SächsBeWoG | 100 bis 2 500 | |
8. | Erteilung einer Befreiung nach § 15 Abs. 1 SächsBeWoG | 90 bis 350 | |
9. | Zulassung einer Abweichung nach § 11a HeimmwV | 26 bis 105 | |
10. | Bestellung eines Bewohnerfürsprechers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HeimmwV in Verbindung mit § 8 Abs. 3 SächsBeWoG | 32 | |
11. | Heimmindestbauverordnung in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SächsBeWoGDVO | ||
11.1 | Verlängerung der Fristen nach § 30 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 HeimMindBauV in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SächsBeWoGDVO | 145 | |
11.2 | Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SächsBeWoGDVO | 150 bis 500 | |
12. | Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoGDVO | 150 bis 500 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
86 | Steuerrecht | ||
Abgabenordnung (AO) | |||
Umsatzsteuergesetz (UStG) | |||
1. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a oder Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG | 25 bis 500 | |
2. | Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Handwerkskammern oder die Industrie- und Handelskammern für Zwecke der Beitragserhebung je Erhebungszeitraum nach § 31 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 113 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) und § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächsIHKG) | 0,08
je Beitragsverpflichteten, mindestens 5 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
87 | Strahlenschutz | ||
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. DDR I Nr. 30 S. 341) und Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. DDR I Nr. 30 S. 348, I 1987 Nr. 18 S. 196), die jeweils nach Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1226) mit Maßgaben fortgelten Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBl. DDR I Nr. 34 S. 347), die nach Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1226) mit Maßgaben fortgilt | |||
1. | Strahlenschutzverordnung | ||
1.1 | Genehmigung nach § 7 Abs. 1 StrlSchV zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes oder zur wesentlichen Abweichung von einem festgelegten Umgang | 90 bis 32 300 | |
1.2 | Genehmigung zur Errichtung einer Anlage nach § 11 Abs. 1 StrlSchV bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von | ||
1.2.1 | bis zu 128 000 EUR | 0,4 Prozent der Errichtungskosten, mindestens 375 | |
1.2.2 | über 128 000 EUR bis 256 000 EUR | 512, zuzüglich 0,3 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | |
1.2.3 | über 256 000 EUR bis 511 000 EUR | 896, zuzüglich 0,2 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | |
1.2.4 | über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR | 1 406, zuzüglich 0,1 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | |
1.2.5 | über 2 556 000 EUR | 3 451,
zuzüglich 0,04 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten A n m e r k u n g
Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist. |
|
1.3 | Genehmigung nach § 11 Abs. 2 oder 3 StrlSchV | ||
1.3.1 | zum Betrieb einer Anlage | 300 bis 13 000 | |
1.3.2 | zur wesentlichen Veränderung einer Anlage oder ihres Betriebs | 100 bis 5 400 | |
1.4 | Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 12 Abs. 2 StrlSchV | 100 bis 650 | |
1.5 | Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Abs. 1 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 StrlSchV | 100 bis 1 500 | |
1.6 | Genehmigung der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV | 100 bis 800 | |
1.7 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 3 StrlSchV | 60 bis 350 | |
1.8 | Erteilung einer Freigabe nach § 29 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 StrlSchV | 60 bis 5 100 | |
1.9 | Feststellung zum Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für eine Freigabe nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StrlSchV | 40 bis 1 100 | |
1.10 | Anerkennung von Kursen oder anderen Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 StrlSchV | 100 bis 550 | |
1.11 | Bescheinigung des Erwerbs von Fachkunde oder von Kenntnissen nach § 30 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist | ||
1.11.1 | für Lehrer | kostenfrei | |
1.11.2 | im Übrigen | 40 bis 1 100 | |
1.12 | Entzug der Bescheinigung des Erwerbs von Fachkunde oder Kenntnissen oder Erteilung von Auflagen nach § 30 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist | 40 bis 700 | |
1.13 | Veranlassen einer Überprüfung von Fachkunde oder Kenntnissen nach § 30 Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 2 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 5 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist | 40 bis 700 | |
1.14 | Strahlenpässe | ||
1.14.1 | Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2, § 95 Abs. 3, § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 1 oder § 118 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 StrlSchV | 45 | |
1.14.2 | Bestätigung von Änderungen in einem Strahlenpass und Verlängerung der Gültigkeit eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 oder § 95 Abs. 3 StrlSchV in Verbindung mit den Nummern 6 und 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 40 Abs. 2, § 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und § 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass) vom 20. Juli 2004 (BAnz Nr. 142a vom 31. Juli 2004) | 45 | |
1.15 | Ermittlung der Körperdosis | ||
1.15.1 | Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 5 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 5 StrlSchV | 50 bis 300 | |
1.15.2 | Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 3 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV | 20 bis 800 | |
1.16 | Festlegung der zulässigen Ableitungen radioaktiver Stoffe nach § 47 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 StrlSchV | 100 bis 5 300 | |
1.17 | Befreiung von einer Mitteilungspflicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 StrlSchV | 40 bis 5 300 | |
1.18 | Anordnung von Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsüberwachung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 StrlSchV | 100 bis 5 300 | |
1.19 | Entscheidung nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 1, § 95 Abs. 11 Satz 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1, § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 oder § 63 Abs. 4 oder § 118 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 11 Satz 3 StrlSchV | ||
1.19.1 | auf Antrag der beruflich strahlenexponierten Person bei Abweichung der behördlichen Entscheidung von der ärztlichen Beurteilung | kostenfrei | |
1.19.2 | im Übrigen | 100 bis 350 | |
1.20 | Ermächtigung von Ärzten nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV | 50 bis 500 | |
1.21 | Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV | 100 bis 800 | |
1.22 | Anordnungen nach § 96 Abs. 4, 5 oder § 118 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 4 oder 5 StrlSchV | 200 bis 1 800 | |
1.23 | Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 98 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV | 150 bis 1 900 | |
1.24 | Befreiung von einer Pflicht oder Gestattung der Durchführung der Pflicht zu einem späteren Zeitpunkt nach § 101 Abs. 3 StrlSchV | 200 bis 1 300 | |
1.25 | Genehmigung zum Zusatz radioaktiver Stoffe oder zu einer Aktivierung nach § 106 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrlSchV | 100 bis 2 600 | |
1.26 | Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 4 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 StrlSchV | 50 bis 9 000 | |
1.27 | Gestattung von Abweichungen nach § 114 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 114 StrlSchV | 50 bis 9 000 | |
1.28 | Besichtigungen und Prüfungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes im Bereich von Tätigkeiten und Arbeiten, die von den Regelungen der Strahlenschutzverordnung erfasst werden | ||
1.28.1 | wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind | kostenfrei | |
1.28.2 | im Übrigen | 50 bis 2 600
A n m e r k u n g e n
(1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben. (2) Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist. |
|
2. | Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz | ||
2.1 | Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz | 250 bis 25 700 | |
2.2 | Besichtigungen und Prüfungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes im Bereich von Sanierungen und Stilllegungen nach der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und nach der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz | ||
2.2.1 | wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind | kostenfrei | |
2.2.2 | im Übrigen | 50 bis 2 600
A n m e r k u n g e n
(1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben. (2) Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist. |
|
2.3 | sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 enthalten sind | 150 bis 800 | |
3. | Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien | ||
3.1 | Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien | 250 bis 25 700 | |
3.2 | Zustimmung nach § 5 Abs. 1 der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien | 100 bis 650
A n m e r k u n g
Falls auch Gebühren nach Tarifstelle 2.1 erhoben werden können, sind nur diese zu erheben. |
|
3.3 | Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Satz 1 der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien | 150 bis 1 900 | |
3.4 | Besichtigungen und Prüfungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes im Bereich von Sanierungen und Stilllegungen nach der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien | ||
3.4.1 | wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder Zustimmung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind | kostenfrei | |
3.4.2 | im Übrigen | 100 bis 2 500
A n m e r k u n g e n
(1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben. (2) Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist. |
|
3.5 | sonstige Amtshandlungen nach der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien, die nicht in den Tarifstellen 3.1 bis 3.4 enthalten sind | 150 bis 750 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
88 | Straßenrecht | ||
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) | |||
1. | Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 FStG oder § 18 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG | 5 bis 1 500 | |
2. | Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 5 FStrG oder § 24 Abs. 6 SächsStrG | 5 bis 2 000 | |
3. | Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG oder § 24 Abs. 9 Satz 1 SächsStrG | 10 bis 2 000 | |
