Zehnte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren
und Auslagen
(Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis –
10. SächsKVZ)
Vom 16. August 2021
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2027
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2 bis 4, § 5, § 11 Absatz 1 Nummer 17 sowie § 13 Absatz 2, 3 und 5 Satz 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) verordnet das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, dem Staatsministerium für Kultus, dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sowie dem Staatsministerium für Regionalentwicklung:
§ 1
Anwendungsbereich
Die Anlagen 1 bis 6 regeln
- 1.
- die Höhe der Verwaltungsgebühren gemäß § 3 Absatz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes,
- 2.
- die Kostenpflichtigkeit von öffentlich-rechtlichen Leistungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes gemäß § 3 Absatz 3 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und von Zulassungen zu einer Prüfung, Abnahmen einer Prüfung sowie Erteilungen eines Zeugnisses über eine Prüfung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 17 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes,
- 3.
- Fälle der Nichterhebung von Kosten gemäß § 4 Absatz 4 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes,
- 4.
- die besonderen Auslagenregelungen gemäß § 13 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und
- 5.
- die Höhe der Schreibauslagen gemäß § 13 Absatz 5 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes.
§ 2
Rahmengebühren bei Genehmigungen
im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG
1Bei der Ermittlung der folgenden Gebühren innerhalb der Gebührenrahmen nach Anlage 1 sind die Maßstäbe des Artikels 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) und des § 4 Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes anzuwenden:
- 1.
- laufende Nummer 16 Tarifstellen 6.1 bis 6.3,
- 2.
- laufende Nummer 17 Tarifstellen 7.1.3 bis 7.1.7,
- 3.
- laufende Nummer 18 Tarifstelle 5.1,
- 4.
- laufende Nummer 24 Tarifstellen 1, 6 bis 9.2,
- 5.
- laufende Nummer 26 Tarifstelle 4,
- 6.
- laufende Nummer 33 Tarifstellen 1 bis 4,
- 7.
- laufende Nummer 34 Tarifstelle 1,
- 8.
- laufende Nummer 42 Tarifstelle 8,
- 9.
- laufende Nummer 43 Tarifstellen 1, 2, 4 und 8,
- 10.
- laufende Nummer 45 Tarifstelle 23,
- 11.
- laufende Nummer 46 Tarifstellen 2, 6, 17 bis 22, 24, 25.1, 30 bis 32, 34.1, 35, 36.2 bis 42, 48, 49, 52 und 54,
- 12.
- laufende Nummer 53 Tarifstellen 2 und 5,
- 13.
- laufende Nummer 54 Tarifstellen 1.23, 1.28 und 5.6,
- 14.
- laufende Nummer 63 Tarifstelle 3.1,
- 15.
- laufende Nummer 64 Tarifstelle 3.1,
- 16.
- laufende Nummer 73 Tarifstelle 9,
- 17.
- laufende Nummer 87 Tarifstellen 1.2 bis 1.9, 1.11 bis 1.14, 1.17, 1.19, 1.21, 1.35 bis 1.37, 2.1, 2.2.1, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.4, 2.3.1 bis 2.3.3, 2.3.6, 2.3.8, 2.3.12 bis 2.3.14, 2.4.1, 2.4.2, 2.4.5.2, 2.4.6, 2.4.7.2, 2.5.1 bis 2.5.4, 2.5.7, 2.5.8, 2.6.2, 2.7 sowie
- 18.
- laufende Nummer 99 Tarifstellen 3.1 und 3.2.
2Satz 1 gilt nicht für die Gebühren nach Anlage 1 laufende Nummer 46 Tarifstellen 30 bis 32 und laufende Nummer 63 Tarifstelle 3.1, soweit sich die Gestattung oder Beleihung nicht auf eine Dienstleistung im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG bezieht.
§ 3
Übergangsregelungen
(1) Für Kosten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, ist das Neunte Sächsische Kostenverzeichnis vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2020 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(2) Für Kosten, die bis zum 31. Dezember 2021 entstanden sind, ist Tarifstelle 1.4 Satz 4 der laufenden Nummer 17 der Anlage 1 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Neunte Sächsische Kostenverzeichnis vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2020 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Tarifstelle 1.4 Satz 6 und 7 der laufenden Nummer 17 der Anlage 1 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Dresden, den 16. August 2021
Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann
Anlage 1
(zu § 1)1
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
Die Vorschriften der laufenden Nummern 3 bis 102 gehen den Vorschriften der laufenden Nummer 1 vor. | ||||
Sofern in anderen, dem SächsVwKG vorgehenden Rechtsvorschriften (z. B. spezialrechtliche oder höherrangige Rechtsvorschriften) abweichende Verwaltungskostenregelungen enthalten sind, sind diese bei der Festsetzung der Verwaltungskosten zu berücksichtigen. | ||||
Soweit in dieser Anlage auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern nichts anderes bestimmt ist. | ||||
Das Sächsische Verwaltungskostengesetz wird mit SächsVwKG und das Verwaltungsverfahrensgesetz mit VwVfG bezeichnet. Am Beginn jeder laufenden Nummer sind die jeweilig verwendeten Rechtvorschriften einschließlich ihrer Abkürzungen aufgeführt. | ||||
Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, erhöht sich die jeweilige Gebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer (§ 14 SächsVwKG). | ||||
1 | Allgemeine Amtshandlungen | |||
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) | ||||
Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Übereinkommen) | ||||
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) | ||||
VwVfG auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) | ||||
1. | Beglaubigungen | |||
1.1 | Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens | 10 | ||
1.2 | Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie und dergleichen | |||
1.2.1 | bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind | 1,50 je Seite, mindestens 10 |
||
1.2.2 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat | 5 je Beglaubigung |
||
Anmerkung: Werden mehrere gleiche Unterschriften oder Handzeichen oder mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dergleichen gleichzeitig beglaubigt, kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.2.2 zu erhebende Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden. |
||||
1.2.3 | in nicht von den Tarifstellen 1.2.1 und 1.2.2 erfassten Fällen | 0,75 je Seite der zu beglaubigenden Abschrift, Fotokopie und dergleichen, mindestens 10, höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, soweit diese höher als 10 ist |
||
Anmerkung: Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 je angefangene Seite, mindestens jedoch 10. |
||||
1.3 | Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die der Beantragung einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ dienen | kostenfrei | ||
2. | Erteilung einer Bescheinigung | 10 bis 170 | ||
3. | Einsichtgewährung, Auskünfte | |||
3.1 | Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird | 1 je Akte oder Buch, mindestens 10 |
||
3.2 | Erteilung von Auskünften, die über § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG hinausgehen | 35 bis 700 | ||
3.3 | Erste Kopie nach Artikel 15 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung | kostenfrei | ||
4. | Überlassung von Akten für die Verfolgung von Ansprüchen und Interessen | 15 bis 75 | ||
5. | Fristverlängerungen | |||
5.1 | Verlängerung der Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde | 10 Prozent bis 25 Prozent der für die Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 10 |
||
5.2 | Verlängerung einer Frist in anderen Fällen | 10 bis 40 | ||
6. | Erteilung einer Zweitschrift | 10 Prozent bis 50 Prozent der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 10 | ||
Anmerkung: Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 je angefangene Seite, mindestens jedoch 10. |
||||
7. | Aufnahme einer Niederschrift | 5 bis 60 je angefangene Stunde, mindestens 10 |
||
8. | Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren | |||
8.1 | Mahnung nach § 13 Abs. 2 SächsVwVG | 8 bis 40 | ||
8.2 | Vollstreckungsankündigung | 8 bis 40 | ||
8.3 | Pfändung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 SächsVwVG |
|||
8.3.1 | wenn die Vornahme der Amtshandlung bis zu drei Stunden in Anspruch nimmt | 50 | ||
8.3.2 | wenn die Vornahme der Amtshandlung mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt | 70 | ||
8.4 | Verwertung nach § 16 SächsVwVG | 95 | ||
8.5 | Androhung von Zwangsmitteln nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird | 70 bis 180 | ||
8.6 | Festsetzung von Zwangsgeld nach § 22 Abs. 2 SächsVwVG | 40 bis 1 000 | ||
8.7 | Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder § 25 SächsVwVG | 100 bis 1 000 | ||
8.8 | Wegnahme nach § 27 Abs. 1 SächsVwVG | 55 | ||
8.9 | Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung nach § 2a Abs. 1 SächsVwVG | kostenfrei | ||
9. | Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind | |||
9.1 | Vorbeglaubigung von öffentlichen Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, zum Zweck der Legalisation durch die Auslandsvertretung | 5 bis 55 | ||
9.2 | Erteilung einer Apostille nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens | 15 bis 225 | ||
10. | Festsetzung der zu erstattenden Leistungen nach § 49a VwVfG | |||
10.1 | Festsetzung der zu erstattenden Leistung nach § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG einschließlich der Zinsen nach § 49a Abs. 3 VwVfG, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG | 56 bis 337 | ||
10.2 | Festsetzung eines Zinsanspruches nach § 49a Abs. 4 VwVfG, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG | 56 bis 337 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
2 | nicht belegt |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung | ||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
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3 | Abfall, Altlasten, Boden | |||||||||||||||
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) | ||||||||||||||||
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) | ||||||||||||||||
Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) | ||||||||||||||||
Sächsisches Kreislaufwirtschafs- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG) | ||||||||||||||||
Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) | ||||||||||||||||
Verpackungsgesetz (VerpackG) | ||||||||||||||||
Klärschlammverordnung (AbfKlärV) | ||||||||||||||||
Altölverordnung (AltölV) | ||||||||||||||||
Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) | ||||||||||||||||
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) | ||||||||||||||||
Nachweisverordnung (NachwV) | ||||||||||||||||
Bioabfallverordnung (BioAbfV) | ||||||||||||||||
Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) | ||||||||||||||||
Altholzverordnung (AltholzV) | ||||||||||||||||
Deponieverordnung (DepV) | ||||||||||||||||
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) | ||||||||||||||||
1. | Kreislaufwirtschaftsgesetz | |||||||||||||||
1.1 | Anerkennung von Trägern der Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme nach § 12 Abs. 5 Satz 2 KrWG | 150 bis 2 500 | ||||||||||||||
1.2 | Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG | |||||||||||||||
1.2.1 | Durchführung von Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 1 KrWG für gewerbliche Sammlungen, wenn keine Entscheidungen nach § 18 Abs. 5 und 6 KrWG getroffen werden | 28 bis 112 | ||||||||||||||
1.2.2 | Anordnung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG | 67 bis 539 | ||||||||||||||
1.2.3 | Untersagung einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG | 67 bis 539 | ||||||||||||||
1.2.4 | Anordnung eines Mindestzeitraumes für die Durchführung einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 6 KrWG | 67 bis 539 | ||||||||||||||
1.3 | Feststellung gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 KrWG, dass die angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG erfolgt | 115 bis 1 500 | ||||||||||||||
1.4 | Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Abs. 2 KrWG | |||||||||||||||
1.4.1 | von Gartenabfällen, Parkabfällen und auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angefallenen Abfällen | 35 bis 1 250 | ||||||||||||||
1.4.2 | sonstiger Abfälle | 35 bis 5 000 | ||||||||||||||
1.5 | Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 KrWG einschließlich Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung | 1 250 bis 5 000 | ||||||||||||||
1.6 | Übertragung der Entsorgung von Abfällen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 KrWG | 450 bis 5 000 | ||||||||||||||
1.7 | Verpflichtung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 bis 3 KrWG einschließlich der Bestimmung über die Kostenerstattung | 250 bis 4 000 | ||||||||||||||
1.8 | Planfeststellung von Deponien nach § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG bei Errichtungs- oder Änderungskosten der Anlage in Höhe von | |||||||||||||||
1.8.1 | bis zu 128 000 EUR | 0,5 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten, mindestens 500 |
||||||||||||||
1.8.2 | über 128 000 EUR bis 256 000 EUR | 640, zuzüglich 0,4 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten |
||||||||||||||
1.8.3 | über 256 000 EUR bis 511 000 EUR | 1 152, zuzüglich 0,3 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten |
||||||||||||||
1.8.4 | über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR | 1 917, zuzüglich 0,2 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten |
||||||||||||||
1.8.5 | über 2 556 000 EUR | 6 007, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten |
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Anmerkungen zu Tarifstelle 1.8: (1) Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. (2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden. (3) Eine für die Planfeststellung nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr erhöht sich
|
||||||||||||||||
1.9 | Genehmigung von Deponien nach § 35 Abs. 3 Satz 1 KrWG bei Errichtungs- oder Änderungskosten in Höhe von | |||||||||||||||
1.9.1 | bis zu 128 000 EUR | 0,25 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten, mindestens 250 |
||||||||||||||
1.9.2 | über 128 000 EUR bis 256 000 EUR | 320, zuzüglich 0,2 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten |
||||||||||||||
1.9.3 | über 256 000 EUR bis 511 000 EUR | 576, zuzüglich 0,15 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten |
||||||||||||||
1.9.4 | über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR | 959, zuzüglich 0,1 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten |
||||||||||||||
1.9.5 | über 2 556 000 EUR | 3 004, zuzüglich 0,025 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten |
||||||||||||||
Anmerkung zu Tarifstelle 1.9: Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. |
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1.10 | Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen | |||||||||||||||
1.10.1 | nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Abs. 4 Satz 3 KrWG | 185 bis 5 081 | ||||||||||||||
1.10.2 | Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung von Abfallentsorgungsanlagen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KrWG | 235 bis 3 250 | ||||||||||||||
1.10.3 | Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KrWG | 200 bis 600 | ||||||||||||||
1.10.4 | Anordnung bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen nach § 39 Abs. 2 KrWG | 92 bis 5 081 | ||||||||||||||
1.10.5 | Verpflichtung bezüglich stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrWG | 80 bis 4 792 | ||||||||||||||
1.10.6 | Entscheidung über eine Änderungsanzeige für Deponien nach § 35 Abs. 4 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 BImSchG | 100 bis 5 090 | ||||||||||||||
1.10.7 | Entscheidung über eine Änderungsanzeige nach § 35 Abs. 4 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BImSchG bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 39 KrWG | 100 bis 5 090 | ||||||||||||||
1.10.8 | Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3 KrWG | 230 bis 5 560 | ||||||||||||||
1.10.9 | Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 DepV | 230 bis 5 560 | ||||||||||||||
1.11 | Erteilung von Auskünften über Anlagen nach § 46 Abs. 4 KrWG | 35 bis 700 | ||||||||||||||
Anmerkung: Die Kosten sind nicht zu erheben, wenn es sich um eine Auskunft einfacher Art, zum Beispiel eine telefonische Auskunft, handelt. |
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1.12 | Überwachung | |||||||||||||||
1.12.1 | Allgemeine Überwachung der Abfallentsorgung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 KrWG | |||||||||||||||
1.12.1.1 | wenn die Überwachungsmaßnahme nicht aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und zu keiner Beanstandung geführt hat | gebührenfrei | ||||||||||||||
1.12.1.2 | bei örtlicher Überprüfung von Abfallentsorgungsanlagen | 135 bis 1 684 | ||||||||||||||
1.12.1.3 | bei sonstigen Maßnahmen der Überwachung | 50 bis 1 684 | ||||||||||||||
1.12.2 | Anordnung von kostenpflichtigen Überprüfungen für Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder für Anlagen zur Mitverwertung oder Mitbeseitigung von Abfällen nach § 47 Abs. 4 KrWG | 55 bis 2 500 | ||||||||||||||
1.12.3 | Anordnung zur Erfüllung von Register- und Nachweispflichten, insbesondere der Anordnung zur Führung und Vorlage von Registern und Nachweisen, der Ergänzung oder Änderung einzelner Inhalte oder der Mitteilung von Angaben aus dem Register, § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 49 und 50 KrWG | 67 bis 505 | ||||||||||||||
1.12.4 | Anordnung zur Einhaltung bestimmter Anforderungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KrWG | 67 bis 404 | ||||||||||||||
1.13 | Anordnungen nach § 62 KrWG, sofern nicht die Tarifstellen 3.1, 5.2 oder 9 einschlägig sind | 168 bis 24 549 | ||||||||||||||
2. | Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz sowie Umweltrahmengesetz | |||||||||||||||
2.1 | Festlegung von Planungsgebieten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsKrWBodSchG | 55 bis 500 | ||||||||||||||
2.2 | Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 8 Abs. 3 SächsKrWBodSchG | 55 bis 450 | ||||||||||||||
2.3 | Anordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SächsKrWBodSchG | 181 bis 24 549 | ||||||||||||||
2.4 | Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes | 185 bis 25 000 | ||||||||||||||
2.5 | Entscheidung über die Entschädigung für Schäden nach § 13 Abs. 1 Satz 5 SächsKrWBodSchG | 185 bis 500 | ||||||||||||||
2.6 | Anordnung der Duldung nach § 13 Abs. 2 SächsKrWBodSchG |
248 bis 1 750 | ||||||||||||||
3. | Abfallbeauftragtenverordnung | |||||||||||||||
3.1 | Anordnung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 2 AbfBeauftrV | 101 bis 269 | ||||||||||||||
3.2 | Anordnung zur Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 3 AbfBeauftrV | 67 bis 303 je Betriebsbeauftragter |
||||||||||||||
3.3 | Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 5 AbfBeauftrV | 70 bis 500 | ||||||||||||||
3.4 | Gestattung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall für einen Konzern nach § 6 AbfBeauftrV | 140 bis 350 | ||||||||||||||
3.5 | Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 7 AbfBeauftrV | 205 bis 500 je Betriebsbeauftragter |
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3.6 | Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV | 101 bis 510 | ||||||||||||||
4. | Klärschlammverordnung | |||||||||||||||
4.1 | Bestimmung der unabhängigen Untersuchungsstelle nach § 33 Abs. 2 Satz 1 AbfKlärV | 100 bis 500 | ||||||||||||||
4.2 | Auf- und Einbringen von Klärschlamm auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden | |||||||||||||||
4.2.1 | Bodenbezogene Untersuchungen | |||||||||||||||
4.2.1.1 | Anordnung von Untersuchungen auf einen überhöhten Gehalt an anderen als den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbfKlärV genannten Schadstoffen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AbfKlärV | 67 bis 674 | ||||||||||||||
4.2.1.2 | Verkürzung der Abstände zwischen Untersuchungen nach § 4 Abs. 5 1. Alt. AbfKlärV | 67 bis 674 | ||||||||||||||
4.2.1.3 | Beschränkung der Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 5 2. Alt. AbfKlärV | 70 bis 700 | ||||||||||||||
4.2.1.4 | Zustimmung zum Entfallen von Wiederholungsuntersuchungen bei Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von weniger als 1 000 Einwohnerwerten nach § 4 Abs. 7 AbfKlärV | 70 bis 700 | ||||||||||||||
4.2.2 | Klärschlammbezogene Untersuchungen | |||||||||||||||
4.2.2.1 | Anordnung der Untersuchung auf einen überhöhten Gehalt an anderen als den in § 5 Abs. 1 und 2 AbfKlärV genannten Inhaltsstoffen nach § 5 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. AbfKlärV | 67 bis 674 | ||||||||||||||
4.2.2.2 | Verkürzung des Abstandes zwischen den Untersuchungen nach § 5 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. AbfKlärV | 67 bis 674 | ||||||||||||||
4.2.2.3 | Verkürzung des Abstandes zwischen den beschränkten Klärschlammuntersuchungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AbfKlärV | 67 bis 674 | ||||||||||||||
4.2.2.4 | Verlängerung des Abstandes zwischen den beschränkten Klärschlammuntersuchungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AbfKlärV | 70 bis 700 | ||||||||||||||
4.2.2.5 | Ausdehnung der beschränkten Klärschlammuntersuchung auf weitere Inhaltsstoffe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 3. Alt. AbfKlärV | 67 bis 674 | ||||||||||||||
4.2.2.6 | Zustimmung zum Entfallen der klärschlammbezogenen Untersuchung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfKlärV | 70 bis 700 | ||||||||||||||
4.2.3 | Festlegung der Vorsorgewerte des § 7 Abs. 1 AbfKlärV nach der überwiegenden Bodenart gemäß § 7 Abs. 2 AbfKlärV | 70 bis 500 | ||||||||||||||
4.2.4 | Zulassung der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, trotz Überschreitens der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV genannten Vorsorgewerte nach § 7 Abs. 3 AbfKlärV | 70 bis 500 | ||||||||||||||
4.2.5 | Rückstellprobe | |||||||||||||||
4.2.5.1 | Verpflichtung zur Entnahme einer Rückstellprobe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV | 67 bis 674 | ||||||||||||||
4.2.5.2 | Anordnung der Untersuchung einer Rückstellprobe auf die in § 5 Abs. 1 und 2 AbfKlärV genannten Inhaltsstoffe nach § 9 Abs. 3 Satz 1 AbfKlärV | 67 bis 674 | ||||||||||||||
4.2.5.3 | Anordnung der Untersuchung der Rückstellprobe auf andere als die in § 5 Abs. 1 AbfKlärV genannten Inhaltsstoffe nach § 9 Abs. 3 Satz 2 AbfKlärV | 67 bis 674 | ||||||||||||||
4.2.5.4 | Anordnung der Herausgabe der Rückstellproben nach § 9 Abs. 4 AbfKlärV | 67 bis 674 | ||||||||||||||
4.2.6 | Zulassung des Auf- und Einbringens auf oder in einen Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AbfKlärV | 70 bis 700 | ||||||||||||||
4.3 | Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 30 Abs. 2 Satz 2 AbfKlärV | 70 bis 280 | ||||||||||||||
4.4 | Anordnung der Vorlage des Lieferscheins bei bodenbezogener Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost nach § 17 Abs. 7 Satz 1 und 2 sowie § 18 Abs. 7 Satz 1 und 2 AbfKlärV |
67 bis 674 | ||||||||||||||
4.5 | Träger der Qualitätssicherung | |||||||||||||||
4.5.1 | Anordnung der Vorlage des Prüftagebuchs durch den Träger der Qualitätssicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 3 AbfKlärV | 67 bis 269 | ||||||||||||||
4.5.2 | Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen des anerkannten Trägers der Qualitätssicherung nach § 24 Abs. 1 AbfKlärV | 227 bis 1 228 | ||||||||||||||
4.5.3 | Verkürzung der Frist zur Vorlage des Jahresberichtes nach § 24 Abs. 2 Satz 3 AbfKlärV | 50 bis 250 | ||||||||||||||
4.5.4 | Erneute Anerkennung oder Genehmigung des Trägers der Qualitätssicherung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 AbfKlärV | 150 bis 1 250 | ||||||||||||||
4.6 | Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkompost | |||||||||||||||
4.6.1 | Zulassung der Verlängerung der Frist oder Erteilung einer Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 AbfKlärV | 70 bis 700 | ||||||||||||||
4.6.2 | Anordnung der Vorlage einer Kopie der verbindlichen Regelung zwischen Klärschlammerzeugern über die weitere Verwendung von Klärschlämmen nach § 31 Abs. 1 Nr. 5c AbfKlärV |
67 bis 674 | ||||||||||||||
4.6.3 | Befreiung des Qualitätszeichennehmers vom Regelverfahren nach § 31 Abs. 2 AbfKlärV | 70 bis 700 | ||||||||||||||