4. | Erteilung einer Zustimmung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG | 10 bis 2 000 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
89 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
90 | Tierärzte und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen | ||
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB)
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.04.2019, S. 1) geändert worden ist | |||
1. | Approbation als Tierarzt nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 1a der Bundes-Tierärzteordnung | 75 bis 110 | |
2. | Approbation als Tierarzt nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 15a der Bundes-Tierärzteordnung | 75 bis 220 | |
3. | Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung | 50 bis 200 | |
4. | Ausweis über die Befähigung als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nach § 15 Abs. 2 LMChemAPVO | 105 | |
5. | Zulassung von Sachverständigen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsAGLFGB-VIG für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach § 43 Abs. 3 LFGB | 210 | |
6. | Änderung der Zulassung nach Tarifstelle 5 | 70 | |
7. | Bescheinigung über eine Ausbildung nach Anhang VII Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG | 17 | |
8. | Rücknahme oder Widerruf der Approbation nach den §§ 6 oder 7 der Bundes-Tierärzteordnung | 100 bis 350 | |
9. | Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung | 100 bis 350 | |
10. | Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung | 100 bis 200 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
91 | Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierisches Nebenproduktebeseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen | ||
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1, L 113 vom 27.4.2006, S. 26, L 226 vom 1.9.2017, S. 31), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, L 137, S. 40, L 48 vom 21.2.2018, S. 44, L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannen Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1, L 1 vom 6.1.2015, S. 8, L 214, S. 29), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1177 (ABl. L 185 vom 11.7.2019, S. 26) geändert worden ist Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV) Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger- Einfuhrverordnung) Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Verordnung) Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung – BmTierSSchV) | |||
1. | Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 9 Satz 1, § 13a Abs. 2, § 22 Abs. 3 und 4, §§ 24, 24a Abs. 1 Satz 2 BmTierSSchV , § 2 Abs. 1, § 3 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 7 Satz 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung sowie Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Artikel 26, 27 Abs. 1 sowie Artikel 28 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 | 20 bis 800 | |
2. | Erlaubnis zum Verkehr mit Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung und Untersagung, Beschränkung oder Verbot von Tätigkeiten nach § 7 der Tierseuchenerreger-Verordnung | 110 bis 1 300 | |
3. | Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 6 Satz 1 TierGesG | 40 bis 175 | |
4. | sonstige tierseuchenrechtliche Genehmigungen | 15 bis 650 | |
5. | Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG sowie Genehmigung nach § 2 Abs. 2 SächsAGTierNebG | 35 bis 1 450 | |
6. | Zulassung von Anlagen oder Betrieben zur Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten, eines Zwischenbehandlungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage, einer Mitverbrennungsanlage, von Anlagen, die tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff verwenden, eines Heimtierfutterbetriebes, von organischen Düngemittel- oder Bodenverbesserungsmittelherstellungsanlagen, von Biogasanlagen, von Kompostieranlagen oder eines Lagerbetriebes nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 30 bis 1 300 | |
7. | Genehmigung zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes | 240 bis 1 800 | |
8. | Verlängerung, genehmigungspflichtige Änderung oder Erweiterung der Genehmigung von Tierversuchen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes | 40 bis 300 | |
9. | Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Tierversuchen nach § 16 Abs. 1 Satz 5 TierSchVersV | 40 bis 450. | |
10. | Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes | 18
je angefangene viertel Stunde, mindestens 30 |
|
11. | Genehmigung für die Einfuhr von Versuchstieren aus Drittländern nach § 11a Abs. 4 Satz 1 des Tierschutzgesetzes | 18
je angefangene viertel Stunde, mindestens 30 |
|
12. |
Maßnahmen zur Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Abs. 1 Satz 1 AMG, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei (1) begründeten Verdachtsfällen, (2) begründeten Beschwerdefällen, (3) grundsätzlich bei Nachkontrollen von Beanstandungen, (4) Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung im Zusammenhang mit einer Anzeige nach § 67 AMG |
18
je angefangene viertel Stunde, mindestens 30 |
|
13. | Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 2 TierSchlV oder eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | 18
je angefangene viertel Stunde |
|
14. | Nachweis über die Sachkunde nach § 21 Abs. 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung | 75 bis 750 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
92 | Tierzuchtrecht | ||
Tierzuchtgesetz ( TierZG) | |||
1. | Anerkennung als Zuchtorganisation nach § 3 Abs. 1 TierZG | 100 bis 2 500 | |
2. | Zustimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 TierZG zur Änderung der Sachverhalte bei Zuchtorganisationen | 50 bis 260 | |
3. | Prüfungszeugnis für Besamungsbeauftragte nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TierZG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz oder Prüfungszeugnis für Embryotransfer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 TierZG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz | 52 | |
4. | Bescheinigung der Teilnahme an einem Kurzlehrgang nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TierZG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz | 22 | |
5. | Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TierZG | 100 bis 1 250 | |
6. | Nachkontrollen nach § 22 Abs. 1 TierZG bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen | 27
je angefangene halbe Arbeitsstunde |
|
7. | Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 6 TierZG | 25 bis 500 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
93 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
94 | Umwelt- und Verbraucherinformation | ||
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz – VIG) Umweltinformationsgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Umweltinformationsgesetz – SächsUIG) | |||
1. | Sächsisches Umweltinformationsgesetz | ||
1.1 | Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG | 10 bis 410 | |
1.2 | Zurverfügungstellung von Akten oder sonstigen Informationsträgern nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG | 10 bis 500 | |
1.3 | Übermittlung oder Zurverfügungstellung von Informationen in besonders aufwendigen Fällen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG | 300 bis 2 000 | |
2. | Verbraucherinformationsgesetz | A n m e r k u n g e n :
(1) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG ist der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand in Höhe von 1 000 EUR gebühren- und auslagenfrei; der Zugang zu sonstigen Informationen ist bis zu einem Verwaltungsaufwand in Höhe von 250 EUR gebühren- und auslagenfrei. (2) Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren. Er ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einschränken zu können (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 VIG). |
|
2.1 | Erteilung von Auskünften nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen | 8 bis 18
je angefangene viertel Stunde A n m e r k u n g : Die Gebühr wird auch erhoben, wenn Abschriften und Duplikate herausgegeben werden. |
|
2.2 | Eröffnung des Informationszugangs durch Akteneinsicht oder in sonstiger Weise nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen | 8 bis 18 je angefangene viertel Stunde
A n m e r k u n g
Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens gelten die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VIG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze. |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
95 | Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung | ||
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) | |||
1. | Vorprüfung nach § 3a Satz 1 und § 3c Satz 1 UVPG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) , soweit erforderlich, und Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 5 Satz 1 UVPG, soweit erforderlich, gegebenenfalls in Verbindung mit § 4 SächsUVPG | 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren
A n m e r k u n g : Diese Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren anzurechnen. |
|
2. |
Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVPG A n m e r k u n g : Investitionskosten sind Bau- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge und Grundstückskosten. |
250 bis 12 500,
zuzüglich 0,2 Prozent der Investitionskosten |
|
3. | Entscheidung, dass kein Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVPG durchzuführen ist | 250 bis 12 500 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
96 | Verbraucherinsolvenzberatung | ||
Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) | |||
1. | Anerkennung als geeignete Stelle im Sinne von § 1 SächsInsOAG nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsInsOAG | kostenfrei |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
97 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
98 | Vertriebene | ||
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) | |||
1. | Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen nach § 10 Abs. 1 bis 3 BVFG, soweit die Amtshandlung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die begünstigte Person ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet nimmt, beantragt wird | kostenfrei |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
99 | Waffenrecht | ||
Waffengesetz (WaffG) | |||
1. | Erwerb und Besitz von Schusswaffen | ||
1.1 | Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG für Sportschützen, Jäger, Brauchtumsschützen, Erben, schießsportliche Vereine oder jagdrechtliche Vereinigungen sowie in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG | 80 | |
1.2 | Eintragung einer Waffe in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1a WaffG, soweit die Eintragung nicht bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder bei der Eintragung einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorgenommen wird, oder Eintragung des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte | 20
je Waffe oder Waffenteil |
|
1.3 | Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG | Gebühr nach Tarifstelle 1.1,
zuzüglich 30 je weiteren Berechtigten |
|
1.4 | Umschreibung einer Waffenbesitzkarte für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdrechtliche Vereinigung auf eine andere verantwortliche Person nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WaffG | 27 | |
1.5 | Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb für eine in die Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG | 27 | |
1.6 | Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG für Munitionssammler oder Munitionssachverständige oder Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 11 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 55 | |
1.7 | Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG für Waffensammler, Bewachungsunternehmer oder Waffen- und Munitionssachverständige oder Umschreibung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler nach Änderung des Sammelthemas | 250 | |
1.8 | Eintragung des Überlassens einer oder mehrerer Waffen in die Waffenbesitzkarte oder Austragung einer Waffe aus der Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 20
je Waffe |
|
1.9 | Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 WaffG für den Erwerb einer Schusswaffe oder Munition in einem anderen EU-Mitgliedsstaat durch Personen aus der Bundesrepublik Deutschland | 27 | |
1.10 | Widerruf oder Rücknahme einer Waffenbesitzkarte oder einer Amtshandlung, zu der der Gebührenschuldner Anlass gegeben hat, nach § 45 Abs. 1 oder 2 WaffG | 60 bis 300 | |
2. | Führen und Schießen | ||
2.1 | Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG | 75 | |
2.2 | Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 WaffG | ||
2.1.1 | für gefährdete Personen in Sinne des § 19 WaffG | 135 | |
2.2.2 | für Bewachungsunternehmen im Sinne des § 28 WaffG | 215 | |
2.3 | Änderung eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer nach § 28 Abs. 3 und 4 WaffG | 50 | |
2.4 | Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Abs. 5 WaffG | 35 bis 190 | |
2.5 | Erlaubnis zum Führen von Waffen und zum Schießen nach § 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 WaffG | 60 bis 230 | |
3. | Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel | ||
3.1 | Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition oder Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition nach § 21 Abs. 1 WaffG | 190 bis 1 900 | |
3.2 | Fristverlängerung nach § 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG | 25 Prozent der nach Tarifstelle 3.1 festgesetzten Gebühr | |
3.3 | Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 90 bis 550 | |
3.4 | Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung ihrer Beschaffenheit oder Art der Nutzung einer Schießstätte nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG, einschließlich Abnahmeprüfung | 100 bis 520 | |
4. | Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes | ||
4.1 | Erlaubnis zum Verbringen oder zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 35 | |
4.2 | allgemeine Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WaffG zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus der Bundesrepublik Deutschland | 80 | |
4.3 | Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 2 WaffG | 65 | |
4.4 | Änderung von Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass nach § 32 Abs. 2 WaffG oder Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 33 Abs. 1 Satz 2 AWaffV | 27 | |
5. | Zulassung, Bewilligung oder Gestattung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 16 Abs. 2, § 27 Abs. 4 Satz 1, § 35 Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs. 2 WaffG, § 9 Abs. 2 oder § 23 Abs. 2 AWaffV | 50 bis 200 | |
6. | Anordnungen nach § 9 Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 36 Abs. 6, § 39 Abs. 3 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 WaffG | 20 bis 150 | |
7. | Untersagungen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WaffG oder § 25 Abs. 1 Satz 1 AWaffV | 60 bis 250 | |
8. | Ausstellen einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche Erlaubnis | Gebühr nach den Tarifstellen 1 bis 3 | |
9 | Sicherstellung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 1 Satz 2, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 WaffG | 30 bis 120 | |
10. | Einziehung und Verwertung eines Gegenstandes nach § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG | 30 bis 200 | |
11. | Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 7 Abs. 1 WaffG | 60 bis 200 | |
12. | Staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AWaffV | 500 bis 1 000 | |
13. | Abnahme der Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 125 bis 300 | |
14. | Überprüfung der Schießstätten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 AWaffV | 50 bis 300 | |
15. | Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG | 30 | |
16. | sonstige waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, und nicht in der laufenden Nummer 99 gesondert aufgeführt sind | 50 bis 500 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
100 | Wasserrecht | ||
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) | |||
1. | Vorbemerkungen | ||
1.1 | Gebührenfestsetzung | ||
1.1.1 | Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in Bezug auf wasserwirtschaftliche Anlagen können die in der laufenden Nummer 17 (Baurecht) Tarifstellen 1 und 3 enthaltenen Festlegungen zur Gebührenermittlung ergänzend herangezogen werden, sofern in dieser laufenden Nummer nichts anderes bestimmt ist. | ||
1.1.2 | Soweit zur Gebührenermittlung Bau- oder Herstellungskosten maßgeblich sind, sind die im Antrag genannten Investitionskosten einschließlich Umsatzsteuer heranzuziehen.
Nicht zu den Bau- oder Herstellungskosten zählen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge, das Grundstück einschließlich grundstücksspezifischer Aufwendungen sowie Aufwendungen für Anlageneinbauten oder selbständige Gegenstände, soweit diese nicht von der wasserrechtlichen Entscheidung erfasst sind. Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben durch den Antragsteller können die Bau- oder Herstellungskosten geschätzt werden. | ||
1.1.3 | Für Amtshandlungen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG, die ohne besonderen Anlass vorgenommen werden, sind Kosten nur zu erheben, wenn dies besonders bestimmt ist oder sofern Mängel festgestellt werden, in deren Folge Anordnungen zu treffen sind. | ||
1.1.4 | Bei der Festsetzung von Gebühren für Entscheidungen mit Konzentrationswirkung wie Planfeststellung oder -genehmigung sind die Gebühren für die ersetzten Amtshandlungen (Einzelakte) nach wasserrechtlichen oder anderen Vorschriften angemessen zu berücksichtigen, soweit in laufender Nummer 100 nichts anderes bestimmt ist. | ||
1.1.5 | Soweit Benutzungen, Zulassungen oder sonstige Genehmigungen nach Wasserrecht widerruflich erteilt werden, obwohl nach dem Gesetz eine Erteilung auch ohne Widerrufsvorbehalt zulässig wäre, können hierfür höchstens bis zu 100 Prozent der jeweiligen Gebühren festgesetzt werden. | ||
1.2 | Ermäßigungen | ||
1.2.1 | Sind für ein Vorhaben nach Wasserrecht mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen derselben Behörde erforderlich, kann die Summe der Gebühren, die für diese Amtshandlungen anfallen, bis zur Hälfte ermäßigt werden. Es ist jedoch mindestens die Gebühr zu erheben, die den Schwerpunkt des Vorhabens betrifft. | ||
1.2.2 | Werden für die Errichtung und den Betrieb wasserwirtschaftlicher Anlagen getrennte Genehmigungen erforderlich, sind für die Genehmigung zur Errichtung 75 Prozent und für die Genehmigung zum Betrieb 50 Prozent der vorgesehenen oder ermittelten Gebühren zu erheben. | ||
1.2.3 | Werden für die Prüfung in einem Verfahren externe Sachverständige beauftragt, ist die Gebühr entsprechend dem Anteil der Sachverständigenleistungen zu ermäßigen, der tatsächlich den Verwaltungsaufwand der Behörde verringert. Mindestens sind jedoch 10 Prozent der entsprechenden Gebühren zu erheben. | ||
1.2.4 | Soweit ein in den Tarifstellen dieser laufenden Nummer enthaltener Verwaltungsaufwand für Bauabnahme und Bauüberwachung, einschließlich der Erteilung des Abnahmescheines teilweise oder gänzlich entfällt oder derartige Tätigkeiten in den festzusetzenden Gebühren rechnerisch mehrfach enthalten sind, obgleich der Bauabnahme- und Bauüberwachungsaufwand tatsächlich nur einmal anfällt, ist die ermittelte Gesamtgebühr um die Höhe des üblicherweise entfallenen oder des rechnerisch mehrfach enthaltenen Bauabnahme- und Bauüberwachungsaufwandes zu ermäßigen, höchstens jedoch um bis zu 25 Prozent der Gesamtgebühr. | ||
1.2.5 | Die Gebühren für Amtshandlungen nach den jeweiligen Tarifstellen dieser laufenden Nummer ermäßigen sich um 30 Prozent, wenn
(1) die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und (2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen. Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen (Konzentrationswirkung), ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die wasserrechtliche Entscheidung entfällt. | ||
1.3 | Erörterungsverfahren Verfahren nach § 1 Satz 1
SächsVwVfZG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 VwVfG, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dessen Beendigung ein Antrag auf Einleitung des Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird A n m e r k u n g : Für das Verfahren zur Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UVPG gilt die Tarifstelle 1 der laufenden Nummer 95. |
10 Prozent der jeweiligen Zulassungs- oder Genehmigungsgebühr,
mindestens 120, höchstens 5 000 |
|
1.4 | Kostenbefreiung
Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung unmittelbar und ausschließlich Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG, der Verbesserung des gewässerökologischen Zustandes oder der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, zum Beispiel nach § 79 Abs. 1 SächsWG, dient, werden keine Kosten erhoben. Soweit das zuzulassende Vorhaben im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, werden hierfür anteilig Kosten erhoben. Ein etwaiger Aufwandserstattungsanspruch nach haushaltsrechtlichen (§ 61 der Sächsischen Haushaltsordnung) oder anderen Bestimmungen bleibt unberührt. | ||
2. | Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und den §§ 5 ff. SächsWG | ||