4.6.4 | Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AbfKlärV | 70 bis 700 | ||||||||||||||
4.7 | Anordnung der Vorlage der Untersuchungsergebnisse der Probeuntersuchungen nach § 32 Abs. 5 Satz 2 AbfKlärV | 67 bis 674 | ||||||||||||||
5. | Verpackungsgesetz | |||||||||||||||
5.1 | Systemgenehmigung | |||||||||||||||
5.1.1 | Genehmigung für den Betrieb eines Systems nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VerpackG | 5 000 bis 25 000 | ||||||||||||||
5.1.2 | Nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 18 Abs. 2 VerpackG | 301 bis 995 | ||||||||||||||
5.2 | Anordnung der Rücknahme von Verpackungen nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 VerpackG | 144 bis 829 | ||||||||||||||
5.3 | Festlegung von Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4 VerpackG | 104 bis 482 | ||||||||||||||
5.4 | Anordnung zur Vorlage von Dokumentationen nach § 15 Abs. 3 Satz 6 VerpackG | 144 bis 829 | ||||||||||||||
5.5 | Anordnung zur Vorlage von Nachweisen nach § 15 Abs. 4 Satz 5 VerpackG | 144 bis 829 | ||||||||||||||
6. | Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AltölV | 70 bis 200 | ||||||||||||||
7. | Entsorgungsfachbetriebeverordnung | |||||||||||||||
7.1 | Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EfbV | 170 bis 890 | ||||||||||||||
7.2 | Entzug des erteilten Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 EfbV | 168 bis 5 000 | ||||||||||||||
7.3 | Untersagung der sonstigen weiteren Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 EfbV | 168 bis 4 998 | ||||||||||||||
7.4 | Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 56 Abs. 5 Satz 3 KrWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 bis 3 EfbV | 170 bis 2 050 | ||||||||||||||
7.5 | Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Abs. 6 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 bis 3 EfbV | 1 720 bis 15 050 | ||||||||||||||
7.6 | Gestattung nach § 26 Abs. 2 Satz 4 EfbV | 70 bis 170 | ||||||||||||||
8. | Nachweisverordnung | |||||||||||||||
8.1 | Erteilung einer Eingangsbestätigung und Prüfung der Unterlagen im Rahmen der Zuleitung der Nachweiserklärungen nach § 4 Satz 1 und 2 NachwV | 30 bis 110 | ||||||||||||||
8.2 | Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen nach § 4 Satz 3 NachwV | 30 bis 110 | ||||||||||||||
8.3 | Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV und Bestätigung des geänderten Entsorgungsnachweises | 50 bis 2 500 | ||||||||||||||
8.4 | Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV und Bestätigung des geänderten Sammelentsorgungsnachweises | 50 bis 5 000 | ||||||||||||||
8.5 | Bestimmung einer kürzeren Geltungsdauer des Sammelentsorgungsnachweises oder Anordnung von Bedingungen oder Auflagen für Sammelentsorgungsnachweise gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 4 und § 5 Abs. 4 NachwV | 22 bis 269 | ||||||||||||||
8.6 | Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 NachwV | 210 bis 5 000 | ||||||||||||||
8.7 | Bestimmung einer kürzeren Geltungsdauer der Nachweiserklärungen und Anordnung von Bedingungen oder Auflagen nach § 7 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 NachwV | 67 bis 429 | ||||||||||||||
8.8 | Anordnung zur Nachweisführung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NachwV | 135 bis 539 | ||||||||||||||
8.9. | Anordnung der Beauftragung eines Sachverständigen / einer Sachverständigen zur Prüfung von Nachweisvorgängen oder der Einrichtung und des Betriebes des betrieblichen Kommunikationssystem nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NachwV | 135 bis 539 | ||||||||||||||
8.10 | Zustimmung zur abweichenden Ordnung von Praxisbelegen zur Registrierung nicht nachweispflichtiger Abfälle nach § 24 Abs. 4 Satz 5 NachwV | 25 bis 275 | ||||||||||||||
8.11 | Zulassung der Nachweisführung mittels Sammelentsorgungsnachweisen nach § 14 Satz 1 NachwV | 55 bis 550 | ||||||||||||||
8.12 | Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 NachwV | 210 bis 5 000 | ||||||||||||||
8.13 | Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Abs. 2 NachwV | 67 bis 404 | ||||||||||||||
8.14 | Erteilung von Kennnummern nach § 28 Abs. 1 NachwV | 30 bis 85 je erteilter Nummer |
||||||||||||||
8.15 | Erteilung von Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 NachwV | 35 bis 600 | ||||||||||||||
8.16 | Zulassung der Vergabe von Kennnummern durch Dritte nach § 28 Abs. 2 Satz 3 NachwV | 70 bis 210 | ||||||||||||||
9. | Anordnung nach § 62 KrWG in Verbindung mit den §§ 3 bis 10 und Nummer 5 des Anhangs der AltfahrzeugV | 67 bis 1 010 | ||||||||||||||
10. | Bioabfallverordnung | |||||||||||||||
10.1 | Bestimmung der unabhängigen Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 6 BioAbfV | 100 bis 600 | ||||||||||||||
10.2 | Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen an die Prozessführung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BioAbfV | 70 bis 700 | ||||||||||||||
10.3 | Abweichende Festlegung der Menge zu prüfender hygienisierter Bioabfälle nach § 3 Abs. 7 Satz 2 und 3 BioAbfV | 316 bis 1 195 | ||||||||||||||
10.4 | Zulassung von Überschreitungen einzelner Schwermetallgehalte in behandelten Bioabfällen nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BioAbfV |
120 bis 700 | ||||||||||||||
10.5 | Abweichende Festlegung der Menge zu untersuchender behandelter Bioabfälle nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 BioAbfV | 134 bis 497 | ||||||||||||||
10.6 | Entscheidung über die weitere Vorgehensweise bei Schadstoffüberschreitungen nach § 4 Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 Satz 3 BioAbfV | 248 bis 993 | ||||||||||||||
10.7 | Verpflichtung zur Entnahme einer Rückstellprobe nach § 5a Abs. 1 Satz 1 BioAbfV | 67 bis 674 | ||||||||||||||
10.8 | Anordnung gemäß § 5a Abs. 3 Satz 1 und 2 zur Untersuchung der Rückstellprobe nach § 5a Abs. 1 BioAbfV | 67 bis 674 | ||||||||||||||
10.9 | Zulassung von Ausnahmen über die Aufbringungsmenge nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BioAbfV | 250 bis 750 | ||||||||||||||
10.10 | Zustimmung zur Aufbringung von Bioabfällen, die andere als in Anhang 1 Nr. 1 BioAbfV genannte Bioabfälle enthalten, nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV | 250 bis 1 000 | ||||||||||||||
10.11 | Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BioAbfV | 250 bis 750 | ||||||||||||||
10.12 | Verlängerung des Zeitraumes für den Beginn der Beweidung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 BioAbfV | 67 bis 674 | ||||||||||||||
10.13 | Untersagung der Aufbringung von behandelten Bioabfällen nach § 9 Abs. 2 Satz 5 BioAbfV | 248 bis 724 | ||||||||||||||
10.14 | Zulassung von Ausnahmen von der Bodenuntersuchungspflicht beim erstmaligen Aufbringen von Bioabfällen oder Gemischen nach § 9 Abs. 3 BioAbfV | 70 bis 500 | ||||||||||||||
10.15 | Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BioAbfV | 70 bis 750 | ||||||||||||||
10.16 | Zustimmung zur Abgabe von Bioabfällen oder deren Aufbringung auf selbstbewirtschafteten Betriebsflächen nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BioAbfV | 285 bis 1 800 | ||||||||||||||
10.17 | Freistellung von der Behandlungs- oder Untersuchungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV | 70 bis 870 | ||||||||||||||
10.18 | Festlegung einer bestimmten Zeitspanne in der der Bioabfallbehandler, bei Behandlungsanlagen mit einer kontinuierlichen Zuführung und Entnahme behandelten Materials, Chargen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BioAbfV zu bestimmen hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 BioAbfV | 67 bis 674 | ||||||||||||||
10.19 | Befreiung von der Nachweispflicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BioAbfV | 120 bis 510 | ||||||||||||||
11. | Bundes-Bodenschutzgesetz | |||||||||||||||
11.1 | Anordnung zur Entsiegelung nach § 5 Satz 2 BBodSchG | 169 bis 4 705 | ||||||||||||||
11.2 | Anordnung von notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG | 483 bis 5 840 | ||||||||||||||
11.3 | Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BBodSchG | 483 bis 5 840 | ||||||||||||||
11.4 | Anordnung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG | 483 bis 3 107 | ||||||||||||||
11.5 | Verbindlicherklärung des Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG | 1 045 bis 15 127 | ||||||||||||||
Anmerkung: Schließt der für verbindlich erklärte Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG andere die Sanierung betreffende Entscheidungen ein, sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben. |
||||||||||||||||
11.6 | Anordnung der Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen und Festlegung der Aufbewahrungsfrist der Messergebnisse nach § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BBodSchG | 495 bis 2 452 | ||||||||||||||
11.7 | Anordnung zur Erfüllung von Pflichten aus dem Dritten Teil des Bundes-Bodenschutzgesetzes nach § 16 Abs. 1 BBodSchG | 248 bis 5 128 | ||||||||||||||
11.8 | Festsetzung eines Wertausgleiches mittels Anordnung durch die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG | 248 bis 4 849 | ||||||||||||||
12. | Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen | |||||||||||||||
12.1 | Entscheidung über die Zustimmung zur Notifizierung oder Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach Artikel 9 Abs. 1 auch in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 | 325 bis 10 000 | ||||||||||||||
Anmerkung: Die Gebühr erhöht sich um 1 pro Tonne für die Verwertung und 2 pro Tonne für die Beseitigung von Abfällen. |
||||||||||||||||
12.2 | Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach § 12 Abs. 3 AbfVerbrG | 168 bis 2 527 | ||||||||||||||
12.3 | Durchführung von Kontrollen nach § 11 Abs. 1 und 2 AbfVerbrG | 168 bis 2 527 | ||||||||||||||
12.4 | Anordnung zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung nach § 13 AbfVerbrG | 231 bis 2 033 | ||||||||||||||
12.5 | Sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder dem Abfallverbringungsgesetz, insbesondere Änderung der Zustimmung zur Notifizierung, Festlegung, Freigabe oder sonstige Amtshandlungen in Bezug auf eine Sicherheitsleistung | 34 bis 674 | ||||||||||||||
13. | Anzeige- und Erlaubnisverordnung | |||||||||||||||
13.1 | Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige nach § 53 Abs. 1 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 7 Abs. 5 AbfEV | 35 bis 275 | ||||||||||||||
13.2 | Anordnung von Befristungen, Auflagen und Bedingungen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 KrWG | 67 bis 539 | ||||||||||||||
13.3 | Untersagung nach § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG | 67 bis 539 | ||||||||||||||
13.4 | Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Abs. 1 KrWG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 AbfAEV sowie der Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 54 Abs. 2 KrWG | |||||||||||||||
13.4.1 | Erteilung einer bis zu zehn Jahre befristeten Erlaubnis | 375 bis 5 000 | ||||||||||||||
Anmerkung: Die festzusetzende Gebühr errechnet sich aus dem wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis. Dieser beträgt 500 EUR pro Jahr. Er wird multipliziert mit der Anzahl der Befristungsjahre. Dieses Ergebnis ist in Abhängigkeit von der Anzahl der Abfallschlüssel (AS) der in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Prozentsätze zu ermäßigen
|
||||||||||||||||
13.4.2 | Erteilung einer über mehr als zehn Jahre befristeten oder einer unbefristeten Erlaubnis | 4 500 bis 6 000 | ||||||||||||||
Anmerkung: Die festzusetzende Gebühr errechnet sich aus dem wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis. Bei einer über zehn Jahre befristet oder unbefristet erteilten Erlaubnis ist dabei von 6 000 EUR auszugehen. Dieser Wert ist in Abhängigkeit von der Anzahl der Abfallschlüssel um die in der Tabelle der Tarifstelle 13.4.1 festgelegten Prozentsätze zu ermäßigen. |
||||||||||||||||
13.4.3 | Änderung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG aufgrund wesentlicher Änderungen der für die Genehmigungserteilung maßgeblichen Umstände | 100 bis 5 000 | ||||||||||||||
13.5 | Anerkennung eines Lehrganges nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbfAEV | 105 bis 510 | ||||||||||||||
14. | Bekanntgabe der nach § 11 Abs. 4 Satz 1 GewAbfV zur Fremdkontrolle berechtigten Stellen | 50 bis 500 | ||||||||||||||
15. | Altholzverordnung | |||||||||||||||
15.1 | Zustimmung zum Einsetzen von einfachen Prüfverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AltholzV | 70 bis 2 500 | ||||||||||||||
15.2 | Anordnung der Untersuchung diverser Parameter nach § 6 Abs. 6 Satz 4 AltholzV | 67 bis 539 | ||||||||||||||
15.3 | Sonstige Entscheidungen, Anordnungen oder Einzelaktänderungen nach der Altholzverordnung | 50 bis 2 500 | ||||||||||||||
15.4 | Bekanntgabe der nach § 6 Abs. 6 Satz 1 AltholzV zur Fremdüberwachung berechtigten Stellen im Einvernehmen mit der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft | 50 bis 500 | ||||||||||||||
16. | Deponieverordnung | |||||||||||||||
16.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 und Herabsetzung von Anforderungen nach § 3 Abs. 4 DepV | 100 bis 5 000 | ||||||||||||||
16.2 | Abnahme von Einrichtungen für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 5 DepV | 105 bis 410 | ||||||||||||||
16.3 | Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 6 DepV | 115 bis 2 500 | ||||||||||||||
16.4 | Annahmeverfahren | |||||||||||||||
16.4.1 | Zustimmung, dass eine grundlegende Charakterisierung für einen Abfall entfallen kann, nach § 8 Abs. 2 Satz 2 DepV | 200 bis 5 000 | ||||||||||||||
16.4.2 | Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 DepV | 115 bis 4 500 | ||||||||||||||
16.4.3 | Festlegung einer höheren Anzahl von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 3 DepV | 294 bis 4 331 | ||||||||||||||
16.4.4 | Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 7 DepV | 115 bis 4 500 | ||||||||||||||
16.4.5 | Zulassung von Abweichungen nach § 8 Abs. 6 DepV | 115 bis 4 500 | ||||||||||||||
16.5 | Zulassung von Ausnahmen bei einer Deponie der Klasse 0 oder einer Monodeponie nach § 8 Abs. 9 Satz 3 DepV | 165 bis 4 500 | ||||||||||||||
16.6 | Maßnahmen zur Kontrolle von Emissionen | |||||||||||||||
16.6.1 | Festlegung von Grundwasser-Messstellen und Auslöseschwellen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 DepV oder Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 DepV, soweit dies nicht im Rahmen anderer Verwaltungsverfahren erfolgt | 300 bis 5 000 | ||||||||||||||
16.6.2 | Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 Satz 3 DepV | 115 bis 700 | ||||||||||||||
16.6.3 | Zustimmung zu den Maßnahmeplänen nach § 12 Abs. 4 Satz 1 DepV | 150 bis 5 000 | ||||||||||||||
16.6.4 | Anordnungen nach § 12 Abs. 5 Satz 1 DepV | 227 bis 4 331 | ||||||||||||||
16.6.5 | Anordnungen nach § 12 Abs. 6 Satz 2 DepV | 545 bis 4 331 | ||||||||||||||
16.7 | Information und Dokumentation | |||||||||||||||
16.7.1 | Freistellung des Deponiebetreibers von der Verpflichtung zur Anlage eines Abfallkatasters nach § 13 Abs. 2 Satz 2 DepV | 235 bis 5 000 | ||||||||||||||
16.7.2 | Entscheidung über die Verlängerung der Frist zur Vorlage des Jahresberichts nach § 13 Abs. 5 Satz 3 DepV | 50 bis 150 | ||||||||||||||
16.8 | Festlegung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 DepV | 114 bis 3 407 | ||||||||||||||
16.9 | Erneute Festsetzung und Änderung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 DepV | 67 bis 1 750 | ||||||||||||||
16.10 | Langzeitlager | |||||||||||||||
16.10.1 | Verlangen nach Überprüfungen bei Stilllegung von Langzeitlagern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 DepV | 114 bis 4 331 | ||||||||||||||
16.10.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 6 Satz 1 DepV | 70 bis 240 | ||||||||||||||
16.10.3 | Entscheidung über die Verlängerung der Frist nach § 23 Abs. 6 Satz 2 DepV | 70 bis 240 | ||||||||||||||
16.11 | In der Ablagerungsphase befindliche Altdeponien | |||||||||||||||
16.11.1 | Zulassen des Einbaus temporärer Abdeckungen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 DepV | 165 bis 5 000 | ||||||||||||||
16.11.2 | Zulassen von Maßnahmen zur Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens nach § 25 Abs. 4 DepV | 165 bis 5 000 | ||||||||||||||
16.12 | Zulassung von Ausnahmen oder Zustimmung zu Ausnahmen nach Anhang 1 DepV | 165 bis 5 000 | ||||||||||||||
16.13 | Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien; Zulassung von Abweichungen nach Anhang 3 DepV | |||||||||||||||
16.13.1 | Zulassen von Ausnahmen nach Nummer 1 Fußnote 1 und 2 zu Tabelle 1 des Anhangs 3 DepV | 205 bis 5 000 | ||||||||||||||
16.13.2 | Zustimmung nach Nummer 2 Satz 2 in Verbindung mit Sätzen 6, 11 und 12 des Eingangstextes zu Tabelle 2 und Fußnoten 3, 4, 11 und 16 zu Tabelle 2 des Anhangs 3 DepV | 200 bis 5 000 | ||||||||||||||
16.13.3 | Festlegung von weiteren Parametern sowie von Feststoff-Gesamtgehalten ausgewählter Parameter nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 13 DepV | 115 bis 4 500 | ||||||||||||||
16.14 | Zustimmung nach Nummer 3 Satz 2 des Anhangs 4 DepV | 165 bis 5 000 | ||||||||||||||
16.15 | Zustimmung zu Ausnahmen nach Anhang 5 DepV | |||||||||||||||
16.15.1 | Zustimmung zum Verzicht auf die Mengenerfassung von Oberflächenwasser nach Nummer 3.1 Nr. 4 Satz 2 des Anhangs 5 DepV |
200 bis 5 000 | ||||||||||||||
16.15.2 | Zustimmung zur Abweichung von Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Kontrollen und Messungen nach Nummer 3.2 Satz 3 des Anhangs 5 DepV | 200 bis 5 000 | ||||||||||||||
16.15.3 | Zustimmung zum Verzicht auf die Deponiegaserfassung nach Nummer 7 Satz 5 des Anhangs 5 DepV | 200 bis 5 000 | ||||||||||||||
16.15.4 | Anerkennung eines Lehrganges nach § 4 Nr. 2 DepV | 105 bis 510 | ||||||||||||||
16.16 | Abnahme nach Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems nach § 10 Abs. 3 DepV | 105 bis 410 | ||||||||||||||
17. | Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 16, wenn (1) die Anlage Teil eines nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und (2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen |
70 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 16 | ||||||||||||||
Anmerkung: Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, zum Beispiel nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die abfallrechtliche oder bodenschutzrechtliche Entscheidung entfällt. |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
4 | nicht belegt |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
5 | Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztlicher sowie sonstiger Untersuchungen | |||
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen) | ||||
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) | ||||
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) | ||||
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) | ||||
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) | ||||
Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) | ||||
Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) | ||||
BSE-Untersuchungsverordnung (BSEUntersV) | ||||
Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) | ||||
1. | Untersuchung von Tieren nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG, Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, § 19 Abs. 1 Satz 1 TierSchTrV und § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes einschließlich Zertifizierung | |||
1.1 | Pferde | 23 je angefangene Viertelstunde |
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1.2 | Sonstige Großtiere | 23 je angefangene Viertelstunde |
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1.3 | Fohlen, Rinder unter 1 Jahr, ausgenommen Kälber bis 80 kg, und Schweine, ausgenommen Ferkel | 23 je angefangene Viertelstunde |
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1.4 | Kameliden und Gatterwild | 23 je angefangene Viertelstunde |
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1.5 | Ferkel, Kälber bis 80 kg und Schafe einschließlich Lämmer und Ziegen | 23 je angefangene Viertelstunde |
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1.6 | Brieftauben, die in Spezialfahrzeugen gesammelt am Ort des Dienstsitzes des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes vorgeführt werden | 23 je angefangene Viertelstunde |
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1.7 | Papageien und Sittiche, ausgenommen Wellensittiche und Nymphensittiche | 23 je angefangene Viertelstunde |
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1.8 | Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, sowie Hasen und Kaninchen | 23 je angefangene Viertelstunde |
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1.9 | Sonstige Vögel, Eintagsküken, Wellensittiche und Nymphensittiche | 23 je angefangene Viertelstunde |
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1.10 | Fische | 23 je angefangene Viertelstunde |
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1.11 | Bienen | 23 je angefangene Viertelstunde |
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2. | Untersuchung von Schafherden anlässlich des Weide- oder Ortswechsels nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV | 23 je angefangene Viertelstunde |
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3. | Untersuchung nach § 6 Nr. 3 der Tollwut-Verordnung, § 24 Abs. 3 TierGesG und für besondere Anforderungen im Reiseverkehr (Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere einschließlich Attest) | 23 je angefangene Viertelstunde |
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4. | Kontrolle der Fahrtenbücher und andere Maßnahmen nach Artikel 14 Abs. 1 sowie Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in Verbindung mit Artikel 154 Abs. 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen | 23 je angefangene Viertelstunde |
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5. | Amtstierärztliche Bestätigung der Tollwutimpfung | 23 je angefangene Viertelstunde |
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6. | Überwachung von Tiermärkten, Tierversteigerungen, Tierschauen und dergleichen nach § 25 Abs. 1 und 3 TierGesG oder § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 ViehVerkV | 46 bis 924 je Tag |
||
7. | Untersuchung von Tierbeständen mit und ohne Gesundheitsbescheinigung zur Beschickung von Versteigerungen, Ausstellungen, zum Weidewechsel, zum Ortswechsel, zur Entfernung aus Sperr- und Beobachtungsgebieten oder zur behördlichen Beobachtung von eingeführten oder verbrachten Zucht- und Nutztieren bei Käufern nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 15 TierGesG oder § 34 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 bis 5 BmTierSSchV | 23 je angefangene Viertelstunde |
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8. | Anordnung diagnostischer Maßnahmen zum Nachweis von Tierseuchen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 TierGesG | 23je angefangene Viertelstunde | ||
9. | Zuteilung von Ohrmarken und Kennzeichnung von Tieren nach § 27 Abs. 2 und 5, § 34 Abs. 2, 5 Satz 1 und 2 oder § 39 Abs. 2 ViehVerkV | 2 bis 6 je Tier |
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10. | Entnahme von Kot-, Tupfer-, Milch- oder ähnlichen Proben nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG | |||
10.1 | Einzelentnahme | 6 bis 42 je Entnahme |
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10.2 | Mehrere Entnahmen | |||
10.2.1 | für die erste Entnahme | 6 bis 42 je Entnahme |
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10.2.2 | für jede weitere Entnahme | 2 bis 28 je Entnahme |
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11. | Entnahme von Blutproben nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG | |||
11.1 | Einzelentnahme | 10 bis 14 | ||
11.2 | Im Bestand | |||
11.2.1 | Reihenentnahme pro Tier bei Pferd, Rind, Schwein, Schaf und Fisch | 6 bis 17 je Entnahme |
||
11.2.2 | Reihenentnahmen pro Tier bei Rinderlaufstall oder Ammenkuhhaltung | 6 bis 34 je Entnahme |
||
11.2.3 | bei Geflügel | 5 bis 14 je Entnahme |
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12. | Tuberkulinprobe nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG | |||
12.1 | Monotest | 9,50 bis 28 je Tier |
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12.2 | Doppeltest | 14 bis 42 je Tier |
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12.3 | bei Geflügel und Schafen | 3 bis 42 je Tier |
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13. | Amtstierärztliche Überprüfung von Betrieben, Einrichtungen und Anlagen sowie Gutachten | |||
13.1 | nach § 24 Abs. 3 TierGesG | 23 je angefangene Viertelstunde |
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13.2 |
Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei (1) begründeten Verdachtsfällen, (2) begründeten Beschwerdefällen und (3) grundsätzlich bei Nachkontrollen einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen nach § 16a des Tierschutzgesetzes |
23 je angefangene Viertelstunde |
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14. | Zulassung von Betrieben und Überwachung zugelassener Betriebe | |||
14.1 | Zulassung von Betrieben, zum Beispiel nach § 13 Abs. 3 sowie § 15 Abs. 1 und 3 BmTierSSchV oder § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV | 185 bis 1 480 | ||
14.2 | Überwachung von zugelassenen Betrieben, zum Beispiel nach § 12 Abs. 1 TierNebG | 92 bis 740 | ||
14.3 | Anordnen des Ruhens der Zulassung nach § 17 BmTierSSchV oder § 16 Satz 1 ViehVerkV | 23 je angefangene Viertelstunde |
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14.4 | Zulassung von Transportunternehmen nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, Ausstellen eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | 25 je angefangene Viertelstunde |
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15. | Entnahme von Proben und Endbeurteilung nach Anhang III Kapitel A Ziffer I Nr. 2 bis 5 und Ziffer II Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 1a Abs. 1 der TSE-Überwachungsverordnung | 1 bis 14 je Probenahme |
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16. | Grenztierärztliche Tätigkeiten im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung über amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von | |||
16.1 | Tieren nach der Entscheidung 97/794/EG, wie zum Beispiel Vögel, Nagetiere, Hasentiere, Pelztiere, Bienen, Wirbellose, Reptilien und Amphibien, gefährliche Zoo- und Zirkustiere einschließlich Paarhufer und Equiden und Tiere der Aquakultur einschließlich aller lebender Fische | 40 je angefangene Viertelstunde |
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16.2 | Warenproben, Mustersendungen und wissenschaftlichem Material zu Forschungszwecken, Diagnostika, die nicht nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte zu beurteilen sind, nach § 22 Abs. 4, § 24 in Verbindung mit Anlage 4 BmTierSSchV und der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung | 40 je angefangene Viertelstunde |
||
Anmerkung zu den Tarifstellen 16.1 und 16.2: Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gelten die in Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung über amtliche Kontrollen festgelegten Bemessungsgrundsätze. |
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17. | Amtsärztliche Tätigkeiten bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken nach Artikel 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 | 23 je angefangene Viertelstunde |
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Anmerkungen zu den Tarifstellen 1 bis 17: (1) Für Verrichtungen, die von 18 bis 8 Uhr sowie an Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden vorgenommen werden müssen, erhöhen sich die Gebühren um 100 Prozent. (2) Verzögert sich die Vornahme einer Verrichtung ohne Schuld des Amtstierarztes / der Amtstierärztin, können die Gebühren für jede angefangene Viertelstunde um 18 erhöht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine Verrichtung aus diesen Gründen nicht vorgenommen oder abgeschlossen werden kann. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Verrichtungen an den Grenzkontrollstellen während der festgelegten Öffnungszeiten. |
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18. | Ausstellen einer Bescheinigung ohne klinische Untersuchung | 25 je angefangene Viertelstunde |
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19. | Ausstellen einer Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel oder den Export von Sperma, Embryonen oder Eizellen mit Nämlichkeitsüberprüfung der Sendung | 33 je angefangene Viertelstunde |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
6 | Anerkennung von Bildungsabschlüssen und ausländischen Berufsqualifikationen | |||
Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (SächsBQFG) | ||||
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) | ||||
Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer (BefäAnG Lehrer) | ||||
Bundesvertriebenengesetz (BVFG) | ||||
1. | Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit schulischer Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages | 35 bis 105 | ||
2. | Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit beruflicher Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages | 55 bis 70 | ||
3. | Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Befähigungsnachweise, mit inländischen Ausbildungsnachweisen für bundesrechtlich geregelte Berufe nach § 4 BQFG sowie für Berufsqualifikationen, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen geregelt worden sind nach § 4 SächsBQFG | 105 bis 700 | ||
Anmerkung: Gebühren nach dieser Tarifstelle sind nur zu erheben, wenn nicht andere Tarifstellen des Kostenverzeichnisses oder andere Rechtsvorschriften besondere Regelungen enthalten, und soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist. |
||||
4. | Bescheinigung über die Teilanerkennung des Erzieherabschlusses nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages | 20 bis 70 | ||
5. | Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen (einschließlich Abschlusszeugnissen und ähnlichen Vorbildungsnachweisen bis zum Hochschulzugang) beispielsweise die Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen nach § 10 BVFG, soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist | 35 bis 675 | ||
6. | Beglaubigung eines Lehramtszeugnisses | 15 | ||
7. | Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung nach den Tarifstellen 2 und 4 | kostenfrei | ||
8. | Gleichstellung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen von Lehrern/Lehrerinnen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BefäAnG Lehrer, soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist | 205 bis 475 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
7 | Anlagensicherheit | |||
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) | ||||
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) | ||||
1. | Entscheidung über eine Prüffrist bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV | 150 bis 770 | ||
2. | Entscheidung über eine Prüffrist bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV | 150 bis 770 | ||
3. | Entscheidung über eine Prüffrist bei Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Satz 7 BetrSichV | 150 bis 770 | ||
4. | Anerkennung, Änderung einer Anerkennung oder Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV | |||
4.1 | Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV | 450 bis 1 500 | ||
4.2. | Änderung einer Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV | 450 bis 1 500 | ||
4.3 | Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV |
270 bis 1 150 | ||
5. | Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb | |||
5.1 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV | |||
5.1.1 | bis 1 MW | 500 | ||
5.1.2 | über 1 MW bis 10 MW | 500, zuzüglich 150 je weiteres angefangenes Megawatt über 1 MW |
||
5.1.3 | über 10 MW bis 100 MW | 1 850, zuzüglich 30 je angefangenes Megawatt über 10 MW |
||
5.1.4 | über 100 MW | 4 550, zuzüglich 80 je angefangene 10 MW |
||
Anmerkung zu den Tarifstellen 5.1.1 bis 5.1.4: Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zu addieren. |
||||
5.2 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen | 430 bis 2 500 | ||
5.3 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Gasfüllanlagen | 350 bis 2 350 | ||
5.4 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV für Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern | |||
5.4.1 | bis zu 50 m³ Fassungsvermögen | 800 | ||
5.4.2 | über 50 m³ bis zu 6 000 m³ Fassungsvermögen | 800, zuzüglich 1 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 50 m³ Fassungsvermögen |
||
5.4.3 | über 6 000 m³ Fassungsvermögen | 6 750, zuzüglich 0,25 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 6 000 m³ Fassungsvermögen |
||
5.5 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BetrSichV für Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde | 300 bis 1 500 | ||
5.6 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BetrSichV für Tankstellen für die Betankung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius | |||
5.6.1 | bis zu 100 m³ Fassungsvermögen | 400, zuzüglich 6,50 je angefangener Kubikmeter |
||
5.6.2 | ab 100 m³ Fassungsvermögen | 1 050, zuzüglich 1,50 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 100 m³ Fassungsvermögen |
||
5.7 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten | |||
5.7.1 | bis 1 000 000 EUR Errichtungskosten | 0,5 Prozent der Errichtungskosten | ||
5.7.2 | über 1 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR Errichtungskosten | 5 000, zuzüglich 0,25 Prozent der 1 000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten |
||
5.7.3 | über 5 000 000 EUR Errichtungskosten | 15 000, zuzüglich 0,15 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten |
||
6. | Erteilung einer Teilerlaubnis nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV für | |||
6.1 | die Errichtung einer Anlage | bis 70 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 5.1 bis 5.7 bezogen auf den Anlagenteil | ||
6.2 | den Betrieb einer Anlage | bis 30 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 5.1 bis 5.7 bezogen auf den Anlagenteil | ||
7. | Erteilung einer Erlaubnis zu Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen | |||
Anmerkung: Wenn die Änderungen die Anlage soweit verändern, dass Herstellerpflichten zu erfüllen sind, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes ergeben, sind Gebühren nach Tarifstelle 5 zu erheben. |
||||
7.1 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV | 10 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1, mindestens 250 |
||
7.2 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen | 400 bis 2 000 | ||
7.3 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Gasfüllanlagen | 300 bis 1 400 | ||
7.4 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 BetrSichV für Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern, für Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde oder für Tankstellen für die Betankung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius | |||
7.4.1 | bei Erhöhung des Fassungsvermögens beziehungsweise der Füllkapazität | 450 bis 5 300 | ||
7.4.2 | bei sonstigen Änderungen | 350 bis 1 500 | ||
7.5 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten | Gebühr nach Tarifstelle 5.7 | ||
8. | Zulassung von Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 8 bis 11 und des Anhangs 1 nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BetrSichV | 200 bis 1 500 | ||
9. | Fristverkürzung oder Fristverlängerung nach § 19 Abs. 6 BetrSichV | |||
9.1 | Fristverkürzung nach § 19 Abs. 6 Satz 1 BetrSichV | 140 bis 1 170 | ||
9.2 | Fristverlängerung nach § 19 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV | 150 bis 1 200 | ||
10. | Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 BetrSichV | 140 bis 500 | ||
11. | Anordnung oder Untersagung nach § 35 ProdSG | |||
11.1 | Anordnung nach § 35 Abs. 1 ProdSG | 180 bis 1 000 | ||
11.2 | Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 35 Abs. 2 ProdSG | 180 bis 1 500 | ||
11.3 | Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 35 Abs. 3 ProdSG | 180 bis 1 500 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
8 | Apothekenwesen | |||
Apothekengesetz (ApoG) | ||||
Apothekenbetriebsordnung (ApBetrOp) | ||||
Arzneimittelgesetz (AMG) | ||||
1. | Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke und bis zu 3 Filialapotheken und deren Änderung nach § 1 Abs. 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 ApoG | 575 bis 3 750 | ||
2. | Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11a Satz 1 ApoG | 115 bis 1 020 | ||
3. | Betriebserlaubnis für Apothekenpächter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ApoG | 575 bis 3 750 | ||
4. | Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1b Satz 1 ApoG | 390 bis 2 070 | ||
5. | Genehmigung von Versorgungsverträgen von Apotheken für Heimbewohner nach § 12a Abs. 1 Satz 2 ApoG oder für Krankenhäuser und gleichgestellten Einrichtungen nach § 14 Abs. 5 Satz 1 ApoG | 135 bis 2 780 je zu versorgende Einrichtung |
||
6. | Fristverlängerung einer Apothekenbetriebserlaubnis nach § 3 Nr. 4 ApoG | 120 bis 400 | ||
7. | Apothekenbesichtigung | |||
7.1 | Abnahmebesichtigung nach § 6 ApoG | 310 bis 1 190 | ||
7.2 | Amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder Nachbesichtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG | |||
7.2.1 | Amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder Nachbesichtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG, falls die Besichtigung nach § 64 Abs. 2 Satz 4 AMG durch einen von der zuständigen Behörde beauftragten Sachverständigen / eine von der zuständigen Behörde beauftragte Sachverständige vorgenommen wurde | 64 bis 531 | ||
7.2.2 | Amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder Nachbesichtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG in allen anderen Fällen | 237 bis 4 500 | ||
7.3 | Schließung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG | 1 184 bis 3 919 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
9 | Apotheker/Apothekerinnen, Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen | |||
Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) | ||||
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) | ||||
1. | Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Apothekerordnung, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | 170 | ||
2. | Approbation nach (1) § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1a bis 1c der Bundes-Apothekerordnung, (2) § 4 Abs. 1d der Bundes-Apothekerordnung, (3) § 4 Abs. 2 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung, (4) § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 bis 4, 6, 8 der Bundesärzteordnung, (5) § 3 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung, (6) § 14b Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 der Bundesärzteordnung, (7) § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, 3, 5 bis 7 und 9 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, (8) § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder (9) § 20a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde |
300 | ||
3. | Approbation nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung, nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | |||
3.1 | ohne vorherige Erteilung einer Erlaubnis oder Berufserlaubnis | 490 | ||
3.2 | nach vorheriger Erteilung einer Erlaubnis oder Berufserlaubnis | 170 | ||
4. | Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung, § 6 Abs. 1 der Bundesärzteordnung, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Aufhebung der Anordnung Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung, § 6 Abs. 2 der Bundesärzteordnung, § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Zulassung nach § 6 Abs. 4 der Bundesärzteordnung | 350 bis 2 940 | ||
5. | Erteilung oder Verlängerung von Berufserlaubnissen | |||
5.1 | Erteilung einer (1) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung, (2) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder Abs. 5 der Bundesärzteordnung oder (3) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde |
490 | ||
5.2 | Verlängerung einer (1) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung, (2) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung oder (3) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde |
170 | ||
5.3 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 7a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | 355 bis 2 950 | ||
5.4 | Verlängerung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 7a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | 170 | ||
6. | Anrechnung von Ausbildungszeiten und Anerkennung von Prüfungen bei verwandten Studien sowie im Ausland nachgewiesenen Studien nach § 22 Abs. 1 und 2 AAppO, Anrechnung von Studienzeiten und Studien- sowie Prüfungsleistungen nach § 12 Abs. 1 und 2 der Approbationsordnung für Ärzte, Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen nach § 23 ZApprO | 35 bis 550 | ||
7. | Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 8 beziehungsweise Abs. 3 Satz 1 und 2 der Bundes-Apothekerordnung in Verbindung mit § 22e AAppO, § 3 Abs. 2 Satz 1 und 8 beziehungsweise Abs. 3 Satz 1 und 2 der Bundesärzteordnung § 2 Abs. 2 Satz 1 und 8 beziehungsweise Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in Verbindung mit § 87 Abs. 1 ZApprO | 220 bis 2 860 | ||
8. | Sonstige Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Bundes-Apothekerordnung, AAppO, der Bundesärzteordnung, AAppO, ZApprO oder des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | 75 bis 210 | ||
9. | Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung in Verbindung mit § 36 der Approbationsordnung für Ärzte oder Durchführung einer Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung in Verbindung mit § 37 der Approbationsordnung für Ärzte | 850 | ||
10. | Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in Verbindung mit § 97 ZApprO und Erstellung einer Begründung über das Ergebnis der Eignungsprüfung für Zahnmediziner nach § 99 Abs. 2 ZApprO oder Durchführung einer Kenntnisprüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in Verbindung mit § 112 ZApprO und Erstellung einer Bescheinigung für Zahnmediziner nach § 114 Abs. 2 ZApprO | 2 000 bis 3 000 | ||
11. | Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung in Verbindung mit § 22c AAppO oder Durchführung einer Kenntnisprüfung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 der Bundes-Apothekerordnung in Verbindung mit § 22d AAppO | 700 bis 1 100 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
10 | nicht belegt |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
11 | Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Arbeitsstätte, Biostoffe | |||
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) | ||||
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) | ||||
Biostoffverordnung (BioStoffV) | ||||
1. | Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | |||
1.1 | Zulassung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | 190 bis 650 | ||
1.2 | Anordnung nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | 200 bis 670 | ||
1.3 | Gestattung nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | 110 bis 390 | ||
2. | Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG | 15 bis 1 500 | ||
3. | Zulassung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3 Satz 1 ArbStättV | 250 bis 5 000 | ||
4. | Biostoffverordnung | |||
4.1 | Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme von Tätigkeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BioStoffV | 300 bis 3 000 | ||
4.2 | Erteilung einer behördlichen Ausnahme nach § 18 BioStoffV | 150 bis 3 000 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
12 | Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen | |||
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) | ||||
Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) | ||||
1. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 ArbZG | 85 bis 1 200 | ||
2. | Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG | 55 bis 925 | ||
3. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c ArbZG | 85 bis 1 500 | ||
4. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 ArbZG | 275 bis 2 500 | ||
5. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 5 ArbZG | 350 bis 3 500 | ||
6. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 ArbZG | 85 bis 1 500 | ||
7. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 2 ArbZG | 350 bis 3 500 | ||
8. | Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 2 ArbZG | 115 bis 1 110 | ||
9. | Erteilung einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 SächsSFG | 60 bis 450 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
13 | Arzneimittelwesen | |||
Arzneimittelgesetz (AMG) | ||||
1. | Herstellungs- und Großhandelserlaubnis | |||
1.1 | Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG, deren Änderung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 16 und 20 AMG | 110 bis 4 500 | ||
1.2 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 Satz 1 oder § 20c Abs. 1 Satz 1 AMG, deren Änderung nach § 20b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 und § 20c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 AMG sowie Entscheidung über eine Anzeige nach § 20b Abs. 2 Satz 2 bis 6 AMG | 110 bis 3 470 | ||
1.3 | Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln einschließlich der Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln in Apotheken nach § 52a Abs. 1 Satz 1 AMG sowie deren Änderung nach § 52a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 AMG | 110 bis 2 260 | ||
2. | Überwachung des Arzneimittelverkehrs nach § 64 Abs. 1 AMG | |||
2.1 | Überwachung von Einrichtungen oder von Betrieben, die § 64 Abs. 1 AMG unterliegen, außer Apotheken | |||
2.1.1 | Überwachung oder Nachbesichtigung des Einzelhandels | 20 bis 101 | ||
2.1.2 | Überwachung oder Nachbesichtigung des Großhandels | 560 bis 6 975 | ||
2.1.3 | Überwachung oder Nachbesichtigung von pharmazeutischen Unternehmern und Herstellern | 790 bis 20 375 | ||
2.1.4 | Überwachung oder Nachbesichtigung im Hinblick auf klinische Prüfung | 502 bis 12 474 | ||
2.1.5 | Überwachung externer Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4 AMG | 560 bis 11 370 | ||
2.1.6 | Überwachung von Einrichtungen im Sinne der §§ 20b und 20c AMG | 595 bis 8 290 | ||
2.1.7 | Überwachung von Personen im Sinne der § 13 Abs. 2b und § 20d AMG | 687 bis 5 679 | ||
2.1.8 | Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel erwerben oder anwenden, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgeht, insbesondere bei (1) begründeten Verdachtsfällen, (2) begründeten Beschwerdefällen und (3) Nachkontrollen einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen nach § 58d Abs. 3 und 4 AMG |
139 bis 231 | ||
2.2 | Anordnungen, insbesondere Untersagung des Inverkehrbringens, Anordnung des Rückrufs, Sicherstellung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG oder vorläufige Anordnung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG | 337 bis 7 487 | ||
2.3 | Probenahme nach § 65 Abs. 1 Satz 1 AMG (inkl. Apotheken) außerhalb von Besichtigung beziehungsweise Inspektionen | 177 bis 474 | ||
3. | Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 72b Abs. 1 Satz 1 AMG | 70 bis 2 500 | ||
4. | Bescheinigungen nach § 72a AMG und § 72b Abs. 2 AMG | |||
4.1 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG sowie § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG | |||
4.1.1 | ohne Durchführung einer Drittlandinspektion | 80 bis 920 | ||
4.1.2 | mit Durchführung einer Drittlandinspektion | 6 715 bis 39 400 | ||
4.2 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AMG sowie § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG | 65 bis 525 | ||
5. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1 AMG | 45 bis 155 | ||
6. | Ausstellung eines Exportzertifikats nach § 73a Abs. 2 Satz 1 AMG | 55 bis 260 | ||
7. | Bestellung von Sachverständigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Arzneimittelproben nach § 65 Abs. 4 AMG | 100 bis 460 | ||
8. | Prüfung einer Anzeige nach § 67 AMG, wenn im Ergebnis die Anzeige modifiziert oder ergänzt wird | 25 bis 365 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