2.1 | Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 10 bis 15 WHG und nach § 6 SächsWG für das | ||
2.1.1 | Aufstauen oder Absenken eines Gewässers nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 WHG | ||
2.1.1.1 | bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen bis zu 50 kW Ausbauleistung | 10
je kW, mindestens 300 |
|
2.1.1.2 | bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 50 kW bis 5 000 kW Ausbauleistung | 500, zuzüglich 5 je weiteres Kilowatt über 50 kW Ausbauleistung | |
2.1.1.3 | bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 5 000 kW Ausbauleistung | 25 250, zuzüglich 0,60 je weiteres Kilowatt über 5 000 kW Ausbauleistung | |
2.1.1.4 | bei sonstigen nicht unter den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 erfassten Anlagen | 50 bis 20 000 | |
2.1.2 | Zutageleiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG oder für Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG bei Sand- und Kiesgruben und ähnlichen Abgrabungen bei einem verwertbaren Abbaugut unter dem mittleren Wasserspiegel | ||
2.1.2.1 | bis 50 000 m³ | 20,50
je angefangene 1 000 m³, mindestens 200 |
|
2.1.2.2 | über 50 000 m³ bis 500 000 m³ | 1 025,
zuzüglich 61,50 je angefangene 10 000 m³ über 50 000 m³ |
|
2.1.2.3 | über 500 000 m³
A n m e r k u n g : Abraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut. |
3 793,
zuzüglich 123 je angefangene 50 000 m³ über 500 000 m³ |
|
2.1.3 | Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG oder Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischem Gewässer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG | ||
2.1.3.1 | für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von bis zu 10 000 m³ | 200 bis 770 | |
2.1.3.2 | für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10 000 m³ bis 100 000 m³ | 770, zuzüglich 15,50 je weitere angefangene 1 000 m³ über 10 000 m³ | |
2.1.3.3 | für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 100 000 m³ bis 1 000 000 m³ | 2 165, zuzüglich 3,10 je weitere angefangene 1 000 m³ über 100 000 m³ | |
2.1.3.4 | für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 1 000 000 m³ bis 10 000 000 m³ | 4 955, zuzüglich 0,70 je weitere angefangene 1 000 m³ über 1 000 000 m³ | |
2.1.3.5 | für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10 000 000 m³
A n m e r k u n g e n
Die Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5 gelten nicht für Wasserkraftnutzungen (Tarifstelle 2.1.1) und für Benutzungen nach Tarifstelle 2.1.2. Beträgt die festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge weniger als die Hälfte der Jahresentnahmemenge, die mit dem festgesetzten Benutzungsumfang nach l/s fiktiv möglich wäre, erhöht sich die Gebühr um ein Viertel. |
11 255, zuzüglich 0,20 je weitere angefangene 1 000 m³ über 10 000 000 m³ | |
2.1.3.6 | bei Mineralwasserentnahme | 300 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5 | |
2.1.3.7 | bei Wasserkraftnutzungen | Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 | |
2.1.4 | Entnehmen fester Stoffe nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 WHG | Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.2.1 bis 2.1.2.3, jedoch für das gesamte Abbaugut | |
2.1.5 | Einbringen und Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von radioaktiv belasteten Abwässern | ||
2.1.5.1 | bis zu 500 m³ radioaktives Abwasser je Jahr | 154
je angefangene 50 m³ radioaktives Abwasser, mindestens 500 |
|
2.1.5.2 | über 500 m³ bis 1 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr | 1 540, zuzüglich 77 je weitere angefangene 50 m³ über 500 m³ radioaktives Abwasser | |
2.1.5.3 | über 1 000 m³ bis 5 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr | 2 310, zuzüglich 41 je weitere angefangene 50 m³ über 1 000 m³ radioaktives Abwasser | |
2.1.5.4 | über 5 000 m³ bis 50 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr | 5 590, zuzüglich 118 je weitere angefangene 500 m³ über 5 000 m³ radioaktives Abwasser | |
2.1.5.5 | über 50 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr | 16 210, zuzüglich 174 je weitere angefangene 1 000 m³ über 50 000 m³ radioaktives Abwasser | |
2.1.6 | Einbringen und Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von häuslichem, häuslich entsprechendem und kommunalem Abwasser | ||
2.1.6.1 | wenn die Einleitung aus einer Kleinkläranlage ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung gemäß § 16 Nr. 1 der Sächsischen Bauprodukten- und Bauartenverordnung erfolgt | 300 bis 1 500 | |
2.1.6.2 | bis zu 50 m³ Abwasser je Tag | 100 bis 160 | |
2.1.6.3 | über 50 m³ bis 500 m³ Abwasser je Tag | 52
je angefangene 50 m³ über 50 m³ Abwasser, mindestens 200 |
|
2.1.6.4 | über 500 m³ bis 1 000 m³ Abwasser je Tag | 520, zuzüglich 26 je weitere angefangene 50 m³ über 500 m³ Abwasser | |
2.1.6.5 | über 1 000 m³ bis 5 000 m³ Abwasser je Tag | 780, zuzüglich 13 je weitere angefangene 50 m³ über 1 000 m³ Abwasser | |
2.1.6.6 | über 5 000 m³ bis 50 000 m³ Abwasser je Tag | 1 820, zuzüglich 44 je weitere angefangene 500 m³ über 5 000 m³ Abwasser | |
2.1.6.7 | über 50 000 m³ Abwasser je Tag | 5 780, zuzüglich 62 je weitere angefangene 1 000 m³ über 50 000 m³ Abwasser | |
2.1.7 | Einbringen und Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von sonstigem Abwasser, das nicht von den Tarifstellen 2.1.5 und 2.1.6 erfasst ist, | ||
2.1.7.1 | Einbringen und Einleiten von Niederschlagswasser | 60 bis 10 000 | |
2.1.7.2 | im Übrigen | ||
2.1.7.2.1 | bis zu 500 m³ Abwasser je Tag | 103
je angefangene 50 m³ Abwasser, mindestens 300 |
|
2.1.7.2.2 | über 500 m³ bis 1 000 m³ Abwasser je Tag | 1 030, zuzüglich 62 je weitere angefangene 50 m³ über 500 m³ Abwasser | |
2.1.7.2.3 | über 1 000 m³ bis 5 000 m³ Abwasser je Tag | 1 650, zuzüglich 31 je weitere angefangene 50 m³ über 1 000 m³ Abwasser | |
2.1.7.2.4 | über 5 000 m³ bis 50 000 m³ Abwasser je Tag | 4 130, zuzüglich 108 je weitere angefangene 500 m³ über 5 000 m³ Abwasser | |
2.1.7.2.5 | über 50 000 m³ Abwasser je Tag | 13 850, zuzüglich 154 je weitere angefangene 1 000 m³ über 50 000 m³ Abwasser | |
2.1.8 | Einbringen und Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von sonstigen Stoffen in Gewässer | ||
2.1.8.1 | Einbringen und Einleiten bei Wasserkraftanlagen, wenn das Wasser in seiner Beschaffenheit nicht verändert wurde | Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 | |
2.1.8.2 | Einbringen und Einleiten von Kühlwasser und sonst benutztem Wasser, das in seiner Beschaffenheit nicht verändert ist | 20,50
je angefangene 10 l/s der höchstzulässigen Einleitungsmenge, mindestens 300 |
|
2.1.8.3 | Einbringen und Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von Stoffen in das Grundwasser | 110 bis 20 000 | |
2.1.9 | Umleiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 WHG | 110 bis 20 000 | |
2.1.10 | Benutzen der Gewässer oder Indirekteinleitung in Verbindung mit Errichtung, Betrieb oder wesentlicher Änderung einer Anlage nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 IZÜV einschließlich erstmaliger Überwachung nach § 8 Abs. 1 IZÜV | ||
2.1.10.1 | bei nicht grenzüberschreitender Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung | Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.9 oder nach Tarifstelle 4.8 | |
2.1.10.2 |
bei grenzüberschreitender Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 IZÜV A n m e r k u n g
Ist mit einer Erlaubnis zur Gewässerbenutzung oder Genehmigung zur Indirekteinleitung nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 IZÜV auch ein wasserrechtliches Verfahren wie Anlagengenehmigung oder Planfeststellung verbunden, sind die in Tarifstelle 3 entsprechend vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. Die Regelungen nach Tarifstelle 1 finden entsprechende Anwendung. |
120 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.10.1 | |
2.1.10.3 | Regelüberwachung der nach § 2 Abs. 1 IZÜV erteilten Erlaubnis oder Genehmigung nach § 100 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 IZÜV | Gebühr nach Tarifstelle 6.1.1 | |
2.1.11 | Gestattungen von Nutzungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SächsWG | 60 bis 25 000 | |
2.2 | Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 Abweichend von Tarifstelle 2.1 sind die Gebühren festzusetzen bei Benutzungen von | ||
2.2.1 | bis zu einem Jahr | 30 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1,
mindestens 100 |
|
2.2.2 | über einem Jahr bis unter zehn Jahren | Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das erste Jahr übersteigende Jahr | |
2.2.3 | über zehn Jahre bis zu 30 Jahren | 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1, zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das zehnte Jahr übersteigende Jahr | |
2.2.4 | über 30 Jahre oder unbefristet
A n m e r k u n g e n
(1) Wird im Anschluss an eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung für denselben Benutzungstatbestand eine unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung erteilt, sollen die nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2 für eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung festgesetzten Gebühren auf die Gebühren für die unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung zu Dreiviertel angerechnet werden. Das Gleiche gilt für die Verlängerung einer befristeten Erlaubnis oder Bewilligung. (2) Bei einer Gebührenfestsetzung nach Rahmengebühr darf der gesetzliche Höchstrahmen auch im Falle der Erteilung unbefristeter Nutzungsrechte nicht überschritten werden. |
150 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1,
mindestens 850 |
|
2.3 | Sonstige Entscheidungen zu Benutzungen | ||
2.3.1 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG bei Verfahren über Erlaubnisse oder Bewilligungen nach § 8 WHG | 20 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2,
mindestens 200 |
|
2.3.2 | Versagung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 12 Abs. 1 WHG | 25 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2 | |
2.3.3 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung | ||
2.3.3.1 | Rücknahme einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG | 25 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2 | |
2.3.3.2 | Widerruf einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 WHG oder Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 VwVfG oder nach § 18 Abs. 2 Satz 2 WHG | 25 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2 | |
2.3.4 | Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 14 Abs. 3 SächsWG sowie § 21 Abs. 1 WHG | 110 bis 10 000 | |
2.3.5 | Verfahren zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 22 WHG | 110 bis 2 500 | |