14 | nicht belegt |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
15 | nicht belegt |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
16 | Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Schulen | |||
Ergotherapeutengesetz (ErgThG) | ||||
Diätassistentengesetz (DiätAssG) | ||||
Pflegeberufegesetz (PflBG) | ||||
MTA-Gesetz (MTAG) | ||||
Orthoptistengesetz (OrthoptG) | ||||
Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) | ||||
Podologengesetz (PodG) | ||||
Notfallsanitätergesetz (NotSanG) | ||||
Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) | ||||
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) | ||||
Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe (SächsGfbWBG) | ||||
Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung (SächsPflBGUmVO) | ||||
1. | Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG | 715 bis 5 300 | ||
2. | Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 8 Abs. 1 SächsFrTrSchulG | 660 bis 2 730 | ||
3. | Untersagung des Betriebes einer Lehranstalt nach § 10 SächsFrTrSchulG | 114 bis 387 | ||
4. | Sonstige Amtshandlungen im Vollzug des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft | 80 bis 1 200 | ||
5. | Einrichtungen zur Annahme von Praktikanten/Praktikantinnen | |||
5.1 | Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten/Praktikantinnen nach § 7 Abs. 1 MPhG | 60 bis 230 | ||
5.2 | Genehmigung einer Lehrrettungswache nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 NotSanG | 50 bis 540 | ||
6. | Weiterbildungseinrichtungen | |||
6.1 | Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 SächsGfbWBG | 250 bis 1 805 | ||
6.2 | Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SächsGfbWBG | 160 bis 635 | ||
6.3 | Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsGfbWBG | 30 bis 85 | ||
7. | Feststellung der Geeignetheit für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung nach § 9 Abs. 1 SächsPflBGUmVO | 210 bis 340 | ||
8. | Genehmigung des Ersetzens von Anteilen Praxiseinsätze in Einrichtungen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule nach § 38 Abs. 3 Satz 4 PflBG | 540 bis 610 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
17 | Baurecht | |||
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) | ||||
Baugesetzbuch (BauGB) | ||||
Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG) | ||||
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) | ||||
Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) | ||||
Sächsische Bauordnung (SächsBO) | ||||
Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) | ||||
Sächsische Versammlungsstättenverordnung (SächsVStättVO) | ||||
1. | Begriffe und Gebührenberechnungsgrundlagen | |||
1.1 | Bauliche Anlagen im Sinne der nachfolgenden Tarifstellen sind bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 SächsBO sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsBO. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Sächsischen Bauordnung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften. | |||
1.2 | Rohbausumme Die Rohbausumme ist für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m³ Brutto-Rauminhalt, zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277-1; 2016-01, die in Anlage 5 auszugsweise wiedergegeben ist. DIN-Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht. Die Rohbauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2015. In ihnen ist die Umsatzsteuer enthalten. Diese Werte werden einmal jährlich mit Gültigkeit ab 1. Mai eines jeden Jahres mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden einschließlich der Umsatzsteuer errechnet, vervielfältigt. Sie werden auf volle Euro kaufmännisch gerundet. Die fortgeschriebenen Werte werden durch die oberste Bauaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben. Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäudearten und -größen ist die Rohbausumme nach den veranschlagten Rohbaukosten zu ermitteln, die im Zeitpunkt der Genehmigung für alle Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer bis zur Fertigstellung des Rohbaus erforderlich sind. Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Rohbausumme gehören insbesondere die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die zwar nicht zum Rohbau gehören, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Zur Rohbausumme zählen des Weiteren Kosten für nichttragende Wände für Einbauten, soweit diese Bauteile für das Nutzungskonzept wesentlich und sie Gegenstand des Brandschutznachweises sind. |
|||
1.3 | Herstellungssumme Soweit die Gebühren nicht nach der Rohbausumme gemäß Tarifstelle 1.2 berechnet werden können, darf die Herstellungssumme zugrunde gelegt werden. Es sind die Kosten einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Arbeiten einschließlich Lieferungen, die bis zur Fertigstellung eines Rohbaus auszuführen wären, erforderlich sind. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, für die keine baurechtlichen Prüfungen vorgeschrieben sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung, die selbst keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegt, bestimmt, ist nur deren Hälfte als Herstellungssumme zugrunde zu legen. Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Antragstellers / der Antragstellerin kann die Herstellungssumme geschätzt werden. |
|||
1.4 | Zeitaufwand Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Erforderliche Fahr- und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 67 EUR erhoben. Abweichendes gilt für folgende Amtshandlungen: (1) Prüfung bautechnischer Nachweise, soweit nach Zeitaufwand abgerechnet, (2) mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise verbundene Bauüberwachung nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 und (3) Ergänzungsprüfungen nach Tarifstelle 6.6.3. Bei der Berechnung der Gebühr nach Satz 4 ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Dabei wird für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 1,5 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 (ohne Zuschläge) berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt einmal jährlich den ab 1. Januar des Folgejahres jeweils der Gebührenberechnung nach Satz 4 zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt2. Anwendung findet die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe geltende Besoldungsordnung. Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist für jede angefangene halbe Stunde der halbe Stundensatz zu erheben. |
|||
1.5 |
Berechnung der Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise | |||
1.5.1 | Bautechnische Nachweise von Gebäuden Die Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden in Tausendstel der Rohbausumme (Tarifstelle 1.2) berechnet. Dabei ist die Rohbausumme auf volle 1 000 EUR aufzurunden. Die volle Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung nach Anlage 3 aus der Gebührentafel der Anlage 4. Für die Prüfung des Brandschutznachweises ist die entsprechende Spalte der Gebührentafel (Anlage 4) anzuwenden. Für Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln. Eine Interpolation zwischen den Bauwerksklassen der Gebührentafel (Anlage 4) ist nicht zulässig. Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden, ist sie in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt. Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Die Tarifstelle 3.2 ist dabei zu beachten. |
|||
1.5.2 | Bautechnische Nachweise für andere bauliche Anlagen Die Gebühr für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, ist unter Zugrundelegung der Herstellungssumme (Tarifstelle 1.3) entsprechend Tarifstelle 1.5.1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu berechnen. Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben. |
|||
1.5.3 | Bautechnische Nachweise in Sonderfällen Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) berechnet: (1) Änderungen und Beseitigungen von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen sowie genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe, soweit sich die Herstellungskosten (Tarifstelle 1.3) nicht ermitteln lassen oder die so berechnete Gebühr in keinem angemessenen Verhältnis zum verursachten Prüfaufwand steht (2) Bauteile oder bauliche Anlagen, für die sich anrechenbare Rohbau- oder Herstellungskosten nach Tarifstelle 1.2 oder 1.3 nicht ermitteln lassen (3) für die in der Tarifstelle 4.8.7.1 genannten Fälle. Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben. |
|||
2. | Auslagen Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben: |
|||
2.1 | Vergütungen für die Tätigkeit der Prüfingenieure / der Prüfingenieurinnen und der Prüfämter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DVOSächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben, | |||
2.2 | Reisekosten im Rahmen der Prüftätigkeit der Prüfingenieure / der Prüfingenieurinnen und der Prüfämter nach § 40 Abs. 2 Satz 3 DVOSächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO oder vom Bauherrn / von der Bauherrin nach § 15 Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben, | |||
2.3 |
Vergütungen der Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die von den Bauaufsichtsbehörden herangezogen werden. Tarifstelle 3.3 bleibt unberührt. |
|||
3. | Ermäßigungen | |||
3.1 | Für mehrere gleiche Gebäude oder bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4, 4.2 und 4.4 bis 4.6.2, soweit die jeweiligen Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für das zweite und jedes weitere Gebäude oder die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn für die jeweiligen Gebäude oder baulichen Anlagen gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen oder Vorbescheide beantragt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen. | |||
3.2 | Für mehrere Gebäude oder bauliche Anlagen mit gleichen bautechnischen Nachweisen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.5 einschließlich eventueller Zuschläge nach Tarifstelle 4.8.7 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage (1) auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, (2) auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen. |
|||
3.3 | Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei der Behandlung Fliegender Bauten (Tarifstelle 6.6) Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9, 6.4, 6.5 oder 6.6 um 50 bis 80 Prozent. Die Gebühren nach Tarifstelle 4.9 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben. | |||
3.4 | Bei vorangegangener Typenprüfung sind die Gebühren nach Tarifstelle 4.8 nur für die standortbedingte Anpassung der baulichen Anlage zu erheben. Anmerkung: Für die Bauüberwachung sind Gebühren nach Tarifstelle 4.9 zu erheben. |
|||
3.5 | Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4 und 4.2 angerechnet. Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird zu 90 Prozent auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4 und 4.2 angerechnet. |
|||
4. | Grundgebühren | |||
4.1 | Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 63 oder 64 SächsBO für die Errichtung und Änderung sowie Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung | |||
4.1.1 | Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Satz 1 SächsBO | 8,50 je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme, mindestens 95 |
||
4.1.2 | Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 SächsBO | 6,50 je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme, mindestens 95 |
||
Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.2 ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion). |
||||
4.1.3 | Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO | |||
4.1.3.1 | Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO | 62 bis 200 je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage |
||
4.1.3.2 | Nachforderung fehlender Bauvorlagen oder Erklärungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO | 34 bis 67 je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage |
||
4.1.3.3 | Untersagung des Baubeginns nach § 62 Abs. 3 Satz 5 SächsBO | 34 bis 200 je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage |
||
Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.3.3 ist nicht zu erheben, wenn eine Erklärung der Gemeinde nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 SächsBO vorliegt. |
||||
4.1.4 | Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlagen | 5 je angefangene 100 EUR der Herstellungssumme, mindestens 95 |
||
4.2 | Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 63 oder 64 SächsBO | 125 bis 3 200 | ||
Anmerkung: Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen mit genehmigungsbedürften baulichen Maßnahmen wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben. |
||||
4.3 | Nachforderung fehlender Unterlagen bei der anzeigepflichtigen Beseitigung von baulichen Anlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 2 SächsBO | 34 bis 67 je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage |
||
4.4 | Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 74 Satz 1 SächsBO | 125 bis 660 | ||
Anmerkung: Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben. |
||||
4.5 | Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 Satz 1 SächsBO | 125 bis zur Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 | ||
Anmerkungen: (1) Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise nach Tarifstelle 4.8 zu erheben. (2) Soweit sich die Gebühr nicht nach der Rohbausumme oder der Herstellungssumme ermitteln lässt, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand nach Tarifstelle 1.4 berechnet. |
||||
4.6 | Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides oder deren erneute Erteilung | |||
4.6.1 | Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsBO oder des Vorbescheides nach § 75 Satz 3 SächsBO | 20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr, mindestens 67, höchstens 650 |
||
4.6.2 | Erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder eines durch Fristablauf erloschenen Vorbescheides nach § 75 Satz 1 SächsBO, wenn sich die baurechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung oder zum Vorbescheid gehörenden Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen | 33 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1, 4.2, 4.4 oder 4.5, mindestens 84, höchstens 650 |
||
4.7 | Auskunftserteilung sowie Beratung der am Bau beteiligten verantwortlichen Personen für Sachverhalte komplexer Art, die eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich macht | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | ||
Anmerkungen: (1) Für Beratungen bis zu jeweils einer Viertelstunde werden keine Gebühren erhoben. (2) Für Auskünfte einfacher Art werden gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG keine Kosten erhoben. |
||||
4.8 | Prüfung bautechnischer Nachweise | |||
4.8.1 | Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3 | ||
4.8.2 | Prüfung der Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, mindestens 67, höchstens 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, bezogen auf die Bauwerksklasse 3 der Anlage 4 |
||
4.8.3 | Prüfung des Brandschutznachweises nach § 66 Abs. 3 Satz 3 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3 | ||
4.8.4 | Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 | ||
4.8.5 | Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4, mindestens der zweifache Stundensatz |
||
4.8.6 | Lastvorprüfung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 | ||
4.8.7 | Erhöhung oder Ermäßigung in besonderen Fällen | |||
4.8.7.1 | Stehen die jeweiligen Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.4 und 4.8.6 einschließlich der Erhöhungen nach den Tarifstellen 4.8.7.2 und 4.8.7.4 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Prüfung verursachten Aufwand, ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand zu berechnen. | |||
4.8.7.2 | Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 für die Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 der Anlage 3, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können, können bis auf das Doppelte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden. | |||
4.8.7.3 | Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden. | |||
4.8.7.4 | Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.4 kann für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichem Detaillierungsgrad anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen um bis zur Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden. | |||
4.8.7.5 | Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 für zusätzlich zu den Brandschutznachweisen nach § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SächsBO enthaltenen Brandschutzplänen, Nachweisen und Angaben zu technischen Anlagen, Sonderkonstruktionen nach § 12 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 Nr. 2, 3, 4 und 5 DVOSächsBO sowie bei Abweichungen nach § 67 SächsBO kann um bis zu 50 Prozent erhöht werden. | |||
4.8.7.6 | Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 kann für die Prüfung von Evakuierungsberechnungen und Brandsimulationen bei Sonderbauten und Mittel- und Großgaragen nach § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 SächsBO um bis zu 50 Prozent erhöht werden. | |||
4.8.8 | Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 genannten Nachweisen | Gebühr nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang; soweit Tarifstelle 4.8.7.1 angewendet wird, gilt Hs. 1 bezogen auf den Zeitaufwand | ||
4.8.9 | Prüfung von Nachträgen zu dem in Tarifstelle 4.8.3 genannten Nachweis | Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang; soweit Tarifstelle 4.8.7.1 angewendet wird, gilt Hs. 1 bezogen auf den Zeitaufwand. | ||
4.9 | Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung, Prüfung von Bauausführungen | |||
4.9.1 | Bauüberwachung nach § 81 Abs. 1 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen | Gebühr nach Tarifstelle 1.4, mindestens 135, höchstens 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 |
||
Anmerkung: Die Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 bleiben unberührt. |
||||
4.9.2 | Bauzustandsbesichtigung aufgrund einer Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung nach § 82 Abs. 2 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen | |||
4.9.2.1 | von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen | 15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1, mindestens 67 |
||
4.9.2.2 | von Werbeanlagen | 33 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.4, mindestens 35 |
||
Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2: (1) Maßgebend ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren zum Zeitpunkt der Genehmigung zugrunde lag. (2) Für genehmigungsfreigestellte Vorhaben erfolgt die Gebührenerhebung entsprechend den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2. |
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4.9.3 | für jede Wiederholung einer ergebnislos verlaufenen Bauzustandsbesichtigung | 50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.2, mindestens 35, höchstens für alle Wiederholungen das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2 |
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4.9.4 | Prüfung von Bauausführungen aufgrund einer Anzeige nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SächsBO | 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2 | ||
4.9.5 | Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob (1) entsprechend den Nachweisen der Standsicherheit nach § 12 Abs. 1 und 2 DVOSächsBO gebaut wurde, (2) die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden |
Gebühr nach Tarifstelle 1.4, höchstens 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 |
||
4.9.6 | Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob (1) entsprechend dem Brandschutznachweis nach § 12 Abs. 4 DVOSächsBO gebaut wurde, (2) die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen hinsichtlich des Brandschutzes vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden |
Gebühr nach Tarifstelle 1.4, höchstens 200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 |
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Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6: (1) Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 werden neben der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.1 erhoben. (2) Für die Berechnung der Höchstgebühr gelten die Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2 entsprechend. |
||||
4.9.7 | Abnahme von Feuerstätten sowie von Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken nach § 82 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | ||
4.10 | Bauaufsichtliche Maßnahmen nach den §§ 78 bis 80 oder § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO | 62 bis 3 200 | ||
5. | Zustimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SächsBO | Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.7 | ||
Anmerkung: Soweit die Zustimmung bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen an die Stelle einer Baugenehmigung tritt, findet Tarifstelle 4.1.2 auch bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 4 SächsBO) Anwendung. |
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6. | Sondergebühren | |||
6.1 | Bauvorlagen | |||
6.1.1 | Einstellung des Baugenehmigungs- oder Vorbescheidverfahrens wegen Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 69 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 75 Satz 4 SächsBO | 62 bis 650 | ||
6.1.2 | Prüfung von nachträglich vorgelegten, geänderten Bauvorlagen im Rahmen eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 72 Abs. 1 SächsBO | mindestens 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 bis zur Höhe der vollen Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 | ||
6.1.3 | Genehmigung von Änderungen genehmigter Bauvorlagen nach § 72 Abs. 1 SächsBO | |||
6.1.3.1 | je nach dem Umfang der Änderungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben | bis zur Höhe der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, mindestens 35 |
||
6.1.3.2 | wenn sich die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.3.1 nicht bestimmen lässt | 62 bis 660 | ||
6.2 | Ungenehmigte bauliche Anlagen | |||
6.2.1 | Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt werden nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder ohne Genehmigung belassen werden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO | das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach den Tarifstellen 4.8 und 4.9.2 | ||
6.2.2 | Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich nicht genehmigt werden nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder nicht belassen werden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 4.8 | ||
Anmerkungen zu den Tarifstellen 6.2.1 und 6.2.2: (1) Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit dieser Gebäude, baulichen Anlagen und Nutzungsänderungen ohne Bauvorlagen vorgenommen wird. (2) Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8 ist nur zu erheben, wenn die bautechnischen Nachweise geprüft werden. |
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6.3 | Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen, Beteiligung von Nachbarn | |||
6.3.1 | Zulassung von Abweichungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SächsBO sowie Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SächsBO | 62 bis 3 200 je Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungstatbestand |
||
6.3.2 | Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SächsBO | 62 bis 650 je Nachbar |
||
Anmerkung: Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.3.1 erhoben. |
||||
6.3.3 | Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | 8 bis 28 je Nachbar |
||
6.3.4 | Beteiligung der Nachbarn nach § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO | 56, zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung |
||
6.3.5 | Beteiligung der Nachbarn nach § 70 Abs. 4 Satz 1 SächsBO | 135, zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung |
||
6.3.6 | Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 70 Abs. 5 SächsBO | 350, zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung |
||
6.4 | Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, zum Beispiel für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO |
67 bis 350 je Raum oder Platz |
||
6.5 | Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO oder solche, die nach § 51 Satz 3 Nr. 23 SächsBO angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4, mindestens 135 |
||
6.6 | Fliegende Bauten nach § 76 SächsBO | |||
6.6.1 | Erteilung der Ausführungsgenehmigung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SächsBO für Fliegende Bauten | 7 je angefangene 1 000 EUR der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage, mindestens 125 |
||
Anmerkung: Neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.6.1 werden Gebühren nach Tarifstelle 4.8 erhoben. |
||||
6.6.2 | Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 4 Satz 2 SächsBO | 125 bis 1 580 | ||
6.6.3 | Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten erforderliche Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen nach § 32 Abs. 3 DVOSächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | ||
6.6.4 | Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten nach § 76 Abs. 6 Satz 2 SächsBO oder Nachabnahme nach § 76 Abs. 8 Satz 1 SächsBO | 67 bis 300 je Aufstellungsort |
||
6.6.5 | Bauaufsichtliche Maßnahmen nach § 76 Abs. 7 Satz 1 SächsBO | 123 bis 3 480 | ||
6.7 | Baulasten nach § 83 SächsBO | |||
6.7.1 | Eintragung einer Baulast nach § 83 Abs.1 SächsBO | 62 bis 400 | ||
6.7.2 | Löschung einer Baulast nach § 83 Abs. 3 SächsBO | 95 bis 400 | ||
6.7.3 | Erteilung von Abschriften und Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis nach § 83 Abs. 5 SächsBO | 22 bis 70 je Grundstück |
||
6.7.4 | Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis nach § 83 Abs. 5 SächsBO | 25 je Grundstück |
||
6.8 | Gastspielprüfbuch | |||
6.8.1 | Ausstellung eines Gastspielprüfbuches nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsVStättV | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | ||
6.8.2 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuches nach § 45 Abs. 3 Satz 2 SächsVStättV | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | ||
7. | Sonstige Gebühren | |||
7.1 | Prüfingenieure/Prüfingenieurinnen für Standsicherheit und Brandschutz | |||
7.1.1 | Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit | |||
7.1.1.1 | Anerkennung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO, je Fachrichtung | 497 | ||
Anmerkung: Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 2 DVOSächsBO als erteilt gilt. |
||||
7.1.1.2 | Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit nach § 25 Abs. 2 DVOSächsBO | |||
7.1.1.2.1 | Überprüfung des fachlichen Werdegangs nach § 25a DVOSächsBO, je Fachrichtung | 800 | ||
7.1.1.2.2 | Schriftliche Prüfung nach § 25b DVOSächsBO, je Fachrichtung |
1 000 | ||
7.1.2 | Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz | |||
7.1.2.1 | Anerkennung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVOSächsBO | 497 | ||
Anmerkung: Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 2 DVOSächsBO als erteilt gilt. |
||||
7.1.2.2 | Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz nach § 29 Abs. 2 DVOSächsBO | |||
7.1.2.2.1 | Überprüfung des fachlichen Werdegangs nach § 29a DVOSächsBO | 1 200 | ||
7.1.2.2.2 | Schriftliche Prüfung nach § 29b DVOSächsBO | 900 | ||
7.1.2.2.3 | Mündliche Prüfung nach § 29c DVOSächsBO | 800 | ||
7.1.3 | Genehmigung der Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin nach § 19a Satz 1 DVOSächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | ||
7.1.4 | Verlegung des Geschäftssitzes | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | ||
7.1.5 | Erteilung einer Bestätigung nach § 22 Abs. 2 DVOSächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | ||
7.1.6 | Untersagung des erstmaligen Tätigwerdens als Prüfingenieur/Prüfingenieurin nach § 22 Abs. 2 DVOSächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | ||
7.1.7 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 22 Abs. 3 DVOSächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | ||
Anmerkung: Neben der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.7 werden Gebühren nach den Tarifstellen 7.1.1 oder 7.1.2 erhoben. |
||||
7.2 | Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Verantwortliche für Veranstaltungstechnik nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SächsVStättVO | 85 | ||
7.3 | Typenprüfungen nach § 32 DVOSächsBO | |||
7.3.1 | Prüfung von Standsicherheitsnachweisen von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen (Typenprüfungen) nach § 32 Abs. 1 DVOSächsBO | |||
7.3.1.1 | bei ermittelbarer Rohbausumme oder Herstellungssumme von Gebäuden und baulichen Anlagen | das Zehnfache der Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1 oder 1.5.2 | ||
7.3.1.2 | bei einzelnen Bauelementen | das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | ||
7.3.2 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides nach § 32 Abs. 2 Satz 3 DVOSächsBO | das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | ||
7.4 | Bauprodukte und Bauarten | |||
7.4.1 | Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBO | 83 bis 6 650 | ||
7.4.2 | Zustimmungserteilung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten nach § 20 Satz 1 SächsBO | 83 bis 6 650 | ||
7.4.3 | Erklärungen nach § 16a Abs. 4 oder § 20 Satz 2 SächsBO | 83 bis 6 650 | ||
8. | Energieeinsparungsvorschriften | |||
8.1 | Zulassung von Befreiungen nach § 102 Abs. 1 oder § 103 Abs. 1 GEG | 62 bis 450 je Befreiungstatbestand |
||
8.2 | Erteilung von Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 oder § 11 Abs. 2 HeizkostenV | 62 bis 450 je Befreiungstatbestand |
||
9. | Wohnungseigentumsgesetz | |||
9.1 | Ausfertigen eines Aufteilungsplanes nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WEG | 42 | ||
9.2 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung) | |||
9.2.1 | innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens | 42 je Sondereigentum |
||
9.2.2 | außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens | 62 bis 200 je Sondereigentum |
||
9.3 | für jede Mehrfertigung | 15 bis 42 | ||
9.4 | Erteilung einer Genehmigung auf Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum nach § 22 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB | 17 bis 40 je Sondereigentum |
||
10. | Enteignung in den Fällen der §§ 85 ff. BauGB sowie in den Fällen nach § 43 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 40 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3, § 41 Abs. 1 Satz 1 oder § 42 Abs. 9 BauGB | |||
10.1 | Vorabentscheidung nach § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB | 5 800 | ||
10.2 | Enteignungsbeschluss nach § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB | |||
10.2.1 | wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist | 4 240 | ||
10.2.2 | wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist | 7 840 | ||
10.3 | Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 BauGB | 2 530 | ||
10.4 | Nachtragsbeschluss nach § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB | 470 | ||
10.5 | Ausführungsanordnung nach § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB | 462 | ||
11. | Entschädigungsfestsetzung in den Fällen nach § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 41 Abs. 2 oder § 42 Abs. 1 bis 7 BauGB sowie in anderen Fällen nach vorausgegangener Einigung der Beteiligten über den Eigentumsübergang | 5 070 | ||
12. | Entscheidung nach § 5 Abs. 5 Satz 5 SächsBestG | 135 bis 337 | ||
13. | Waldgesetz für den Freistaat Sachsen | |||
13.1 | Gestattung einer Ausnahme nach § 25 Abs. 3 Satz 2 SächsWaldG | 135 bis 680 | ||
13.2 | Entscheidung nach § 25 Abs. 3 Satz 3 SächsWaldG | 269 bis 1 010 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
18 | Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume | |||
Bundesberggesetz (BBergG) | ||||
Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) | ||||
Sächsisches Markscheidergesetz (SächsMarkG) | ||||
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) | ||||
Sächsische Hohlraumverordnung (SächsHohlrVO) | ||||
Sächsische Bergverordnung (SächsBergVO) | ||||
Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) | ||||
Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) | ||||
1. | Bergbauberechtigungen | |||
1.1 | Erlaubnis nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BBergG | |||
1.1.1 | zu gewerblichen Zwecken | 880 bis 15 000 | ||
1.1.2 | zu wissenschaftlichen Zwecken | 880 bis 3 000 | ||
1.1.3 | zur großräumigen Aufsuchung | 880 bis 15 000 | ||
1.2 | Bewilligungen nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 8 BBergG | 1 150 bis 25 000 | ||
1.3 | Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 9 BBergG | 720 bis 25 000 | ||
1.4 | Mitteilung über Anträge Dritter nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BBergG | gebührenfrei | ||
1.5 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Abs. 3 BBergG | 195 bis 1 560 | ||
1.6 | Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG | 350 bis 4 000 | ||
1.7 | Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG | 350 bis 8 125 | ||
1.8 | Verlängerung der Frist für die Aufnahme der Aufsuchung oder die Unterbrechung der planmäßigen Aufsuchung sowie Fristsetzung einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 2. HS BBergG | 60 bis 250 | ||
1.9 | Teilweise oder vollständige Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung sowie Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 BBergG | 330 bis 1 815 | ||
1.10 | Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BBergG | 350 bis 2 000 | ||
1.11 | Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBergG | 350 bis 2 000 | ||
1.12 | Genehmigung zur Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern nach § 26 Abs. 1, den §§ 28 und 29 BBergG | 250 bis 3 000 | ||
1.13 | Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG | 250 bis 2 315 | ||
1.14 | Entscheidung über den Antrag auf Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG | 150 bis 1 600 | ||
1.15 | Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG | 80 bis 824 | ||
2. | Einsichtnahme, Auskunft | |||
2.1 | Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch oder die Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 1 BBergG | |||
2.1.1 | Persönliche Einsichtnahme mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft | 70 je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. |
||
2.1.2 | Schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch, den Berechtsamsurkunden oder der Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 2 BBergG | 70 je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. |
||
2.2 | Ablichtungen, Ausdrucke oder Auszüge von Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte, anderen von der Bergbehörde geführten Karten oder bei ihr vorhandenen Akten, Rissen oder sonstigen Unterlagen | |||
2.2.1 | bis Format DIN A 3 | nach Anlage 6 zu § 1 Nr. 5 | ||
2.2.2 | größer als Format DIN A 3 bis DIN A 1 | 3,25 bis 13 je Seite |
||
2.2.3 | größer als Format DIN A 1 | 13 bis 26 je Seite |
||
2.2.4 | bei Verwendung von Folien als Zeichenträger | |||
2.2.4.1 | bis Format DIN A 3 | nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 3,25 je Blatt | ||
2.2.4.2 | größer als Format DIN A 3 bis DIN A 1 | nach Tarifstelle 2.2.2, zuzüglich 6,50 je Blatt | ||
2.2.4.3 | größer als Format DIN A 1 | nach Tarifstelle 2.2.3, zuzüglich 13 je Blatt | ||
Anmerkung zu Tarifstelle 2.2.4: Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format DIN A 3 bis zu 0,2 m² DIN A 2 größer als 0,2 m² bis 0,4 m² DIN A 1 größer als 0,4 m². |
||||
2.2.5 | Fertigen von Ablichtungen, Ausdrucken und Auszügen nach den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.4.3 gegenüber in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SächsVwKG genannten Personen | schreibauslagenfrei | ||
Anmerkung: § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechend Anwendung. |
||||
2.3 | Beglaubigungen der Ablichtungen oder Auszüge, für die nach Tarifstelle 2.2 Schreibauslagen zu erheben sind, nach § 76 Abs. 2 BBergG | 3,25 je Beglaubigung, mindestens 5 |
||
2.4 | Datenbankauszüge, Anfertigung thematischer Karten zum Beispiel nach § 76 Abs. 2 BBergG | |||
2.4.1 | Abgabe digitaler Daten auf Datenträger | 6,50 | ||
2.4.2 | im Übrigen | 70 je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. |
||
2.5 | Einsichtnahme in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4 Satz 1 BBergG oder in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BBergG | 70 je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. |
||
2.6 | Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BBergG | 70 je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. |
||
3. | Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerke, Besucherhöhlen, Hohlraumbauten | |||
3.1 | Zulassung eines Betriebsplanes nach § 51 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, 2 und 2a sowie § 53 Abs. 1 BBergG | |||
Anmerkung zu Tarifstelle 3.1: Gilt auch für die Zulassung von Betriebsplänen für Bohrungen mehr als 100 m in den Boden nach § 127 BbergG. |
||||
3.1.1 | Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens | 3 500 bis 28 950 | ||
3.1.2 | obligatorischer Rahmenbetriebsplan im Sinne des § 52 Abs. 2a BBergG nach § 5 BBergG | 20 000 bis 92 137 | ||
Anmerkung zu Tarifstelle 3.1.2: Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren. |
||||
3.1.3 | Hauptbetriebsplan | 250 bis 15 000 | ||
3.1.4 | Sonderbetriebsplan | 250 bis 10 500 | ||
3.1.5 | Abschlussbetriebsplan | 250 bis 13 500 | ||
3.2 | Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG | 100 bis 700 | ||
3.3 | Genehmigung der Unterbrechung eines Betriebes für mehr als zwei Jahre nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG | 125 bis 745 | ||
3.4 | Zulassung der Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes | |||
3.4.1 | nach § 54 Abs. 1 BBergG | 150 bis 6 870 | ||
3.4.2 | eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans im Sinne des § 52 Abs. 2a BBergG nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG | 10 000 bis 27 532 | ||
Anmerkung zu Tarifstelle 3.4.2: Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren. |
||||
3.5 | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 77 VwVfG | 4 173 bis 9 085 | ||
3.6 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG | 150 bis 2 367 | ||
3.7 | Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 BBergG | 75 bis 310 | ||
3.8 | Zulassung des vorzeitigen Beginns bei der Ausführung eines Vorhabens nach § 57b Abs. 1 BBergG | 10 000 bis 45 868 | ||
3.9 | Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung nach den §§ 65 ff. und § 176 Abs. 3 BBergG | 100 bis 5 000 | ||
3.10 | Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung nach den §§ 65 ff. BBergG (§ 8 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 4, § 15 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 SächsBergVO sowie § 16 Satz 1 GesBergV) | 80 bis 3 700 | ||
3.11 | Verlängerung, Ergänzung und Änderung einer Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, allgemeine Zulassung oder Ausnahmebewilligung nach den Tarifstellen 3.9 und 3.10 | 80 bis 3 700 | ||
3.12 | Anerkennung einer Person als Sachverständiger/Sachverständige oder einer Prüfstelle nach einer nach § 65 BBergG erlassenen Bergverordnung | 175 bis 800 | ||
3.13 | Bergaufsicht | |||
3.13.1 | Anordnung nach § 71 Abs. 3 BBergG | 187 bis 7 618 | ||
3.13.2 | Sonstige Anordnungen oder Untersagungen nach den §§ 71 ff. BBergG | 150 bis 3 445 | ||
3.14 | Prüfung einer Anzeige nach § 127 Abs. 1 BBergG, für die § 51 Abs. 1 BbergG keine Anwendung findet | 70 je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. |
||
3.15 | Sächsische Bergverordnung | |||
3.15.1 | Genehmigung nach § 11 Abs. 3 SächsBergVO | 250 bis 5 000 | ||
3.15.2. | Genehmigung nach § 28 Abs. 1 SächsBergVO | 289 bis 9 462 | ||
Anmerkung zu Tarifstelle 3: Für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen, die von eingetragenen Vereinen betrieben werden und nur geringfügige Erlöse erwirtschaften, können die Gebühren nach Tarifstelle 3 bis auf 10 Prozent vermindert werden. |
||||
4. | Streitentscheidung, Grundabtretung und Baubeschränkungen | |||
4.1 | Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BBergG | 1 495 bis 4 515 | ||
4.2 | Grundabtretung nach § 77 Abs. 1 BBergG | 12 780 bis 29 255 | ||
4.3 | Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG | 750 bis 8 000 | ||
4.4 | Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BBergG | 340 bis 3 800 | ||
4.5 | Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Abs. 3 BBergG | 120 bis 765 | ||
4.6 | Anordnung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG | 184 bis 790 | ||
4.7 | Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Abs. 5 BBergG | 3 000 bis 10 440 | ||
4.8 | Vorabentscheidung nach § 91 Satz 1 BBergG | 2 900 bis 7 850 | ||
4.9 | Beurkundung und Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG | 160 bis 770 | ||
4.10 | Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG | 990 bis 7 000 | ||
4.11 | Fristverlängerung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 BBergG | 120 bis 765 | ||
4.12 | Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BBergG | 140 bis 790 | ||
4.13 | vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 Satz 1 BBergG | 185 bis 7 820 | ||
4.14 | Feststellung des Zustandes des Grundstückes nach § 99 Satz 1 BBergG | 140 bis 755 | ||
4.15 | Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Abs. 1 und 2 BBergG | 140 bis 810 | ||
4.16 | Entscheidung über eine Entschädigung und Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 102 Abs. 2 BBergG | 350 bis 2 400 | ||
4.17 | Entscheidung über eine Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstückes nach § 109 Abs. 4 BBergG | 3 636 bis 8 350 | ||
4.18 | Erstellung einer amtlichen Bewertung zur Rohstoff-/Bodenschatzeinstufung nach Antragstellung nach BBergG | 100 bis 500 | ||
5. | Markscheiderische Angelegenheiten | |||
5.1 | Anerkennung als Markscheider nach § 1 SächsMarkG | 50 bis 202 | ||
5.2 | Veränderung der Nachtrags- und Einreichungsfristen nach § 10 Abs. 3 MarkschBergV auf Antrag des Unternehmens | 50 bis 170 | ||
5.3 | Ausnahme vom Erfordernis eines Grubenbildes nach § 12 Abs. 1 MarkschBergV | 110 | ||
5.4 | Anerkennung anderer Personen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 MarkschBergV | 45 bis 170 | ||
5.5 | Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Abs.3 Satz 2 BBergG | 70 je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. |
||
6. | Sächsische Hohlraumverordnung | |||
6.1 | Prüfung einer Anzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert oder ergänzt oder die angezeigte Maßnahme ganz oder teilweise verboten wird | 35 bis 650 | ||
6.2 | Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO | 70 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
19 | Berufsbildungsrecht | |||
Berufsbildungsgesetz (BBiG) | ||||
Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO) | ||||
Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Ausbilder-Eignung (POAE) | ||||
1. | Abkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG | 30 bis 170 | ||
2. | Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG | 30 bis 170 | ||
3. | Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BBiG | 100 bis 800 | ||
4. | Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG | 50 bis 190 | ||
5. | Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätte nach § 32 Abs. 1 BBiG in Verbindung mit §§ 27 ff. BBiG | 70 bis 700 | ||
6. | Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BBiG | 34 bis 287 | ||
7. | Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 1 oder 2 BBiG | 100 bis 807 | ||
8. | Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 gemäß § 35 Abs. 1 BBiG | 30 bis 280 | ||
Anmerkung: Die Eintragung ist für Auszubildende gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG gebührenfrei. |
||||
9. | Änderung der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BBiG bei nachträglicher Vertragsänderung aufgrund einer Teilzeitausbildung gemäß § 7a BBiG | 30 bis 60 | ||
10. | Löschung beziehungsweise Ablehnung einer Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 35 Abs. 2 BBiG | 20 bis 80 | ||
Anmerkung zu den Tarifstellen 1 bis 10: Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 10 werden Auslagen nach § 13 SächsVwKG nicht erhoben. |
||||
11. | Zulassung, Prüfung, Zeugniserteilung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 10 Abs. 1 der POAE und nach Rechtsverordnungen aufgrund von § 30 Abs. 5 Satz 1 BBiG in Verbindung mit § 4 der Ausbildereignungs-Verordnung | 57 bis 320 | ||
12. | Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für Abschlussprüfungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG | 100 bis 310 | ||
13. | Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für Umschulungsprüfungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG | 100 bis 310 | ||
Anmerkung zu den Tarifstellen 11 und 13: Die Gebühren nach den Tarifstellen 11 und 13 werden auch bei ungerechtfertigter Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund erhoben. |
||||
14. | Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für Fortbildungsprüfungen Meister nach § 56 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG | 110 bis 330 | ||
15. | Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für weitere Fortbildungsprüfungen nach § 56 BBiG mit staatlichen Abschlüssen nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen (zum Beispiel Fachagrarwirt/Fachagrarwirtin, Klauenpfleger/Klauenpflegerin, Natur- und Landschaftspfleger/Natur- und Landschaftspflegerin, Kundenberater/Kundenberaterin GB) | 110 bis 330 | ||
16. | Zweitausfertigung eines Zeugnisses, eines Fortbildungsprüfungszeugnisses oder eines Umschulungsprüfungszeugnisses | 15 bis 75 | ||
17. | Ausfertigung eines Zeugnisses in englischer oder französischer Sprache | 25 bis 85 | ||
18. | Prüfung von Qualifizierungsbausteinen (Module, zum Beispiel QAB) | 80 bis 600 | ||
19. | Bestätigung der Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes nach § 4 Satz 1 BAVBVO mit den Vorgaben nach § 3 BAVBVO | 80 bis 600 | ||
20. | Bescheinigung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 der Ausbildereignungs-Verordnung | 30 bis 90 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
20 | Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung | |||
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) | ||||
1. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes | 110 bis 380 | ||
2. | Untersagung der Ausübung der Heilkunde nach § 10 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsGDG | 88 bis 543 | ||
3. | Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung | 100 bis 608 | ||
4. | Eingeschränkte Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters für spezielle Berufsgruppen nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung | 100 bis 401 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
21 | Bestattungswesen | |||
Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG) | ||||
1. | Erteilung einer Ausnahmegenehmigungen nach § 17 Abs. 2 SächsBestG | 20 bis 25 | ||
2. | Ausstellung eines Leichenpasses nach § 17 Abs. 3 Satz 1 SächsBestG | 30 bis 90 | ||
3. | Unbedenklichkeitserklärung nach § 18b Abs. 2 Satz 2 SächsBestG | 20 bis 50 | ||
4. | Ausstellung einer Genehmigung zur Verkürzung oder Verlängerung der Bestattungsfrist nach § 19 Abs. 3 SächsBestG | 25 bis 35 | ||
5. | Erteilung einer schriftlichen Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche oder Urne ohne Ortsbesichtigung nach § 22 Abs. 2 SächsBestG | 25 bis 35 | ||
6. | Erteilung einer schriftlichen Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche oder Urne mit Ortsbesichtigung nach § 22 Abs. 2 SächsBestG | 210 | ||
7. | Durchführung der zweiten Leichenschau nach § 18b Abs. 2 bis Abs. 5 SächsBestG | 15 bis 40 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
22 | Betäubungsmittelrecht | |||
Betäubungsmittelgesetz (BtMG) | ||||
1. | Staatliche Anerkennung einer Einrichtung nach den Ziffern I, II und III der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die staatliche Anerkennung von Einrichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 18. November 2008 | 320 | ||
2. | Überprüfung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen nach Ziffer IV, Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die staatliche Anerkennung von Einrichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 18. November 2008 | 51 | ||
3. | Maßnahmen zur Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Apotheken/Apothekerinnen und Krankenhäusern nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG | 67 bis 2 041 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
23 | nicht belegt |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
24 | Chemikalienrecht | |||
Chemikaliengesetz (ChemG) | ||||
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) | ||||
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) | ||||
Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV) | ||||
Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) | ||||
Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) | ||||
1. | Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 Satz 1 ChemG | 1 109 bis 16 169 | ||
2. | Überwachungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ChemG | |||
2.1 | Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis | 462 bis 7 854 | ||
2.2 | Sonstige Überwachungsmaßnahmen, die nicht in der Tarifstelle 2.1 enthalten sind | |||
2.2.1 | wenn kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnungen geboten sind | kostenfrei | ||
2.2.2 | im Übrigen | 56 bis 3 769 | ||
Anmerkung zu Tarifstelle 2.2: Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben. |
||||
3. | Behördliche Anordnungen nach § 23 ChemG | |||
3.1 | Anordnungen zur Beseitigung festgestellter oder Verhütung künftiger Verstöße nach § 23 Abs. 1 ChemG | 67 bis 3 145 | ||
3.2 | Untersagung einer Arbeit nach § 23 Abs. 1a ChemG | 67 bis 2 957 | ||
3.3 | Anordnung über Herstellung, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 ChemG | 67 bis 3 145 | ||
3.4 | Verlängerung einer Anordnung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 nach § 23 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ChemG | 67 bis 589 | ||
4. | Chemikalien-Verbotsverordnung | |||
4.1 | Erteilung einer Erlaubnis zur Abgabe oder Bereitstellung von Stoffen oder Gemischen nach § 6 Abs. 1 ChemVerbotsV | 70 bis 1 000 | ||
4.2 | Anerkennung einer Anerkennung oder eines Zeugnisses nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ChemVerbotsV | 30 bis 250 | ||
4.3 | Durchführung von Prüfungen zum Erwerb der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV | |||
4.3.1 | Abnahme einer umfassenden Prüfung zum Erwerb der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV | 190 | ||
4.3.2 | Abnahme einer eingeschränkten Prüfung zum Erwerb der Sachkunde in Bezug auf einzelne gefährliche Stoffe und Gemische nach § 11 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV | 115 bis 135 | ||
4.3.3 | Abnahme einer eingeschränkten Prüfung zum Erwerb der Sachkunde in Bezug auf die Kenntnis der Vorschriften nach § 11 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV | 90 | ||
4.3.4 | Anerkennung von Einrichtungen zur Durchführung der Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV | 200 bis 800 | ||
4.3.5 | Anerkennung von Einrichtungen zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV | 200 bis 800 | ||
5. | Gefahrstoffverordnung | |||
5.1 | Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der Gefahrstoffverordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV | 70 bis 3 000 | ||
5.2 | Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GefStoffV | 67 bis 930 | ||
5.3 | Untersagung der Tätigkeit mit Gefahrstoffen bei Nichtvorlage einer Gefährdungsbeurteilung nach § 19 Abs. 5 GefStoffV | 67 bis 930 | ||
5.4 | Anerkennung eines Sachkundelehrganges nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV | 200 bis 1 000 | ||
5.5 | Erteilung eines Sachkundenachweises nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV | 60 | ||
5.6 | Zulassung von Fachbetrieben für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV | 210 bis 3 000 | ||
5.7 | Anerkennung einer Prüfung oder einer Ausbildung im Bereich der Schädlingsbekämpfung als gleichwertig mit einer Prüfung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 1 GefStoffV gemäß Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2 GefStoffV | 135 bis 650 | ||
5.8 | Erteilung der Erlaubnis zur Tätigkeit mit Begasungsmitteln nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1 GefStoffV | 70 bis 1 250 | ||
5.9 | Erteilung eines Befähigungsscheines für Begasungstätigkeiten nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV | 70 bis 380 | ||
5.10 | Anerkennung von Lehrgängen für Begasungstätigkeiten nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV | 135 bis 655 | ||
5.11 | Erteilung eines Zeugnisses zur Sachkundeprüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV | 60 | ||
5.12 | Anordnung nachträglicher Auflagen für die Erlaubnis von Begasungstätigkeiten nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV | 35 bis 280 | ||
5.13 | Zulassung von Ausnahmen nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GefStoffV | 55 bis 500 | ||
6. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 ChemVOCFarbV | 97 bis 1 044 | ||
7. | Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 | |||
7.1 | Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 10 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 | 228 bis 2 204 | ||
7.2 | Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 10 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 | 228 bis 2 204 | ||
8. | Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ChemOzonSchichtV | 160 bis 959 | ||
9. | Chemikalien-Klimaschutzverordnung | |||
9.1 | Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder eines Unternehmens nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV | 160 bis 1 481 | ||
9.2 | Erteilung eines Unternehmenszertifikates nach § 6 Abs. 2 ChemKlimaschtzV | 127 bis 749 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
25 | Denkmalschutz | |||
Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) | ||||
1. | Feststellung der Denkmaleigenschaft nach § 10 Abs. 3 Satz 2 SächsDSchG | 40 bis 300 | ||
2. | Maßnahme nach § 11 Abs. 1 SächsDSchG | 40 bis 400 | ||
3. | Anordnung nach § 11 Abs. 2 SächsDSchG | 40 bis 400 | ||
4. | Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SächsDSchG | 40 bis 400 | ||
5. | Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SächsDSchG | 40 bis 600 | ||
6. | Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsDSchG | 30 bis 300 | ||
7. | Genehmigung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 SächsDSchG | 40 bis 400 | ||
8. | Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG | 40 bis 300 | ||
9 | Genehmigung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG | 40 bis 200 | ||
10. | Befreiung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 SächsDSchG | 40 bis 150 | ||
11. | Genehmigung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsDSchG | 40 bis 150 | ||
Anmerkung zu den Tarifstellen 1 bis 11: Bei Entscheidungen wie Ablehnungen oder Teilablehnungen aufgrund der aufgeführten Vorschriften bestimmt sich die Gebühr nach § 7 Abs. 2 SächsVwKG in Verbindung mit der entsprechenden Tarifstelle |
||||
12. | Genehmigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG | kostenfrei |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
26 | Dolmetscherprüfung | |||
Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung (SächsDolmPrüfVO) | ||||
1. | Zulassung zur Prüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsDolmPrüfVO | 113 | ||
2. | Prüfung für Übersetzer/Übersetzerinnen und Dolmetscher/Dolmetscherinnen nach den §§ 9 bis 12, den §§ 15 und 16 SächsDolmPrüfVO einschließlich Bewertung der Prüfungsergebnisse und Ausstellen des Zeugnisses beziehungsweise der Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme | |||
2.1 | Prüfung für Dolmetscher/Dolmetscherinnen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsDolmPrüfVO | 510 | ||
2.2 | Prüfung für Übersetzer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsDolmPrüfVO | 510 | ||
2.3 | Teilprüfung für Übersetzer/Übersetzerinnen zum Nachweis der fachlichen Eignung als Dolmetscher/Dolmetscherin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsDolmPrüfVO | 255 | ||
2.4 | Teilprüfung für Dolmetscher/Dolmetscherinnen zum Nachweis der fachlichen Eignung als Übersetzer/Übersetzerin gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 SächsDolmPrüfVO | 255 | ||
2.5 | Wiederholung nur des mündlichen Teils der Prüfung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsDolmPrüfVO | 255 | ||
3. | Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfung als Dolmetscher/Dolmetscherin oder Übersetzer/Übersetzerin nach § 19 Satz 1 SächsDolmPrüfVO | 100 | ||
4. | Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung nach § 20 Satz 1 SächsDolmPrüfVO | 100 bis 140 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
27 | Druckluftverordnung | |||
1. | Anordnung zur Abwendung besonderer Gefahren für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen nach § 5 der Druckluftverordnung | 75 bis 500 | ||
2. | Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Satz 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung | 75 bis 500 | ||
3. | Anerkennung eines Sachverständigen / einer Sachverständigen nach § 7 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 Satz 1 der Druckluftverordnung | 40 bis 400 | ||
4. | Anordnung von außerordentlichen Prüfungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 der Druckluftverordnung | 75 bis 500 | ||
5. | Zulassung einer Ausnahme hinsichtlich der ständigen Erreichbarkeit des ermächtigten Arztes / der ermächtigten Ärztin nach § 12 Abs. 1 Satz 4 der Druckluftverordnung | 75 bis 500 | ||
6. | Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen nach § 13 der Druckluftverordnung | 60 bis 150 je Einzelermächtigung |
||
7. | Zulassung der Verwendung eines Raums zugleich als Erholungs- und Umkleideraum nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Druckluftverordnung | 100 | ||
8. | Erteilung oder Verlängerung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung | |||
8.1 | Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung | 160 | ||
8.2 | Verlängerung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 der Druckluftverordnung | 80 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
28 | Druckwerkzulassung für öffentliche Schulen | |||
Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung (SächsLernmitZVO) | ||||
1. | Zulassung als Druckwerk für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik für öffentliche Schulen nach § 1 Abs. 1 SächsLernmitZVO | |||
1.1 | wenn dafür kein Gutachten eingeholt wird | 65 bis 690 | ||
1.2 | wenn dafür mindestens ein Gutachten eingeholt wird | 135 bis 2 325 | ||
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 und 1.2: Die Amtshandlung unterliegt nicht § 11 Abs. 1 Nr. 15 SächsVwKG. |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
29 | Düngung | |||
Düngeverordnung (DüV) | ||||
1. | Genehmigung einer Ausnahme zu Aufbringungsvorgaben nach § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 DüV | 200 bis 500 | ||
2. | Genehmigung von Ausnahmen zu den Verbotszeiträumen nach § 6 Abs. 8 und 9 DüV gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 DüV | 40 bis 400 | ||
3. | Genehmigung einer Ausnahme zu den Verbotszeiträumen nach § 6 Abs. 8 und 9 DüV gemäß § 6 Abs. 10 Satz 3 DüV | 200 bis 500 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
30 | Einheitlicher Ansprechpartner | |||
Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) | ||||
1. | Erteilung von Informationen | |||
1.1 | auf elektronischem Weg durch Zurverfügungstellen des Internetportals des einheitlichen Ansprechpartners | gebührenfrei | X | |
1.2 | im Übrigen auf elektronischem Weg, zum Beispiel durch E-Mail oder Fax, sowie durch telefonische, persönliche Beratung oder schriftliche Auskunft | |||
1.2.1 | soweit sich die Erteilung von Informationen auf die im Internetportal des einheitlichen Ansprechpartners zur Verfügung stehenden Informationen beschränkt | gebührenfrei | X | |
1.2.2 | im Übrigen | 17 je angefangene Viertelstunde |
X | |
2. | Abwicklung von Verfahren bei Durchführung und bei Rücknahme des Antrags auf Abwicklung von Verfahren | 17 je angefangene Viertelstunde, höchstens die Summe der für die Verfahren von den Genehmigungsbehörden zu erhebenden Gebühren |
X | |
3. | Auslagen | |||
Als Auslagen sind Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und Übersetzungs- oder Dolmetscherkosten zu erheben. |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
31 | Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz | |||
Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG) | ||||
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (SächsBeWoGDVO) | ||||
1. | Befreiung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Hs. 4 SächsBeWoG | 200 | ||
2. | Feststellung nach § 4 Abs. 1 SächsBeWoG, dass eine Einrichtung eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsBeWoG ist | 539 bis 2 425 | ||
3. | Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 SächsBeWoG | 70 bis 350 | ||
Anmerkung: Innerhalb des vorgegebenen Rahmens soll die Gebühr nach Möglichkeit nicht mehr als 75 Prozent des Betrages, für den die Ausnahme zugelassen wurde, betragen. |
||||
4. | Überwachung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoG | 135 bis 1 482 | ||
Anmerkung: Für Regelprüfungen ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG und für anlassbezogene Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwKG zu beachten. |
||||
5. | Erteilung einer Anordnung nach § 11 Abs. 1 SächsBeWoG | 168 bis 539 | ||
6. | Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung | |||
6.1 | Untersagung der Beschäftigung nach § 12 Abs. 1 SächsBeWoG | 168 bis 1 078 | ||
6.2 | Einsetzen einer kommissarischen Leitung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsBeWoG | 539 bis 1 078 | ||
7. | Untersagung nach § 13 Abs. 1 bis 3 SächsBeWoG | 539 bis 2 694 | ||
8. | Erteilung einer Befreiung nach § 15 Abs. 1 SächsBeWoG | 110 bis 380 | ||
9. | Zulassung einer Abweichung nach § 11a der Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 SächsBeWoG | 40 bis 125 | ||
10. | Bestellung eines Bewohnerfürsprechers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HeimmwV in Verbindung mit § 25 Abs. 1 SächsBeWoG | 42 | ||
11. | Befreiung nach § 31 Abs. 1 der Heimmindestbauverordnung in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SächsBeWoGDVO | 175 bis 515 | ||
12. | Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoGDVO | 175 bis 515 | ||
13. | Durchführung einer Beratung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsBeWoG | 67 je angefangene Stunde |
||
Anmerkungen: (1) Erforderliche Fahr– und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen. (2) Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. (3) Für Beratungen bis zu einer Viertelstunde werden keine Gebühren erhoben. (4) Auskünfte einfacher Art bleiben gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG kostenfrei. |
||||
14. | Überprüfung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 SächsBeWoG nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SächsBeWoG | 67 bis 1 482 | ||
Anmerkung: Für Regelprüfungen ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG und für anlassbezogene Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwKG zu beachten. |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
32 | Eisenbahnrecht | |||
Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) | ||||
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) | ||||
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG) | ||||
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) | ||||
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) | ||||
Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) | ||||
Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) | ||||
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) | ||||
Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) | ||||
Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV) | ||||
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) | ||||
1. | Genehmigung und Entscheidung für nichtbundeseigene Eisenbahnen | |||
1.1 | Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG | 200 bis 12 500 | ||
1.2 | Genehmigung der selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG | 200 bis 12 500 | ||
1.3 | Genehmigung zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AEG | 200 bis 12 500 | ||
1.4 | Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur für nichtöffentliche Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 LEisenbG | 200 bis 12 500 | ||
1.5 | Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs nach § 7f Abs. 1 AEG | 200 bis 12 500 | ||
1.6 | Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 LEisenbG | 200 bis 12 500 | ||
1.7 | Erteilung der Erlaubnis zur Personenbeförderung durch nichtöffentliche Eisenbahnen, für die keine Genehmigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 LEisenbG für diese Verkehrsart vorliegt, nach § 13 LEisenbG | 250 bis 2 300 | ||
1.8 | Entscheidung über die Bedingungen und Kosten des Anschlusses von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach § 13 Abs. 2 AEG | 110 bis 1 600 | ||
1.9 | Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur nach den §§ 5 und 12 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG | 104 bis 1 542 | ||
1.10 | Bestätigung des Obersten Betriebsleiters / der Obersten Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 14 Satz 2 LEisenbG, des Anschlussbahnleiters / der Anschlussbahnleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 3 Abs. 6 Satz 2 BOA oder des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BOP | 100 bis 1 500 | ||
1.11 | Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters / einer Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 2 Abs. 1 EBV | 100 bis 1 500 | ||
1.12 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 EBV | 90 bis 1 500 | ||
1.13 | Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EBPV einschließlich der etwaigen Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EBPV | 60 bis 750 | ||
1.14 | Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung nach § 16 Abs. 2 LEisenbG | 330 bis 7 077 | ||
1.15 | Anordnung der Beseitigung von baulichen Anlagen oder Lichtreklamen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LEisenbG oder Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 5 Satz 1 LEisenbG | 330 bis 7 077 | ||
1.16 | Anordnung zur Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG | 91 bis 510 | ||
1.17 | Befreiung von allen Vorschriften der aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Nr. 1 AEG ergangenen Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 5 AEG | 100 bis 510 | ||
2. | Planfeststellung und Plangenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG oder Entscheidung über das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 74 Abs. 7 VwVfG bei | |||
2.1 | signaltechnischen Anlagen | 0,25 Prozent der Baukosten für die signaltechnischen Anlagen | ||
2.2 | technischer Bahnübergangssicherung | 0,25 Prozent der Baukosten für die bautechnische Bahnübergangssicherung | ||
2.3 | im Übrigen bei Baukosten | |||
2.3.1 | bis 2 000 000 EUR | 0,1 Prozent der Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind | ||
2.3.2 | über 2 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR | 2 000, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind |
||
2.3.3 | über 5 000 000 EUR bis 10 000 000 EUR | 3 500, zuzüglich 0,03 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind |
||
2.3.4 | über 10 000 000 EUR | 5 000, zuzüglich 0,02 Prozent der 10 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind |
||
Anmerkung: Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 können parallel erhoben werden. |
||||
3. | Genehmigung der Tarife für öffentliche nichtbundeseigene Eisenbahnen und der Tarife der Eisenbahnen des Bundes für den Schienenpersonennahverkehr nach § 12 Abs. 3 Satz 1 AEG | 40 bis 800 | ||
4. | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherungsmaßnahmen an Kreuzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes | 140 bis 3 980 | ||
5. | Entscheidungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen und der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen für nichtbundeseigene Eisenbahnen | |||
5.1 | Anordnung von Sicherheitseinrichtungen nach § 22 Abs. 11 Satz 2 und § 21 Abs. 6 Satz 2 BOP | 97 bis 1 407 | ||
5.2 | Abnahme von Schienenfahrzeugen der öffentlichen Eisenbahnen nach § 32 Abs. 1 EBO und § 32 Abs. 1 ESBO | 160 bis 14 600 | ||
5.3 | Abnahme von Schienenfahrzeugen nach § 32 Abs. 1 EBO, § 32 Abs. 1 ESBO, § 50 Abs. 8 BOA und § 7 Abs. 1 BOP | 160 bis 1 500 | ||
5.4 | Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung oder Genehmigung zum Bau oder zur Änderung von Bahnanlagen, Fahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen von Eisenbahnen nach § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 BOA, § 4 Abs. 2 und 3 BOP, § 2 EBO und § 2 ESBO | 160 bis 1 500 | ||
5.5 | Prüfung und Abnahme von Bahnanlagen einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 BOA, den §§ 7 und 8 BOP, § 3 EBO sowie § 3 ESBO | 110 bis 1 500 | ||
5.6 | Abnahme, bahnaufsichtliche Prüfung oder Fristverlängerung von Fahrzeugen und sonstigen Rangiermitteln einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 2 und 4 BOA, § 8 Abs. 1 BOP, §§ 3 und 32 EBO sowie §§ 3 und 32 ESBO | 110 bis 1 500 | ||
5.7 | Erteilung einer Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen, Sicherungsanlagen, maschinentechnischen Anlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart nach § 7 Abs. 1 BOA, § 6 Abs. 1 BOP, §§ 3 und 17 EBO sowie §§ 3 und 17 ESBO | 110 bis 1 500 | ||
5.8 | Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Bestätigungen oder Berechtigungen für den Einsatz in bestimmten Tätigkeiten nach § 53 Abs. 2 BOA, § 45 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 BOP | 100 bis 750 | ||
5.9 | Prüfung und Bestätigung einer Dienstordnung, einer Sammlung betrieblicher Vorschriften oder eines Ausbildungsprogrammes sowie Ergänzungen und Änderungen nach § 52 BOA in Verbindung mit Anweisung Nr. 16 Abs. 3.2 zur BOA und § 3 Abs. 5 Satz 2 BOP | 100 bis 750 | ||
5.10 | Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht nach § 5a Abs. 1 und 2 AEG oder § 16 Abs. 1 und 2 LEisenbG | 74 bis 7 077 | ||
5.11 | Anerkennung von Sachverständigen nach § 33 Abs. 5 EBO und § 33 ESBO in Verbindung mit § 33 Abs. 5 EBO | 80 bis 400 | ||
5.12 | Anerkennung von geeigneten Personen nach § 53 Abs. 2 BOA und § 45 BOP | 80 bis 400 | ||
5.13 | Zulassung von Ausnahmen nach § 66 Satz 1 BOA oder § 52 Satz 1 BOP | 160 bis 3 600 | ||
5.14 | Sonstige Genehmigungen und Prüfungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen | 100 bis 3 600 | ||
5.15 | Fachspezifische Auskünfte, zum Beispiel Begutachtung von Ereignissen und Stellungnahmen auf Antrag nach § 16 Abs. 2 LEisenbG | 100 bis 750 | ||
6. | Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 21 AEG | 2 530 | ||
7. | Enteignung in den Fällen des § 22 Abs. 1 AEG | |||
7.1 | Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB | 5 070 | ||
7.2 | Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB | |||
7.2.1 | wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist | 4 240 | ||
7.2.2 | wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist | 7 100 | ||
7.3 | Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB | 470 | ||
7.4 | Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB | 462 | ||
7.5 | Entschädigungsfestsetzung nach § 22 Abs. 3 und § 22a Satz 1 AEG | 5 070 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
33 | Energiewirtschaft | |||
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) | ||||
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) | ||||
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) | ||||
1. | Genehmigung des Netzbetriebs nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EnWG | 555 bis 3 465 | ||
2. | Untersagung des Netzbetriebes nach § 4 Abs. 4 1. Alt. EnWG | 555 bis 3 465 | ||
3. | Anordnung geeigneter Maßnahmen nach § 4 Abs. 4 2. Alt. EnWG | 690 bis 4 373 | ||