2.3.6 | Anordnung von Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 12 SächsWG | 60 bis 15 000 | |
2.3.7 | nachträgliche Entscheidung nach § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 5 und 6 Satz 1 WHG | 10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2,
mindestens 60 |
|
2.3.8 | Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 und 3 SächsWG | 100 bis 160 | |
3. | Anlagengenehmigung und Planfeststellung nach § 20 UVPG , § 68 WHG, § 55 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG, Bauüberwachung, einmalige Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheines nach § 106 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SächsWG | ||
3.1 | Erteilung einer Genehmigung für Rohrleitungsanlagen nach § 20 Abs. 1 und 2 UVPG, einschließlich Bauüberwachung, einmaliger Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheines, zur | ||
3.1.1 | Errichtung und zum Betrieb mit Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG bei Investitionskosten in Höhe von | ||
3.1.1.1 | bis zu 966 200 EUR | 250 bis 20 000 | |
3.1.1.2 | über 966 200 EUR bis zu 2 556 500 EUR | 20 000, zuzüglich 8 Promille der Investitionskosten über 966 200 EUR | |
3.1.1.3 | über 2 556 500 EUR bis zu 7 669 400 EUR | 32 722,40, zuzüglich 4 Promille der Investitionskosten über 2 556 500 EUR | |
3.1.1.4 | über 7 669 400 EUR bis zu 20 451 700 EUR | 53 174, zuzüglich 2,4 Promille der Investitionskosten über 7 669 400 EUR | |
3.1.1.5 | über 20 451 700 EUR | 83 851,50, zuzüglich 1,6 Promille der Investitionskosten über 20 451 700 EUR | |
3.1.2 | Errichtung und zum Betrieb ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Investitionskosten in Höhe von | ||
3.1.2.1 | bis zu 966 200 EUR | 250 bis 16 135 | |
3.1.2.2 | über 966 200 EUR bis zu 2 556 500 EUR | 16 135, zuzüglich 4 Promille der Investitionskosten über 966 200 EUR | |
3.1.2.3 | über 2 556 500 EUR bis zu 5 112 900 EUR | 22 496,20, zuzüglich 2,4 Promille der Investitionskosten über 2 556 500 EUR | |
3.1.2.4 | über 5 112 900 EUR bis zu 12 782 300 EUR | 28 631,60, zuzüglich 1,6 Promille der Investitionskosten über 5 112 900 EUR | |
3.1.2.5 | über 12 782 300 EUR | 40 902,60, zuzüglich 0,8 Promille der Investitionskosten über 12 782 300 EUR | |
3.1.3 | befristeten Verlängerung oder befristeten Neuerteilung nach § 20 auch in Verbindung mit § 21 UVPG | ||
3.1.3.1 | mit Umweltverträglichkeitsprüfung | 400 bis 25 000 | |
3.1.3.2 | ohne Umweltverträglichkeitsprüfung | 200 bis 20 000 | |
3.1.4 | wesentlichen Änderung der Anlage oder des Betriebs einschließlich Außerbetriebsetzung oder Beseitigung | ||
3.1.4.1 | mit Umweltverträglichkeitsprüfung bei baulicher Veränderung | Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1 | |
3.1.4.2 | mit Umweltverträglichkeitsprüfung bei sonstiger Änderung | Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3.1 | |
3.1.4.3 | ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bei baulicher Veränderung | Gebühr nach Tarifstelle 3.1.2 | |
3.1.4.4 | ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bei sonstiger Änderung | Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3.2 | |
3.2 | Erteilung einer Genehmigung, Zulassung, Plangenehmigung oder Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens einschließlich Bauüberwachung, einmaliger Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheins für | ||
3.2.1 | Sand- und Kiesgruben sowie ähnliche Abgrabungen | ||
3.2.1.1 | Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG | 200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 | |
3.2.1.2 | Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.1.1 | |
3.2.2 | Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen und Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG und § 55 Abs. 2 SächsWG | ||
3.2.2.1 | Genehmigung nach § 60 Abs. 3 WHG | Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | |
3.2.2.2 | Genehmigung nach § 55 Abs. 2 SächsWG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2.1 | |
3.2.3 | den Ausbau von Gewässern und Deichen nach § 67 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG | ||
3.2.3.1 | Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG | Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | |
3.2.3.2 | Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.3.1 | |
3.2.4 | Wasserkraftanlagen nach § 35 WHG | ||
3.2.4.1 | Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG | Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | |
3.2.4.2 | Genehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG oder § 26 Abs. 1 SächsWG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.4.1 | |
3.2.5 | Außerbetriebsetzung oder Beseitigung einer Stauanlage nach § 20 Satz 1 SächsWG | ||
3.2.5.1 | Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG | Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | |
3.2.5.2 | Genehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG oder § 26 Abs. 1 SächsWG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.5.1 | |
3.2.6 | Errichtung, Beseitigung, Änderung von sonstigen Anlagen, insbesondere nach den §§ 26 und 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG, sowie Genehmigung nach sonstigen wasserwirtschaftlichen Vorschriften | ||
3.2.6.1 | Planfeststellung zum Beispiel nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | |
3.2.6.2 | Genehmigung zum Beispiel nach § 26 Abs. 1 oder § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.6.1 | |
3.2.7 | Planfeststellung, Genehmigung oder Anzeigeverfahren zur Wiedererrichtung einer nach außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten oder wesentlich beschädigten wasserbaulichen Anlage in einem Verfahren nach § 55 Abs. 6 Satz 4, § 26 Abs. 12 Satz 1 oder § 21 Abs. 6 Satz 1
SächsWG, welche nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung der bisherigen Anlage entspricht
A n m e r k u n g : Bei einer wesentlich nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung veränderten, insbesondere einer vergrößerten Wiedererrichtung, findet Tarifstelle 3.2.7 keine Anwendung. |
10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2, 3.2.4, 3.2.5 oder 3.2.6 | |
3.3 | Amtshandlungen nach den Tarifstellen 3.2.1 bis 3.2.7 ohne Bauüberwachung, einmalige Bauabnahme oder Ausstellung des Abnahmescheines nach § 106 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SächsWG | Gebühr nach den Tarifstellen 3.2.1 bis 3.2.7 in Verbindung mit Tarifstelle 1.2.4 | |
3.4 | Weitere Entscheidungen zu Genehmigungen und Planfeststellungen | ||
3.4.1 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG bei Verfahren nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG sowie § 26 Abs. 1 SächsWG | 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4, 3.2.5, 3.2.6 oder 3.2.7,
mindestens 250 |
|
3.4.2 | nachträgliche Entscheidungen nach § 14 Abs. 5 und 6 Satz 1 WHG, abschnittsweise Zulassungen nach § 69 Abs. 1 WHG und Genehmigung des vorzeitigen Beginns nach § 69 Abs. 2 WHG | 10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 3.1 oder 3.2 | |
3.4.3 | Versagung oder Widerruf einer auf § 20 UVPG gestützten Genehmigung, einer § 19a WHG-Genehmigung nach § 19b Abs. 2, § 19c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WHG in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder einer sonstigen Genehmigung nach § 26 Abs. 4 und 5 SächsWG sowie Rücknahme dieser Genehmigungen nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG | 60 EUR bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | |
3.4.4 | sonstige Änderungen, Entscheidungen zu wasserwirtschaftlichen Anlagen | 60 bis 10 000 | |
4. | Weitere wasserrechtliche Entscheidungen | ||
4.1 | Erteilung einer Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe nach § 63 Abs. 1 Satz 1 WHG | 100 bis 5 000 | |
4.2 | sonstige Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG zu Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 20 Abs. 1 UVPG oder zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 WHG | 60 bis 1 500 | |
4.3 | Entscheidungen über Art und Umfang der Unterhaltung von Gewässern, die die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus betreffen, nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 2, Abs. 3 oder § 36 Satz 2 SächsWG | 60 bis 1 500 | |
4.4 | Setzen oder Veränderung von Staumarken zur Bezeichnung der Wasserstände nach § 19 Abs. 1 und 2 Satz 2 SächsWG | 60 bis 1 500 | |
4.5 | Überprüfung von Staumarken nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SächsWG | 60 bis 280 | |
4.6 | Übertragung oder Aufteilung der Gewässerunterhaltungslast nach § 33 Abs. 3 und § 34 SächsWG | 25 bis 500 | |
4.7 | Wasserschutzgebiete, Heilquellen nach den §§ 51 bis 53 WHG, den §§ 46 und 47 SächsWG | ||
4.7.1 | staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 53 Abs. 2 Satz 1 WHG und § 47 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | 300 bis 10 000 | |
4.7.2 | Befreiung von Verboten oder Schutzbestimmungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie Anordnungen nach § 52 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG und § 123 SächsWG | ||
4.7.2.1 | Zone III oder B (weitere Schutzzone) | 60 bis 2 500 | |
4.7.2.2 | Zone II oder A (engere Schutzzone) | 60 bis 3 750 | |
4.7.2.3 | Zone I oder A (Fassungsbereich) | 100 bis 7 500 | |
4.7.3 | Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen und Verboten, Beschränkungen und Duldungspflichten nach einer Rechtsverordnung über Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete nach § 51 Abs. 1 WHG oder § 53 Abs. 4 WHG | Gebühr nach Tarifstelle 4.7.2 | |
4.8 | Erteilung einer Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 53 SächsWG für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen oder nach § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, bei einem Genehmigungszeitraum von | ||
4.8.1 | bis zu einem Jahr | 30 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers,
mindestens 120 |
|
4.8.2 | über einem Jahr bis unter zehn Jahren | Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers je weiteres das erste Jahr nachfolgende Jahr | |
4.8.3 | zehn Jahren | 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers | |
4.8.4 | über zehn Jahren bis 30 Jahren | Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3, zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers je weiteres das zehnte Jahr nachfolgende Jahr | |
4.8.5 | über 30 Jahren oder unbefristet | 150 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers | |
4.9 | Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungs- oder Überlassungspflicht nach § 50 Abs. 4 oder 5 SächsWG, einschließlich Kontrolle und Überprüfung im Rahmen der Entscheidung nach § 50 Abs. 4 oder 5 SächsWG vor Ort | 60 bis 2 500 | |