4. | Entscheidung über Einwände gegen die Entscheidung des Grundversorgers nach § 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG | 555 bis 2 926 | ||
5. | Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 bis 6 EnWG unter Einbeziehung der nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu beachtenden Verfahrensregelungen (vgl. §§ 4 ff UVPG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG) | |||
5.1 | Grundgebühr | 1 500 bis 53 700 | ||
5.2 | Zusatzgebühr nach Investitionskosten | 0,2 Prozent der Investitionskosten | ||
Anmerkungen: Investitionskosten sind Bau- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge und Grundstückskosten. Tarifstelle 5.2 ist nicht anzuwenden für Verfahren, aus denen sich weder die Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungs- noch die eines Plangenehmigungsverfahrens ergibt. |
||||
6. | Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils durch Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages nach § 33 Abs. 1 EnWG | 579 bis 44 181 | ||
7. | Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a Abs. 1 EnWG | 230 bis 25 000 | ||
8. | Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller / der Antragstellerin | 110 bis 75 000 | ||
9. | Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen | 579 bis 44 181 | ||
10. | Ablehnung eines Antrags nach § 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG | 107 bis 5 091 | ||
11. | Entscheidungen nach § 31 Abs. 3 EnWG, soweit nicht wegen der Ablehnung des Antrags § 7 Abs. 2 SächsVwKG anwendbar ist | 580 bis 100 000 | ||
12. | Verbotsverfügung nach § 65 Abs. 1 EnWG | 579 bis 44 181 | ||
13. | Gebotsverfügung nach § 65 Abs. 2 EnWG | 579 bis 44 181 | ||
14. | Einstufung eines Energieversorgungsnetzes als geschlossenes Verteilernetz nach § 110 Abs. 2 EnWG | 230 bis 15 000 | ||
15. | Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 EnWG | 230 bis 15 000 | ||
Anmerkung zu den Tarifstellen 6 bis 15: Für die Ermittlung einer Gebühr innerhalb des jeweiligen Rahmens gelten die in § 91 Abs. 3 EnWG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze. |
||||
16. | Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWG | 2 530 | ||
17. | Enteignung in den Fällen des § 45 Abs. 1 EnWG | |||
17.1 | Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB | |||
17.1.1 | in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG | 5 070 | ||
17.1.2 | in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG | 5 800 | ||
17.2 | Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB | |||
17.2.1 | wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist | |||
17.2.1.1 | in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG | 4 240 | ||
17.2.1.2 | in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG | 4 240 | ||
17.2.2 | wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist | |||
17.2.2.1 | in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG | 7 100 | ||
17.2.2.2 | in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG | 7 840 | ||
17.3 | Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB | 470 | ||
17.4 | Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB | 462 | ||
17.5 | Entschädigungsfestsetzung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 und § 45a EnWG | 5 070 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
34 | Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften | |||
Genossenschaftsgesetz (GenG) | ||||
1. | Verleihung des Prüfrechts nach § 63 Satz 1 in Verbindung mit § 63a Abs. 1 GenG | 480 bis 1 733 | ||
2. | Entziehung des Prüfrechts nach § 64a GenG | 480 bis 1 733 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
35 | Erzeuger- und Agrarorganisationen | |||
Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV) | ||||
Anerkennung von Erzeuger-/Agrarorganisationen nach § 2 Abs. 1 AgrarMSV | 180 bis 700 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
36 | Fahrpersonalgesetz | |||
Fahrpersonalgesetz (FPersG) | ||||
Fahrpersonalverordnung (FPersV) | ||||
1. | Aufsichtsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 3 und 5 FPersG | 30 bis 300 | ||
2. | Aufsichtsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1a in Verbindung mit § 20 FPersV | 30 bis 300 | ||
3. | Erst- und Folgeerteilung sowie Ersatzausstellung von Fahrtenschreiberkarten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FPersV einschließlich der regelmäßig anfallenden Aufwendungen für Fremdleistungen Dritter | |||
3.1 | Fahrerkarte | 38,72 je Karte |
||
3.2 | Unternehmenskarte | |||
3.2.1 | bei Beantragung von bis zu zwei Karten | 38,05 je Karte |
||
3.2.2 | bei Beantragung von mehr als zwei Karten | 35,78 je Karte |
||
3.3 | Werkstattkarte | 40,82 je Karte |
||
Anmerkung zu Tarifstelle 3: Die nach Tarifstelle 3 zu erhebenden Gebühren erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer. |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
37 | Feuerwehrwesen | |||
Sächsische Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) | ||||
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) | ||||
1. | Anerkennung oder Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Lehrgangs nach § 4 Abs. 2 SächsFwVO, soweit die Anerkennung dem Erwerb der Laufbahnbefähigung des Leistungsempfängers / der Leistungsempfängerin dient beziehungsweise ihm eine berufliche Entwicklungsmöglichkeit eröffnet | 80 | ||
2. | Werkfeuerwehr | |||
2.1 | Anerkennung als Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG | 310 bis 1 550 | ||
2.2 | Überprüfung einer Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 2 Satz 3 SächsBRKG | 55 bis 400 | ||
2.3 | Anordnung der Einrichtung einer Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 4 SächsBRKG | 498 bis 3 195 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
38 | Fischereiwesen | |||
Sächsisches Fischereigesetz (SächsFischG) | ||||
Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO) | ||||
1. | Erteilung von Fischereischeinen | |||
1.1 | Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsFischG | 42 | ||
1.2 | Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsFischG (Jugendfischereischein) | 9 | ||
1.3 | Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsFischG und § 22 Abs. 2 Satz 1 (besonderer Fischereischein) | 7 | ||
1.4 | Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Satz 1 SächsFischG und § 33 Abs. 1 Satz 1 SächsFischVO (Gastfischereischein) | 15 bis 75 | ||
1.5 | Ausstellung von Duplikaten oder Änderungen in Fischereischeinen | 7 | ||
2. | Eintragung im Verzeichnis der Fischereirechte nach § 7 Abs. 1 SächsFischG | 50 bis 300 | ||
3. | Genehmigung der Satzung einer Fischereigenossenschaft nach § 11 Abs. 4 SächsFischG | 35 bis 345 | ||
4. | Erlaubnis des Besatzes mit nicht heimischen Fischarten oder des erstmaligen Besatzes bisher fischereirechtlich nicht genutzter Gewässer nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsFischG | 17 bis 120 | ||
5. | Genehmigung von Hegeplänen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsFischG | 70 bis 360 | ||
6. | Beanstandung eines Pachtvertrages nach § 17 Abs. 2 SächsFischG | 13 bis 67 | ||
7. | Zulassung von Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht in besonderen Fällen nach § 20 Abs. 3 Satz 2 SächsFischG | 20 bis 70 | ||
8. | Einziehung eines Fischereischeines nach § 23 Abs. 4 SächsFischG | 13 bis 67 | ||
9. | Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsFischG sowie Erlaubnis der Elektrofischerei nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsFischVO | 35 bis 300 | ||
10. | Zulassung von Ausnahmen zur Benutzung von ständigen Fischereivorrichtungen nach § 28 Abs. 5 Satz 2 SächsFischG | 35 bis 340 | ||
11. | Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 2 SächsFischVO (Ausnahmen vom gesetzlich vorgeschriebenen lichten Stababstand von Rechenanlagen) | 20 bis 140 | ||
12. | Genehmigung der Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel nach § 4 Abs. 6 Satz 2 SächsFischVO | 15 bis 140 | ||
13. | Genehmigung von ständigen Fischereivorrichtungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SächsFischVO | 35 bis 350 | ||
14. | Genehmigung von Anlagen zum Scheuchen von Fischen nach § 9 Abs. 6 Satz 1 SächsFischVO | 35 bis 540 | ||
15. | Erteilung von Genehmigungen zum Verbringen fremder Arten in Aquakulturanlagen nach § 13 Abs. 1 SächsFischVO | 185 bis 925 | ||
16. | Zulassung von Ausnahmegenehmigungen zum Bauen in der Schonzeit nach § 14 Abs. 3 SächsFischVO | 35 bis 305 | ||
17. | Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SächsFischVO | 35 bis 275 | ||
18. | Eintragung eines selbstständigen Fischereirechts in das Verzeichnis nach § 18 Abs. 1 SächsFischVO |
35 bis 550 | ||
19. | Fischereiprüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Ergebnisfeststellung nach § 21 SächsFischVO | 30 | ||
20. | Lehrgangsgebühr für einen Kurs zum Erwerb des Bedienscheins für Elektrofischfang nach § 9 Abs. 5 SächsFischVO | 225 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
39 | Fluglärm | |||
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) | ||||
Aufwendungserstattungs- und Entschädigungsfestsetzung nach §§ 8 bis 10 FluLärmG | 5 070 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
40 | Forstverwaltung | |||
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) | ||||
Einkommensteuergesetz (EStG) | ||||
Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) | ||||
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) | ||||
1. | Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (Umwandlungsgenehmigung) oder vorrangige Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWaldG | 10 je Ar in Anspruch genommene Fläche, mindestens 230, höchstens 7 500 |
||
Anmerkungen: Die Gebühr erhöht sich
|
||||
2. | Verlängerung der Ersatzaufforstungsfrist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 SächsWaldG | 75 | ||
3. | Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 8 Abs. 4 SächsWaldG | 75 | ||
4. | Genehmigung zur Beseitigung des Baumbestandes nach § 8 Abs. 8 Satz 2 SächsWaldG zur Anlage | |||
4.1 | forstbetrieblicher Einrichtungen | 75 | ||
4.2 | von Leitungsschneisen im Wald | 6,50 je Ar in Anspruch genommene Fläche, mindestens 160, höchstens 750 |
||
5. | Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWaldG | kostenfrei | ||
6. | Anordnung zur Beseitigung nach § 10 Abs. 4 SächsWaldG | 25 bis 100 | ||
7. | Genehmigung der Sperrung von Wald durch die Forstbehörde nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG | 105 | ||
8. | Genehmigung zum Anzünden von Feuer, zur Verwendung von offenem Licht und für Anlagen, die mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Feuerstätte verbunden sind, im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald nach § 15 Abs. 1 SächsWaldG | 100 | ||
Anmerkung: In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden. |
||||
9. | Genehmigung von Kahlhieben mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG | 0,65 je Ar Gesamtfläche, mindestens 75, höchstens 370 |
||
Anmerkung: Der Gesamtfläche sind angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen zuzurechnen. |
||||
10. | Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG | 75 | ||
11. | Verpflichtung zur Duldung der Anlage eines Waldweges und Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 21 Abs. 2 SächsWaldG | 74 bis 147 | ||
12. | Verpflichtung zur Gestattung der Benutzung von Grundstücken nach § 26 Abs. 1 sowie der Duldung der Mitbenutzung eines Waldweges nach § 26 Abs. 2 SächsWaldG | 74 bis 147 | ||
13. | Forstaufsichtliche Anordnungen nach § 40 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 SächsWaldG | 160 bis 724 | ||
14. | Verpflichtung von Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 SächsWaldG | kostenfrei | ||
15. | Verleihung der Rechtsfähigkeit forstlicher Zusammenschlüsse nach § 19 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit § 22 BGB | 75 | ||
16. | Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft nach § 18 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes oder einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung nach § 38 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes | 75 | ||
17. | Anerkennung eines Betriebsgutachtens im Sinne von § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG | 80 bis 380 | ||
18. | Forstvermehrungsgutgesetz | |||
18.1 | Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG | 70 je Stammzertifikat |
||
18.2 | Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 FoVG | 135 | ||
18.3 | Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FoVG | 756 | ||
18.4 | Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FoVG | 380 | ||
18.5 | Durchführung weiterer amtlicher Kontrollen anderer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Abs. 7 Satz 1 FoVG | 303 | ||
18.6 | Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Abs. 4 FoVG | kostenfrei | ||
19. | Verleihung der Berufsbezeichnung im Privatforstdienst nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG | 75 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
41 | Futtermittel | |||
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen) | ||||
1. | Allgemeine Überwachungs- und Monitoringmaßnahmen aufgrund von futtermittelrechtlichen Vorschriften | kostenfrei | ||
2. | Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2007, nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, nach der Verordnung (EU) Nr. 225/2012, nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/786 oder nach § 18 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Futtermittelverordnung | 850 bis 1 750 je Betriebsstätte |
||
3. | Registrierung von Betrieben nach § 21 Abs. 1 der Futtermittelverordnung oder Erteilung einer beantragten Kennnummer nach Artikel 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 | 145 bis 650 je Betriebsstätte |
||
4. | Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Rahmen der Futtermittelüberwachung nach Artikel 79 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung über amtliche Kontrollen bei Verstößen gegen das Futtermittelrecht | 67,36 bis 336,80 | ||
5. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Nichtwiederkäuer) | 165 bis 300 | ||
6. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln in Betrieben, die auch Nichtwiederkäuerfutter herstellen) | 165 bis 300 | ||
7. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln) | 165 bis 300 | ||
8. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur) | 165 bis 300 | ||
9. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchst. d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen) | 165 bis 300 | ||
10. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer in Betrieben, die keine anderen Mischfuttermittel für Wiederkäuer herstellen) | 165 bis 300 | ||
11. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchst. d Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung anderer Mischfuttermittel für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer herstellen) | 165 bis 300 | ||
12. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt F Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten für Tiere in Aquakultur) | 165 bis 300 | ||
13. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt F Buchst. b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen) | 165 bis 300 | ||
14. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nr. 3 Buchst. b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten zur Ausfuhr aus der Union oder Herstellung von Mischfuttermitteln für die Ausfuhr aus der Union und Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur, die in der Union in den Verkehr gebracht werden sollen) | 165 bis 300 | ||
15. | Amtliche Probenahmen auf Anforderung von Futtermittelunternehmern gemäß Artikel 80 der Verordnung über amtliche Kontrollen | 33,68 bis 134,72 je Probe |
||
16. | Ausstellung eines Sperrbescheides für das Inverkehrbringen und/oder Verfüttern eines unsicheren Futtermittels nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 | 79,88 bis 147,24 | ||
17. | Ausstellung einer Bescheinigung für den Export von Futtermitteln, Vormischungen oder Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 | 190 bis 1 100 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
42 | Gashochdruckleitungen | |||
Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) | ||||
1. | Forderung der Einhaltung fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GasHDrLtgV | 622 bis 2 741 | ||
2. | Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 und 4 GasHDrLtgV nach § 2 Abs. 3 GasHDrLtgV | 600 bis 2 300 | ||
3. | Beanstandungen von angezeigten Vorhaben nach § 5 Abs. 2 GasHDrLtgV | 600 bis 4 000 | ||
4. | Festsetzung einer Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GasHDrLtgV | 327 bis 880 | ||
5. | Untersagung des Betriebs nach § 6 Abs. 4 GasHDrLtgV | 555 bis 2 287 | ||
6. | Anordnung von Bedingungen und Auflagen nach § 6 Abs. 4 GasHDrLtgV | 555 bis 1 740 | ||
7. | Anordnung von Überprüfungen nach § 10 Abs. 1 und 2 GasHDrLtgV | 555 bis 1 244 | ||
8. | Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Abs. 1 GasHDrLtgV | 264 bis 563 | ||
9. | Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung nach § 16 Abs. 4 Satz 1 GasHDrLtgV | 555 bis 1 286 | ||
10. | Prüfung der Anzeige vorübergehender grenzüberschreitender Tätigkeit von Sachverständigen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV | 555 bis 1 244 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
43 | Gaststättenwesen | |||
Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) | ||||
1. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 5 SächsGastG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung | 20 bis 115 | ||
2. | Erteilung einer Bescheinigung über den Empfang einer Anzeige nach § 2 Abs. 2 SächsGastG | 15 bis 70 | ||
3. | Untersagung nach § 2 Abs. 5 SächsGastG | 17 bis 335 | ||
4. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 SächsGastG | 15 bis 70 | ||
5. | Untersagung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGastG | 17 bis 335 | ||
6. | Erlass von Anordnungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsGastG | 56 bis 335 | ||
7. | Untersagung nach § 5 Abs. 2 SächsGastG | 17 bis 335 | ||
8. | Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SächsGastG | 20 bis 350 | ||
9. | Verlängerung der Sperrzeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG | 56 bis 335 | ||
10. | Verkürzung der Sperrzeit durch späteren Beginn nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG | |||
10.1. | für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte | 20 bis 340 | ||
10.2. | in sonstigen Fällen | 20 bis 350 | ||
11. | Verkürzung der Sperrzeit durch früheres Ende nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG | |||
11.1 | für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte | 20 bis 340 | ||
11.2 | in sonstigen Fällen | 20 bis 350 | ||
12. | Aufhebung der Sperrzeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG | |||
12.1 | für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte | 20 bis 350 | ||
12.2 | in sonstigen Fällen | 20 bis 350 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
44 | Gefährliche Hunde | |||
Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) | ||||
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) | ||||
1. | Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GefHundG | 155 bis 370 | ||
2. | Nachträgliche Aufnahme, Änderung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GefHundG | 70 bis 210 | ||
3. | Feststellen der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall nach § 1 Abs. 4 GefHundG | 222 bis 600 | ||
4. | Untersagung der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG | 84 bis 239 | ||
5. | Genehmigen der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes, § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG | 110 bis 320 | ||
6. | Nachschau, wenn ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften festgestellt wurde, § 5 Abs. 6 Satz 1 GefHundG | 112 bis 220 | ||
7. | Entscheidung über Widerlegung der Gefährlichkeit eines vermutet gefährlichen Hundes auf der Grundlage eines vorgelegten Gutachtens (Wesenstest) nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 DVOGefHundG | 125 bis 245 | ||
8. | Abnahme der Sachkundeprüfung (einschließlich Zulassung zur Prüfung und Zeugniserteilung), § 8 GefHundG in Verbindung mit § 4 DVOGefHundG | 250 bis 500 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
45 | Gentechnik | |||
Gentechnikgesetz (GenTG) | ||||
Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) | ||||
1. | Zulassung von Sicherheitsmaßnahmen einer niedrigeren Sicherheitsstufe nach § 7 Abs. 1a Satz 2 GenTG, soweit sie gesondert vorgenommen werden und nicht Bestandteil eines Verfahrens nach Tarifstellen 2 bis 8 sind | 90 bis 1 500 | ||
2. | Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GenTG mit Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von | |||
2.1 | bis zu 200 000 EUR, | 720 bis 3 600 | ||
2.2 | über 200 000 EUR bis 600 000 EUR, | 1 000 bis 5 000 | ||
2.3 | über 600 000 EUR bis 3 000 000 EUR, | 2 000 bis 10 000 | ||
2.4 | über 3 000 000 EUR, | 4 800 bis 24 000 | ||
Anmerkung zu den Tarifstellen 2.1 bis 2.4: Können der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden oder deckt die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht, sind je nach Aufwand Gebühren von mindestens 360 und höchstens 24 000 zu erheben. |
||||
3. | Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GenTG ohne Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG | 75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2 | ||
4. | Errichtungs-, Betriebs- oder Teilgenehmigung | |||
4.1 | Genehmigung für die Errichtung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 GenTG | Gebühr nach Tarifstelle 2 oder 3, bezogen auf den jeweiligen Anlagenumfang | ||
4.2 | Genehmigung für den Betrieb einer gentechnischen Anlage nach Erteilung einer Genehmigung entsprechend Tarifstelle 4.1 | 150 bis 8 000 | ||
4.3 | Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 GenTG | Gebühr nach Tarifstelle 2 oder 3, bezogen auf den Anlagenteil | ||
5. | Änderungsgenehmigungen nach § 8 Abs. 4 GenTG | |||
5.1 | Genehmigung der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage | Gebühr nach Tarifstelle 2 oder 3 bezogen auf die Kosten der Änderung | ||
5.2 | Genehmigung bei wesentlicher Änderung ausschließlich des Betriebs einer gentechnischen Anlage | 150 bis 8 000 | ||
6. | Entscheidungen über Anmeldungen | |||
6.1 | zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen und zu vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG | 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2 | ||
6.2 | zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG | 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2, bezogen auf die Kosten der Änderung | ||
6.3 | bei wesentlicher Änderung ausschließlich des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG | 150 bis 4 000 | ||
7. | Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GenTG | 150 bis 8 000 | ||
Anmerkungen zu den Tarifstellen 2 bis 7: (1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet. (2) Schließt die Anlagengenehmigung andere behördliche Entscheidungen nach § 22 Abs. 1 GenTG ein, erhöht sich die Gebühr um den für diese Entscheidungen anfallenden Verwaltungsaufwand. (3) Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin im Sinne des § 6 Abs. 1 der Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Anhörungsverordnung – GenTAnhV) durchgeführt, erhöht sich eine für die Genehmigung nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfanden, um 1 000. (4) Aufwendungen, die nicht regelmäßig im Zusammenhang mit der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallen, sind in den Gebühren nicht enthalten und als Auslagen nach § 13 SächsVwKG zu erheben. |
||||
8. | Zustimmung zu einem früheren Beginn der Errichtung und des Betriebs einer gentechnischen Anlage und der Durchführung erstmaliger gentechnischer Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 1 GenTG, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil der Entscheidung über die Anmeldung nach laufender Nummer 6 ist | 90 bis 1 500 | ||
Anmerkung zu den Tarifstellen 2 bis 8: Neben den Gebühren der Tarifstelle 2 bis 8 kann gegebenenfalls eine Gebühr nach den Tarifstellen 25 oder 26 anfallen. |