4.10 | Erhebung einer Wasserentnahmeabgabe nach § 91 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 SächsWG einschließlich Widerspruchsverfahren | kostenfrei
A n m e r k u n g : Die Erhebung einer Abwasserabgabe einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist nach § 16 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz kostenfrei. |
|
4.11 | Anordnungen oder Entscheidungen über Maßnahmen bei Gewässerverunreinigung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 sowie § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG | 100 bis 10 000
A n m e r k u n g : Für die Genehmigung eines Sanierungsplanes nach § 92 Abs. 2 SächsWG erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent. |
|
4.12 | Bau- und Anlagenüberwachung sowie Abnahme nach § 106 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SächsWG, soweit nicht in Amtshandlungen nach den Tarifstellen 2 und 3 abgegolten | 60 bis 5 000
A n m e r k u n g : Bei der Ermittlung der Höhe der Gebühr im Einzelfall sind die Höhe der Baukosten sowie die Zahl und der Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen. |
|
4.13 | sonstige wasserrechtliche Entscheidungen | 25 bis 10 000 | |
5. | Private Sachverständige nach den §§ 111 und 112 SächsWG | ||
5.1 | Anerkennung als Sachverständiger oder als Organisation nach § 20 Abs. 2 SächsVAwS oder anderen wasserrechtlichen Bestimmungen | ||
5.1.1 | für den ersten Anerkennungsbereich | 400 bis 2 500 | |
5.1.2 | für den zweiten und die folgenden Anerkennungsbereiche | 220 bis 1 000
je Anerkennungsbereich |
|
5.2 | Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG | 100 bis 2 500 | |
6. | Gewässeraufsicht, Bau- und Anlagenüberwachung | ||
6.1 | Überprüfung oder Kontrolle von Anlagen oder Gewässern nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG und § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG mit und ohne Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG | ||
6.1.1 | entsprechend den Bedingungen oder Auflagen im wasserrechtlichen Bescheid nach § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 2 Buchst. a WHG, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 55 Abs. 2 SächsWG und § 60 Abs. 3 Satz 1, § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 und 2 WHG und § 26 Abs. 1 SächsWG | 60 bis 1 500 | |
6.1.2 | im Rahmen der Abwassereinleitung | 60 bis 1 500 | |
6.1.3 | im Rahmen der sonstigen Gewässeraufsicht, wenn sie durch den Adressaten der Anordnung veranlasst sind | 60 bis 10 000 | |
6.2 | Kontrolle oder Untersagung überwachungspflichtiger Arbeiten nach § 100 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 WHG oder § 101 Abs. 1 WHG für Erdaufschlüsse mit Grundwasserberührung | 60 bis 2 500 | |
6.3 | Anordnung zur Errichtung oder zum Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie Untersuchung von Wasser- und Bodenproben nach § 107 Abs. 4 oder § 21 Abs. 3 Satz 1 SächsWG | 60 bis 10 000 | |
6.4 | Anordnung der Beseitigung rechts- und ordnungswidriger Zustände nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG | 25 bis 10 000 | |
6.5 | Duldungsanordnung zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung oder zur vorübergehenden Einschränkung der Gewässerbenutzung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG und § 38 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 SächsWG | 60 bis 2 500 | |
6.6 | Anordnung zur Renaturierung eines Gewässers nach § 6 Abs. 2 WHG | 60 bis 2 500 | |
6.7 | Duldungsanordnungen im Rahmen eines Gewässerausbaus nach § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG oder zur Vorbereitung der Errichtung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage nach § 82 SächsWG | 60 bis 1 000 | |
6.8 | Überprüfung oder Kontrolle von Talsperren, Wasserspeichern oder Rückhaltebecken nach § 68 Abs. 5 SächsWG | 60 bis 2 500 | |
6.9 | Anordnung von Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 38 SächsWG im Zusammenhang mit öffentlichen Hochwasserschutzanlagen nach den §§ 78 bis 81 SächsWG | 60 bis 2 500 | |
6.10 | Anordnung von Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG im Zusammenhang mit der Unterhaltung von Anlagen und dem Wasserabfluss nach den §§ 37, 39, 41 und 42 WHG sowie den §§ 27 und 29 SächsWG | 60 bis 2 500 | |
6.11 | Anordnung von Maßnahmen | ||
6.11.1 | zu Hilfeleistungen bei Wasser- und Eisgefahr nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | kostenfrei | |
6.11.2 | zur Wasserabwehr nach § 85 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | kostenfrei | |
6.12 | vorläufige Anordnungen nach § 117 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG | 60 bis 2 500 | |
6.13 | Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 92 Abs. 1 Satz 1 SächsWG oder sonstige Regelungen im Einzelfall | ||
6.13.1 | zu Gewässerrandstreifen nach § 24 Abs. 2 SächsWG | 60 bis 2 500 | |
6.13.2 | zum Schutz der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen nach § 81 SächsWG | 60 bis 2 500 | |
6.13.3 | in Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 1 und 2 WHG sowie § 72 Abs. 2 SächsWG, überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach § 75 SächsWG und Hochwasserentstehungsgebieten nach § 76 SächsWG | 60 bis 2 500 | |
6.13.4 | zur Durchgängigkeit der Gewässer nach § 34 WHG und § 21 Abs. 1 bis 4 SächsWG | 60 bis 2 500 | |
6.13.5 | zur Gewässerverunreinigung nach § 92 SächsWG | 60 bis 1 500 | |
6.13.6 | zu Anpassungspflichten nach § 57 Abs. 5, § 58 Abs. 3, § 60 Abs. 2 und § 100 Abs. 2 WHG, § 7 Satz 1 und 2 SächsWG | 60 bis 3 300 | |
6.14 | Anordnungen im Rahmen der Mindestwasserführung nach § 33 WHG und § 21 Abs. 1 bis 4 SächsWG | 60 bis 1 800 | |
6.15 | sonstige wasserwirtschaftliche Anordnungen
A n m e r k u n g : Für jede zusätzlich notwendige Nachschau, Kontrolle oder Anordnung ist nach § 108 Abs. 3 Satz 2 SächsWG eine weitere Gebühr nach dieser Tarifstelle zu erheben. |
60 bis 5 000 | |
7. | Zwangsverpflichtungen | ||
7.1 | Anordnung oder Verpflichtung nach § 91 Satz 1, §§ 92, 93 Satz 1 oder § 94 Abs. 1 Satz 1 WHG | 60 bis 2 500 | |
7.2 | Entscheidung über die Duldungspflicht für Vorarbeiten nach § 97 SächsWG | 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1,
mindestens 60 |
|
7.3 | Fristverlängerung nach § 98 Abs. 1 Satz 3 SächsWG | 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1,
mindestens 60 |
|
7.4 | vorzeitige Besitzeinweisung nach § 99 Abs. 1 SächsWG | 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1,
mindestens 60 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
101 | Weinbau und -überwachung | ||
Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15, L 31 vom 3.2.2010, S. 20), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/1576 (ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 1) geändert worden ist
Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung (SächsWeinRDVO) | |||
1. | Genehmigung der Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsWeinRDVO | 20 bis 135 | |
2. | Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete (b. A)., Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsschaumwein b. A. oder Sekt b. A., Qualitätsschaumwein oder Sekt mit Rebsortenangabe nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 1 des Weingesetzes | 23 bis 106 | |
3. | Feststellen der Identität nach § 22 Abs. 5 Satz 2 der Weinverordnung | ||
4. | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung | 120 bis 400 | |
5. | Ausstellung von Begleitdokumenten nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 | 5 bis 50 | |
6. | Erteilung einer Versuchserlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung | 100 bis 800 | |
7. | Genehmigung eines Buchführungsverfahrens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung | 50 bis 440 | |
8. | Genehmigung eines Analysenbuches nach § 15 Abs. 4 SächsWeinRDVO | 50 bis 440 | |
9. | Einverständniserklärung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung | 50 bis 200 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
102 | Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle | ||
Erteilung von Auskünften über Möglichkeiten der Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen und über Förderprogramme | kostenfrei |
Anlage 2
(zu Anlage 1 laufende Nr. 17 Tarifstelle 1.2)
4
Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
5
(aktuelle Werte siehe Fußnote 5)
Basisjahr 2015 = 1,00
Nummer | Gebäudeart | Rohbauwert |
---|---|---|
Nummer | Gebäudeart | Rohbauwert EUR/m³ |
1 | Wohngebäude | 116 |
2 | Wochenendhäuser | 102 |
3 | Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen | 156 |
4 | Schulen | 149 |
5 | Kindergärten | 133 |
6 | Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten | 133 |
7 | Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten | 155 |
8 | Krankenhäuser | 172 |
9 | Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt | 133 |
10 | Kirchen | 149 |
11 | Leichenhallen und Friedhofskapellen | 122 |
12 | Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt | 88 |
13 | Hallenbäder | 144 |
14 | sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern | 112 |
15 | Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind | 88 |
16 | Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind | 157 |
17 | Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen | 70 |
18 | Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind | 86 |
19 | Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind | 103 |
20 | Tiefgaragen | 159 |
21 | Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt | |
21.1 | mit nicht geringen Einbauten3) | 77 |
21.2 | ohne oder mit geringen Einbauten3) | |
21.2.1 | bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt | |
21.2.1.1 | Bauart schwer4) | 55 |
21.2.1.2 | sonstige Bauart | 48 |
21.2.2 | der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³ | |
21.2.2.1 | Bauart schwer4) | 48 |
21.2.2.2 | sonstige Bauart | 38 |
21.2.3 | der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³ | |
21.2.3.1 | Bauart schwer4) | 38 |
21.2.3.2 | sonstige Bauart | 30 |
22 | Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100 000 m³ Brutto-Rauminhalt | |
22.1 | ohne oder mit geringen Einbauten3) | 112 |
22.2 | mit nicht geringen Einbauten3) | 129 |
23 | sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt | 94 |
24 | Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller | wie Nummer 21 |
25 | Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen | 92 |
26 | Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude | 43 |
27 | Gewächshäuser | |
27.1 | bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt | 30 |
27.2 | der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt | 19 |
- 1)
- Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.
- 2)
- Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.
- 3)
- Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.
- 4)
- Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.
A n m e r k u n g e n :
In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.
Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20, um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.
Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, ist die Rohbausumme des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 EUR/m² zu erhöhen.
Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt mit zuzurechnen.
Die vor dem 7. April 2020 durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung nach laufender Nummer 17 Tarifstelle 1.2 der Anlage 1 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses erfolgte Bekanntmachung der fortgeschriebenen Rohbauwerte behält ihre Gültigkeit.
Anlage 3
(zu Anlage 1 laufende Nr. 17 Tarifstelle 1.5)
6
Bauwerksklassen
Bauwerksklasse 1
Bauliche Anlagen (Bauwerke) mit Tragwerken von sehr geringem Schwierigkeitsgrad:
Einfache, statisch bestimmte Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrten Beton für vorwiegend ruhende Belastungen und ohne erforderlichen rechnerischen Nachweis horizontaler Aussteifungen.
Beispiele:
- a)
- Gemauerte Gebäude ohne rechnerischen Nachweis der Gebäudeaussteifung,
- b)
- Sturzträger aus Stahl oder Stahlbeton,
- c)
- Biegeträger aus Holz oder Stahl.
Bauwerksklasse 2
Bauwerke mit Tragwerken von geringem Schwierigkeitsgrad:
Statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten aus Stein, Holz, Stahl oder Stahlbeton ohne vorgespannte und Verbundkonstruktionen für vorwiegend ruhende Belastungen.
Beispiele:
- a)
- Einfache Deckenkonstruktionen, die mit gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können,
- b)
- Einfache Dach- und Fachwerkbinder,
- c)
- Kehlbalkendächer,
- d)
- Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,
- e)
- Flächengründungen einfacher Art,
- f)
- Schwergewichts- und Winkelstützmauern ohne Rückverankerungen,
- g)
- Einfache Gerüste.
Bauwerksklasse 3
Bauwerke mit Tragwerken von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad:
Schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen.
Beispiele:
- a)
- Schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte Dach- und Deckenkonstruktionen üblicher Bauarten,
- b)
- Holzkonstruktionen mittlerer Stützweiten einschließlich Biegeträger in Holz-Leimbauweise,
- c)
- Einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaues ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
- d)
- Tragwerke zur Abfangung tragender und aussteifender Wände oder Decken,
- e)
- Ausgesteifte Skelettbauten, bei denen die Stabilität einzelner Bauteile mit Hilfe einfacher Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann,
- f)
- Ein- oder zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter überwiegend ruhenden Belastungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 2,
- g)
- Zweigelenktragwerke ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,
- h)
- Eingeschossige Hallen normaler Bauart, für die ein Nachweis der Aussteifung zu führen ist,
- i)
- Flächengründungen,
- j)
- Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen,
- k)
- Einfach verankerte Stützwände,
- l)
- Ebene Pfahlrostgründungen,
- m)
- Schornsteine, bei denen Schwingungsnachweise nicht erforderlich sind,
- n)
- Maste mit Abspannungen, bei denen der Seildurchhang für den Standsicherheitsnachweis vernachlässigt werden darf,
- o)
- Behälter einfacher Konstruktion,
- p)
- Einfache Gewölbe,
- q)
- Gerüste üblicher Bauart.
Bauwerksklasse 4
Bauwerke mit Tragwerken von überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad:
Statisch unbestimmte schwierige und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten oder Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind.
Beispiele:
- a)
- Vielfach statisch unbestimmte Tragwerke,
- b)
- Dachkonstruktionen in gebräuchlichen Abmessungen bei Behandlung als räumliche Tragwerke,
- c)
- Weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion einschließlich solchen in Holz-Leimbauweise,
- d)
- Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss, einschließlich mehrgeschossiger Tragwerke, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen berücksichtigt werden müssen, wie mehrgeschossige Rahmentragwerke, mehrgeschossige Skelettbauten im Stütze-Riegel-System sowie Kesselgerüste,
- e)
- Turmartige Bauwerke, bei denen der Standsicherheitsnachweis die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
- f)
- Trägerroste und orthotrope Platten,
- g)
- Hallen- und hallenartige Tragwerke mit Kranbahnen,
- h)
- Tragwerke nach dem Traglastverfahren berechnet,
- i)
- Faltwerke nach der Balkentheorie berechnet,
- j)
- Vorgespannte Tragwerke für den Hochbau einschließlich vorgespannte Fertigteile, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
- k)
- Rotationsschalen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
- l)
- Verbundkonstruktionen bei Berücksichtigung von Kriechen und Schwinden,
- m)
- Stahl-, Stahlbeton-, Spannbeton- sowie Verbundkonstruktion, die ohne zusätzliche konstruktive Maßnahmen für eine Feuerwiderstandsklasse zu bemessen sind, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
- n)
- Gekrümmte Träger,
- o)
- Schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
- p)
- Schwierige, mehrfach verankerte Stützwände,
- q)
- Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung,
- r)
- Maste, Schornsteine und Maschinenfundamente, deren Standsicherheitsnachweis mittels üblicher oder einfacher Schwingungsuntersuchungen erbracht werden müssen,
- s)
- Schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren sowie Unterfahrungen,
- t)
- Masten und andere Bauwerke mit Abspannungen, bei denen der Seildurchhang für den Standsicherheitsnachweis des Bauwerkes berücksichtigt werden muss,
- u)
- Seilbahnkonstruktionen,
- v)
- Behälter und Silos schwieriger Konstruktion.
Bauwerksklasse 5
Bauwerke mit Tragwerken von sehr hohem Schwierigkeitsgrad:
Statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke sowie schwierige Tragwerke in neuen, ungeregelten Bauarten.
Beispiele:
- a)
- Vielfach statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, wie weitgespannte Überdachungen als räumliche Stabtragwerke,
- b)
- Faltwerke und Schalentragwerke wie solche, die nur unter Zuhilfenahme der Berechnungsmethode mit finiten Elementen beurteilt werden können und die nicht durch die Bauwerksklasse 4 erfasst sind,
- c)
- Statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung eines nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,
- d)
- Tragwerke, deren Standsicherheitsnachweis nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen erbracht werden kann,
- e)
- Hochhäuser oder mit Hochhäusern vergleichbar hohe Bauwerke, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich ist und das Schwingungsverhalten untersucht werden muss,
- f)
- Tragwerke mit schwierigen Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht durch Bauwerksklasse 4 erfasst, und Turbinenfundamente,
- g)
- Seilverspannte Zeltkonstruktionen und Traglufthallen, soweit der Standsicherheitsnachweis nach der Membrantheorie erbracht werden muss,
- h)
- Vorgespannte Verbundkonstruktionen und Verbundkonstruktionen, deren Standsicherheitsnachweis nur nach der Plastizitätstheorie erbracht werden kann,
- i)
- Schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
- j)
- Schwierige seilverspannte Konstruktionen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
- k)
- Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist, zum Beispiel überwiegend dynamisch beanspruchte Tragwerke,
- l)
- Sehr schwierige Gerüste, zum Beispiel sehr weit gespannte oder sehr hohe Gerüste.
Anlage 4
(zu Anlage 1 laufende Nr. 17 Tarifstelle 1.5)
Tafel
Rohbausumme in EUR Gebühr in EUR1)
leer | Prüfung Standsicherheitsnachweis/Bauwerksklasse | Prüfung Brandschutznachweis | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Prüfung Standsicherheitsnachweis
Bauwerksklasse |
Prüfung Brand-
schutznachweis |
||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |||
bis | 10 000 | 94 | 141 | 187 | 235 | 294 | 500 |
15 000 | 130 | 195 | 260 | 324 | 407 | 500 | |
20 000 | 164 | 245 | 327 | 408 | 511 | 500 | |
25 000 | 196 | 293 | 390 | 487 | 612 | 500 | |
30 000 | 226 | 339 | 452 | 564 | 708 | 500 | |
35 000 | 255 | 383 | 511 | 639 | 800 | 500 | |
40 000 | 284 | 426 | 569 | 711 | 891 | 500 | |
45 000 | 312 | 469 | 624 | 781 | 979 | 500 | |
50 000 | 340 | 510 | 680 | 850 | 1 065 | 500 | |
75 000 | 470 | 706 | 940 | 1 175 | 1 473 | 500 | |
100 000 | 591 | 888 | 1 183 | 1 479 | 1 854 | 500 | |
150 000 | 819 | 1 228 | 1 637 | 2 046 | 2 564 | 500 | |
200 000 | 1 030 | 1 545 | 2 060 | 2 575 | 3 228 | 618 | |
250 000 | 1 231 | 1 847 | 2 463 | 3 079 | 3 858 | 739 | |
300 000 | 1 424 | 2 137 | 2 850 | 3 562 | 4 464 | 855 | |
350 000 | 1 612 | 2 417 | 3 224 | 4 029 | 5 050 | 967 | |
400 000 | 1 793 | 2 690 | 3 586 | 4 484 | 5 620 | 1 076 | |
450 000 | 1 970 | 2 956 | 3 942 | 4 928 | 6 175 | 1 182 | |
500 000 | 2 143 | 3 216 | 4 288 | 5 360 | 6 719 | 1 286 | |
1 000 000 | 3 733 | 5 599 | 7 465 | 9 333 | 11 697 | 2 239 | |
1 500 000 | 5 163 | 7 746 | 10 327 | 12 908 | 16 177 | 3 098 | |
2 000 000 | 6 499 | 9 750 | 12 999 | 16 249 | 20 365 | 3 900 | |
3 500 000 | 10 170 | 15 256 | 20 339 | 25 427 | 31 865 | 6 102 | |
5 000 000 | 13 529 | 20 291 | 27 058 | 33 820 | 42 390 | 8 117 | |
7 500 000 | 18 710 | 28 064 | 37 420 | 46 774 | 58 626 | 11 228 | |
10 000 000 | 23 556 | 35 329 | 47 102 | 58 885 | 73 800 | 13 471 | |
15 000 000 | 32 584 | 48 868 | 65 153 | 81 452 | 102 078 | 16 745 | |
20 000 000 | 41 015 | 61 512 | 82 009 | 102 526 | 128 503 | 18 698 | |
25 000 000 | 49 028 | 73 542 | 98 056 | 122 570 | 153 599 | 19 611 |
Bei einer Rohbausumme von über 25 000 000 EUR errechnet sich die Gebühr aus dem Tausendstel der jeweiligen Rohbausumme, vervielfältigt mit den nachstehend aufgeführten Faktoren.
Rohbausumme in EUR
leer | Prüfung Standsicherheitsnachweis Bauwerksklasse | Prüfung Brandschutznachweis | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Prüfung Standsicherheitsnachweis
Bauwerksklasse |
Prüfung Brand-
schutznachweis |
||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |||
über | 25 000 000 | 1,961 | 2,942 | 3,922 | 4,903 | 6,144 | 0,784 |
____________________
- 1)
- In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten.
Anlage 5
(zu Anlage 1 laufende Nr. 17 Tarifstelle 1.2)
Auszug aus der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Februar 2005,
zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts
- 3.
- Begriffe
- 3.1
- Brutto-Grundfläche (BGF)
- Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02, Tabelle 1, Nr 1 bis Nr 9, und deren konstruktive Umschließungen
- Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und -stege, Wartungsstege in abgehängten Decken.
- Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche.
- 3.2
- Brutto-Rauminhalt (BRI)
- Summe der Rauminhalte des Bauwerks über Brutto-Grundflächen
- Der Brutto-Rauminhalt wird von den äußeren Begrenzungsflächen der konstruktiven Bauwerkssohle, der Außenwände und der Dächer einschließlich Dachgauben und Dachoberlichtern umschlossen.
- Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von:
- –
- Tief- und Flachgründungen,
- –
- Lichtschächten,
- –
- Außentreppen,
- –
- Außenrampen,
- –
- Eingangsüberdachungen,
- –
- Dachüberständen soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach 4.1.2 darstellen,
- –
- auskragenden Sonnenschutzanlagen,
- –
- über den Dachbelag aufgehenden Schornsteinköpfen, Lüftungsrohren und -schächten.
- 4.
- Ermittlungsgrundlagen
- 4.1
- Allgemeines
- 4.1.1
- Die Ermittlung der Grundflächen und Rauminhalte erfolgt in ihrer Genauigkeit entsprechend dem Planungsfortschritt z. B. von der Bedarfsplanung bis zur Dokumentation und anhand der jeweiligen Planungsunterlagen.
- 4.1.2
- Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu den folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:
Bereiche Bereich Grundfläche – Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen, – Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen, – Bereich c: nicht überdeckt. - Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z. B. Geschossen und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln. Dies gilt auch für Grundflächen unter oder über Schrägen.
- 4.1.3
- Grundflächen von waagerechten Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, Grundflächen von schräg liegenden Flächen, z. B. Tribünen, Zuschauerräume, Treppen und Rampen, aus ihrer vertikalen Projektion zu ermitteln.
- 4.1.4
- Grundflächen sind in Quadratmeter (m²), Rauminhalte in Kubikmeter (m³) anzugeben.
- 4.2
- Ermittlung von Grundflächen
- 4.2.1
- Brutto-Grundfläche
- Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Boden- bzw. Deckenbelagsoberkanten anzusetzen.
- Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur vertikalen Projektion ihrer Überdeckung zu ermitteln. Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind dem Bereich a zuzuordnen.
- 4.3
- Ermittlung von Rauminhalten
- 4.3.1
- Brutto-Rauminhalt
- Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach 4.2.1 ermittelten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhalts gelten die vertikalen Abstände zwischen den Deckenbelagsoberkanten der jeweiligen Grundrissebenen bzw. bei Dächern die Dachbelagsoberkanten.
- Für die Höhen des Bereichs c sind die Oberkanten begrenzender Bauteile, z. B. Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.
- Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterkante der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Deckenbelagsoberkante der darüber liegenden Grundrissebene.
- Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht vertikalen und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden geometrischen Formeln zu ermitteln.
Anlage 6
(zu § 1 Nr. 5)8
Schreibauslagen nach § 13 Abs. 5 SächsVwKG
Die Regelungen in den laufenden Nummern 3 ff. der Anlage 1 gehen den Regelungen der Anlage 6 vor.
Tarifstelle | Gegenstand | Schreibauslagen |
---|---|---|
Tarifstelle | Gegenstand | Schreibauslagen
EUR |
1. | Schreibauslagen für die Bereitstellung von Ausfertigungen und Abschriften | |
1.1 | ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten | 0,50
je Seite |
1.2 | für jede weitere Seite | 0,15
A n m e r k u n g : Angefangene Seiten werden voll berechnet. |
1.3 | Ausfertigung und Abschrift für Lehr-, Studien- und ähnliche Zwecke | 0,05
je angefangene Seite |
1.4 | Aufwendungen für die besondere Ausstattung einer Urkunde sind als Auslagen nach § 13 SächsVwKG zu erheben. | |
2. | Ausfertigung und Abschrift in elektronischer Form | 2,50
je Datei |
3. | Anfertigung einer besonders zeitraubenden oder kostspieligen Ausfertigung oder Abschrift | Schreibauslagen nach den Tarifstellen 1 und 2 können bis auf das 5-fache erhöht werden |
4. | Bereitstellung gegenüber in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3
SächsVwKG genannten juristischen Personen
§ 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechend Anwendung. |
schreibauslagenfrei |
Anlage 7
(zu § 1 Nr. 6)
9
Gebühren und Auslagen für Leistungen des einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren
EUR |
Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung | ||
1. | Erteilung von Informationen | |
1.1 | auf elektronischem Weg durch Zurverfügungstellen des Internetportals des einheitlichen Ansprechpartners | gebührenfrei |
1.2 | im Übrigen auf elektronischem Weg, zum Beispiel durch E-Mail oder Fax, sowie durch telefonische, persönliche Beratung oder schriftliche Auskunft | |
1.2.1 | soweit sich die Erteilung von Informationen auf die im Internetportal des einheitlichen Ansprechpartners zur Verfügung stehenden Informationen beschränkt | gebührenfrei |
1.2.2 | im Übrigen | 11,50
je angefangene Viertelstunde |
2. | Abwicklung von Verfahren bei Durchführung und bei Rücknahme des Antrags auf Abwicklung von Verfahren | 11,50
je angefangene Viertelstunde, höchstens die Summe der für die Verfahren von den Genehmigungsbehörden zu erhebenden Gebühren |
3. | Auslagen
Als Auslagen sind zu erheben: Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Übersetzungs- oder Dolmetscherkosten |