||||
9. | Untersagung von gentechnischen Arbeiten | |||
9.1 | Vorläufige Untersagung von angezeigten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 5a Satz 2 GenTG | 55 bis 400 | ||
9.2 | Untersagung von angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 7 Satz 1 GenTG | 180 bis 1 000 | ||
10. | Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Anmelder/Anmelderinnen oder Antragsteller/Antragstellerinnen nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GenTG | 180 bis 1 000 | ||
11. | Nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen oder Auflagen nach § 19 Satz 3 sowie § 12 Abs. 6 GenTG, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil der Entscheidung über die Anmeldung nach laufender Nummer 6 ist | 180 bis 4 000 | ||
12. | Anordnung der einstweiligen Einstellung einer Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 GenTG | 180 bis 2 400 | ||
13. | Überwachungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 GenTG | |||
13.1 | wenn kein Verstoß gegen die Anzeige-, Anmelde- oder Genehmigungspflicht und kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnung geboten ist | kostenfrei | ||
13.2 | im Übrigen | 90 bis 1 200 | ||
Anmerkung zu Tarifstelle 13.2: Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben. |
||||
14. | Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG | 180 bis 7 200 | ||
15. | Untersagung des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 2 GenTG | 180 bis 4 000 | ||
16. | Anordnung der Stilllegung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. GenTG | 180 bis 4 000 | ||
17. | Anordnung der Beseitigung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. GenTG | 360 bis 7 200 | ||
18. | Untersagung einer Freisetzung nach § 26 Abs. 4 GenTG | 180 bis 7 200 | ||
19. | Untersagung eines Inverkehrbringens nach § 26 Abs. 5 Satz 1 bis 3 GenTG | 180 bis 7 200 | ||
20. | Verlängerung von Fristen nach § 27 Abs. 3 GenTG | 90 bis 300 | ||
21. | Zulassung anderer physikalischer Verfahren als das Autoklavieren nach § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 4 Satz 1 GenTSV, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil eines Verfahrens nach Tarifstellen 2 bis 8 ist | 90 bis 1 500 | ||
22. | Zulassung anderer chemischer Verfahren der Inaktivierung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 oder § 26 Abs. 4 Satz 2 GenTSV, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil eines Verfahrens nach Tarifstellen 2 bis 8 ist | 90 bis 1 500 | ||
23. | Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 2 GenTSV | 360 bis 2 400 | ||
24. | Beschränkung des Nachweises von Sachkunde nach § 28 Abs. 2 Satz 4 GenTSV im Rahmen von Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 GenTG | 90 bis 300 | ||
25. | Gestattung der Bestellung eines bei Dritten tätigen Projektleiters / einer bei Dritten tätigen Projektleiterin nach § 28 Abs. 6 Satz 1 GenTSV | 45 je Person |
||
26. | Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach § 29 Abs. 2 GenTSV | 45 je Person |
||
27. | Zustimmung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 GenTSV von bestimmten Sicherheitsmaßnahmen abzusehen, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil der Entscheidung nach Tarifstellen 2 bis 8 ist | 90 bis 1 500 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
46 | Gewerberecht | |||
Pfandleiherverordnung (PfandlV) | ||||
Versteigererverordnung (VerstV) | ||||
1. | Erteilung von Auskünften aus Gewerbeanzeigen nach § 14 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 der Gewerbeordnung | |||
1.1 | Auskunft über einen Gewerbebetrieb | |||
1.1.1 | einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung | 12 | ||
1.1.2 | erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung | 28 | ||
1.2 | Auskunft über mehrere Gewerbebetriebe | |||
1.2.1 | einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung | 12 für den ersten, zuzüglich 3 für jeden weiteren Gewerbebetrieb |
||
1.2.2 | erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung | 28 für den ersten, zuzüglich 3 für jeden weiteren Gewerbebetrieb |
||
1.3 | Auskünfte nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikel 28 Abs. 7 der Richtlinie 2006/123/EG | gebührenfrei | ||
2. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung | 22 bis 112 | ||
3. | Maßnahme nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung | 101 bis 558 | ||
4. | Erteilung einer Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 1 200 bis 7 500 | ||
5. | Änderung einer Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 170 bis 2 100 | ||
6. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 33a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 31 bis 548 | ||
7. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 60 bis 560 | ||
8. | Erteilung einer Bestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung | 60 bis 400 | ||
9. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 225 bis 680 | ||
10. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 300 bis 1 050 | ||
11. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 340 bis 680 | ||
12. | Fristverlängerung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 PfandlV | 25 bis 340 | ||
13. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 340 bis 900 | ||
14. | Untersagung der Beschäftigung nach § 34a Abs. 4 der Gewerbeordnung | 56 bis 674 | ||
15. | Mitteilung über Ergebnis der Überprüfung der Qualifikation und Zuverlässigkeit von Wach- und Leitungspersonal sowie der zulässigen Einsatzmöglichkeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 3 BewachV | 35 bis 410 | ||
16. | Regelprüfung Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nach § 34a Abs. 1 Satz 10 GewO beziehungsweise der Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 7 in Verbindung mit § 34a Abs. 1 Satz 10 GewO | 50 bis 404 | ||
17. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 337 bis 674 | ||
18. | Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV | 17 bis 95 | ||
19. | Verkürzung der Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV | 22 bis 337 | ||
20. | Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV | 17 bis 337 | ||
21. | Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Satz 2 VerstV | 22 bis 337 | ||
22. | Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 VerstV | 22 bis 337 | ||
23. | Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung nach § 9 VerstV | 22 bis 337 | ||
24. | Öffentliche Bestellung nach § 34b Abs. 5 Satz 1 der Gewerbeordnung | 370 bis 1 109 | ||
25. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | |||
25.1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 der Gewerbeordnung | 202 bis 781 | ||
25.2 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung | 205 bis 785 | ||
26. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 205 bis 680 | ||
27. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 205 bis 680 | ||
28. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 205 bis 785 | ||
29. | Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 202 bis 1 951 | ||
30. | Gestattung nach § 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung | 202 bis 674 | ||
31. | Gestattung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 der Gewerbeordnung | 28 bis 674 | ||
32. | Gestattung nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung | 28 bis 674 | ||
33. | Bestimmung nach § 47 der Gewerbeordnung | 30 bis 680 | ||
34. | Fristverlängerung für Konzessionen und Erlaubnisse nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung | |||
34.1 | Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung für Erlaubnisse nach § 33a der Gewerbeordnung | 28 bis 674 | ||
34.2 | Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung für Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30 und 33i der Gewerbeordnung | 30 bis 680 | ||
35. | Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung | 56 bis 390 | ||
Anmerkung: Wird eine Reisegewerbekarte für eine kürzere Dauer oder für bestimmte Tage erteilt, kann die Gebühr bis auf 5 ermäßigt werden. |
||||
36. | Nachträgliche Ergänzung der Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder nach § 55 Abs. 3 der Gewerbeordnung | |||
36.1 | Namens- und Anschriftenänderung | kostenfrei | ||
36.2 | sonstige Änderungen | 11 bis 390 | ||
37. | Erlaubnis nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung | 22 bis 167 | ||
38. | Zulassung einer Ausnahme nach § 55a Abs. 2 der Gewerbeordnung | 22 bis 223 | ||
39. | Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung | 28 bis 167 | ||
40. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 55c Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung | 18 bis 112 | ||
41. | Zulassung einer Ausnahme nach § 55e Abs. 2 der Gewerbeordnung | 22 bis 167 | ||
42. | Zulassung einer Ausnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung | 67 bis 202 | ||
43. | Untersagung nach § 56a Abs. 2 der Gewerbeordnung | 22 bis 390 | ||
44. | Untersagung nach § 59 Satz 1 der Gewerbeordnung | 28 bis 279 | ||
45. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 60a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung | 25 bis 280 | ||
46. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 60a Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung | 60 bis 400 | ||
47. | Maßnahmen nach § 60d der Gewerbeordnung | 11 bis 279 | ||
48. | Zulassung einer Ausnahme nach § 61a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung | 22 bis 123 | ||
49. | Festsetzung einer Messe, einer Ausstellung, eines Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmarktes oder eines Volksfestes nach § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung | 22 bis 948 | ||
50. | Nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 69a Abs. 2 Hs. 2 der Gewerbeordnung | 22 bis 195 | ||
51. | Abweichende Regelung nach § 69b Abs. 1 der Gewerbeordnung | 25 bis 170 | ||
52. | Änderung oder Aufhebung nach § 69b Abs. 3 der Gewerbeordnung | 22 bis 246 | ||
53. | Untersagung nach § 70a Abs. 1 der Gewerbeordnung | 28 bis 279 | ||
54. | Zulassung einer Ausnahme nach § 71b Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung | 28 bis 167 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
47 | Glücksspiele, Rennwetten und Lotterien | |||
Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG) Sächsisches Spielbankengesetz (SächsSpielbG) Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) |
||||
1. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des RennwLottG für einen Rennverein | 150 bis 1 800 | ||
2. | Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des RennwLottG für einen Rennverein | 50 bis 600 | ||
3. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des RennwLottG | |||
3.1 | für einen Buchmacher/eine Buchmacherin | 150 bis 2 000 | ||
3.2 | für einen Buchmachergehilfen/eine Buchmachergehilfin | 80 bis 500 | ||
4. | Änderung oder Ergänzung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 3 des RennwLottG | 50 bis 800 | ||
5. | Erlaubnis öffentlicher Lotterien und Ausspielungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GlüStV 2021 | 1,5 Promille des Gesamtverkaufswertes der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils, mindestens 50, höchstens 10 000 |
||
6. | Erteilung einer Erlaubnis für kleine Lotterien als Allgemeinverfügung nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SächsGlüStVAG | gebührenfrei | ||
7. | Änderungen oder Ergänzungen der Erlaubnis einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung nach Tarifstelle 5 bei gleichbleibendem Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose | 10 bis 200 | ||
Anmerkung: Wird durch die Änderung der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose erhöht, ist die Gebühr aus der Differenz zwischen ursprünglichem Gesamtverkaufswert und neuem Gesamtverkaufswert nach Tarifstelle 5 zu bemessen. |
||||
8. | Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GlüStV 2021 (1) in einer Annahmestelle, (2) mittels Selbstbedienungsterminals außerhalb einer Annahmestelle, (3) in einer Verkaufsstelle und (4) in einer örtlichen Verkaufsstelle von Lotterieeinnehmern der Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder |
20 bis 70 | ||
9. | Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GlüStV 2021 in Wettvermittlungsstellen sowie glücksspielrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle nach § 18a Abs. 1 SächsGlüStVAG | 200 bis 550 | ||
10. | Änderung einer nach den Tarifstellen 8 oder 9 erteilten Erlaubnis | 20 bis 550 | ||
11. | Aufsichtsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 und 2 GlüStV 2021, auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 SächsGlüStVAG | 195 bis 2 600 | ||
12. | Untersagung unerlaubten Glücksspiels nach § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 3 bis 5 GlüStV 2021, auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 SächsGlüStVAG | 195 bis 2 600 | ||
13. | Zustimmung zur Spielbankordnung nach § 11 Abs. 2 SächsSpielbG oder zur Online-Casinospielordnung nach § 26 Abs. 2 SächsSpielbG | 200 bis 1 100 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
48 | Grundbuchbereinigung | |||
Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) | ||||
Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV) | ||||
1. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 GBBerG | |||
1.1 | Grundgebühr | 340 je Gemeinde, deren Gemarkung von der zu bescheinigenden Anlage betroffen ist |
||
1.2 | Flurstücksbezogene Gebühr | 3,50 je betroffenes Flurstück |
||
Anmerkungen: (1) Die Gebühr nach Tarifstelle 1.2 wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 erhoben. (2) Die Höchstgebühr für die Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 beträgt 7 000 je Antrag. |
||||
2. | Erteilung einer Bescheinigung nach Tarifstelle 1 bei Antragsänderung zum Beispiel bei Nach, Neu- oder Ummeldungen von Flurstücken | 3,50 je Flurstück, mindestens 5 |
||
3. | Verzichtsbescheinigung nach § 9 Abs. 6 Satz 1 GBBerG | 340 je Gemeinde, deren Gemarkung von dem Verzicht betroffen ist |
||
4. | Erlöschensbescheinigung nach § 9 Abs. 7 Satz 1 GBBerG in Verbindung mit § 10 SachenR-DV | 35 je Grundbuchblatt |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
49 | nicht belegt |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
50 | Handwerksordnung | |||
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) | ||||
1. | Erteilung einer Genehmigung nach § 80 Satz 2 der Handwerksordnung | 330 bis 950 | ||
2. | Ausstellung einer Vorstandsbescheinigung nach § 66 Abs. 3 Satz 3 oder § 83 Abs. 1 Nr. 3 der Handwerksordnung | 85 bis 300 | ||
3. | Untersagung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung | 202 bis 785 | ||
Anmerkung: Neben der Gebühr werden Auslagen nach § 13 SächsVwKG nicht erhoben. |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
51 | Heilhilfs- und Assistenzberufe (Gesundheitsfachberufe) sowie soziale Berufe | |||
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV) | ||||
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) | ||||
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV) | ||||
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO) | ||||
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) | ||||
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV) | ||||
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) | ||||
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) | ||||
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) | ||||
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV) | ||||
Diätassistentengesetz (DiätAssG) | ||||
Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV) | ||||
Ergotherapeutengesetz (ErgThG) | ||||
Hebammengesetz (HebG) | ||||
Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) | ||||
MTA-Gesetz (MTAG) | ||||
Notfallsanitätergesetz (NotSanG) | ||||
Orthoptistengesetz (OrthoptG) | ||||
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) | ||||
Pflegeberufegesetz (PflBG) | ||||
Podologengesetz (PodG) | ||||
Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz (SächsSozAnerkG) | ||||
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) | ||||
Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe (SächsGfbWBG) | ||||
1. | Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 HebG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Satz 2 und § 77a Abs. 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 5 Abs. 2 HebG, § 1 Abs. 1 Krankenpflegegesetz (KrPflG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 2 und § 66a PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 1 Abs. 1 MTAG, § 1 Abs. 1 MPhG, § 1 Abs. 1 DiätAssG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 1 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 NotSanG, § 1 Abs. 1 OrthoptG, § 1 Abs. 1 ErgThG, § 1 Abs. 1 PTAG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PodG, § 1 PfIBG, § 1 Abs. 1 ATA-OTA-G oder § 1 Altenpflegegesetz (AltPflG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 2 und § 66a PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024) | |||
1.1 | wenn zuvor die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes festgestellt werden muss | 100 bis 675 | ||
1.2 | wenn die Erteilung mit besonderem Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere bei einem Eintrag im Führungszeugnis | 140 bis 185 | ||
1.3 | im Übrigen | 70 bis 105 | ||
Anmerkung: Die den Prüfern oder Sachverständigen für eine notwendige Prüfung zustehenden Entschädigungen werden als Auslagen nach § 13 SächsVwKG erhoben. |
||||
2. | Amtshandlungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 4, § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 PTA-APrV | 20 bis 60 | ||
3. | Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 7 DiätAssG, § 4 Abs. 4 ErgThG, § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 3 MPhG, § 7 MTAG, § 9 NotSanG, § 7 OrthoptG, § 12 PflBG, § 6 Abs. 2 PodG, § 23 Abs. 1 ATA-OTA-G | 10 bis 405 | ||
4. | Bewilligung eines Nachteilsausgleichs nach § 4 Abs. 4 der Hebammenausbildungs- und prüfungsverordnung (HebAPrV) in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 8 Abs. 4 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 4 Abs. 4 DiätAss-APrV, § 4 Abs. 4 ErgThAPrV, § 19 HebStPrV, § 5 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 4 Abs. 5 LogAPrO, § 4 Abs. 4 PhysTh-APrV, § 4 Abs. 4 MTA-APrV, § 4 Abs. 5 OrthoptAPrV, § 4 Abs. 5 PTA-APrV, § 12 PflAPrV, § 4 Abs. 5 PodAPrV, § 21 Abs. 4 ATA-OTA-APrV | 10 bis 910 | ||
5. | Berücksichtigung weiterer Fehlzeiten bei Vorliegen besonderer Härten nach § 9 Satz 2 HebG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 8 Abs. 2 Satz 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 6 Abs. 1 Satz 2 DiätAssG, § 4 Abs. 3 Satz 2 ErgThG, § 7 Satz 2 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 11 Satz 2 MPhG, § 6 Abs. 1 Satz 2 MTAG, § 10 Abs. 2 NotSanG, § 6 Satz 2 OrthoptG, § 13 Abs. 2 PflBG, § 6 Abs. 1 Satz 2 PodG, § 25 Abs. 3 ATA-OTA-G | 10 bis 910 | ||
6. | Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 HebAPrV in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 16 Abs. 1 Satz 2, 3 AltPflAPrV in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 DiätAss-APrV, § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 ErgThAPrV, § 37 Abs. 3 HebStPrV, § 9 Abs. 1 Satz 2, 3 KrPflAPrV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 LogAPrO, § 8 Abs. 1 Satz 2, 3 PhysTh-APrV, § 8 Abs. 1 Satz 2, 3 MTA-APrV, § 11 Abs. 2 NotSan-APrV, § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 OrthoptAPrV, § 8 Abs. 1 Satz 2, 3 PTA-APrV, § 20 Abs. 2 PflAPrV, § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 PodAPrV, § 22 Abs. 3 ATA-OTA-APrV | 10 bis 910 | ||
7. | Anerkennung eines wichtigen Grundes bei Versäumnissen nach § 12 Abs. 2 HebAPrV in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 17 Abs. 2 AltPflAPrV in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 12 Abs. 2 DiätAss-APrV, § 12 Abs. 2 ErgThAPrV, § 38 HebStPrV, § 10 Abs. 2 KrPflAPrV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 12 Abs. 1 Satz 2, 3 LogAPrO, § 9 Abs. 2 PhysTh-APrV, § 9 Abs. 2 MTA-APrV, § 12 Abs. 2 NotSan-APrV, § 12 Abs. 2 OrthoptAPrV, § 9 Abs. 2 PTA-APrV, § 21 Abs. 2 PflAPrV, § 12 Abs. 2 PodAPrV, § 23 Abs. 2 Satz 2 ATA-OTA-APrV | 10 bis 910 | ||
8. | Genehmigung eines Schulwechsels bei Nach- und Wiederholungsprüfungen nach § 2 Abs. 2 HebAPrV in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 5 Abs. 3 AltPflAPrV in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 2 Abs. 2 Satz 1 DiätAss-APrV,§ 2 Abs. 2 Satz 2 ErgThAPrV, § 3 Abs. 2 Satz 2 KrPflAPrV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 2 Abs. 2 Satz 2 LogAPrO, § 2 Abs. 2 Satz 2 PhysTh-APrV, § 2 Abs. 2 Satz 2 MTA-APrV, § 4 Abs. 2 Satz 2 NotSan-APrV, § 2 Abs. 2 Satz 2 OrthoptAPrV, § 2 Abs. 2 Satz 2 PTA-APrV, § 9 Abs. 3 Satz 2 PflAPrV, § 2 Abs. 2 Satz 2 PodAPrV, § 20 Abs. 1 Satz 2 ATA-OTA-APrV | 10 bis 910 | ||
9. | Verlängerung einer Ausbildung nach § 24 Abs. 2 ATA-ATO-G | 10 bis 910 | ||
Anmerkung zu Tarifstelle 3 bis 9: Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot können aus Billigkeitsgründen im Hinblick auf die Höhe der Ausbildungsvergütung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 SächsVwKG innerhalb dieses Rahmens berücksichtigt werden. |
||||
10. | Erteilung einer Zweitschrift von Zeugnissen für die unter Tarifstelle 1 genannten Berufe | 45 bis 100 | ||
11. | Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge und Heilpädagogin oder Heilpädagoge nach § 1 Abs. 1 oder § 2 SächsSozAnerkG | |||
11.1 | ohne Einholen eines Sachverständigengutachtens | 60 bis 200 | ||
11.2 | mit Einholen eines Sachverständigengutachtens | 205 bis 700 | ||
12. | Gleichstellung einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 SächsGfbWBG | 55 bis 185 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
52 | Heimarbeit | |||
1. | Anmahnung zur Vorlage der Listen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes | 55 bis 95 | ||
2. | Anmahnung zur Mitteilung bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes | 55 bis 200 | ||
3. | Aufforderung zur Unterrichtung und zur Vorlage schriftlicher Bestätigungen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 7a des Heimarbeitsgesetzes | 60 bis 300 | ||
4. | Aufforderung zur Erstellung und zur Auslage von Entgeltverzeichnissen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes | 55 bis 140 | ||
5. | Aufforderung zur Führung und Aushändigung von Entgeltbüchern nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes | 55 bis 140 | ||
6. | Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes | 60 bis 300 | ||
7. | Anordnung nach § 10 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes | 55 bis 400 | ||
8. | Aufforderung zur Erstattung einer Anzeige nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 des Heimarbeitsgesetzes | 55 bis 100 | ||
9. | Anordnung nach § 16a Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes | 55 bis 500 | ||
10. | Billigung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 des Heimarbeitsgesetzes | kostenfrei | ||
11. | Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes | 34 je angefangene halbe Stunde |
||
12. | Förmliche Aufforderung nach § 24 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes | 34 je angefangene halbe Stunde |
||
13. | Förmliche Anordnung nach § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes | 55 bis 300 | ||
14. | Aufforderung zur Auskunft und Vorlage nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes nach erfolglosem Hinweis | 55 bis 400 | ||
15. | Verbot nach § 30 des Heimarbeitsgesetzes | 75 bis 750 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
53 | Hufbeschlag | |||
Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV) | ||||
1. | Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlaglehrschmied nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 2 Abs. 1 Satz 1 HufBeschlV | 92 | ||
2. | Staatliche Anerkennung einer Hufbeschlagschule nach § 3 Satz 1 HufBeschlV | 647 bis 1 386 | ||
3. | Zulassung zur Prüfung nach § 5 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 HufBeschlV | 95 | ||
4. | Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 15 oder § 22 HufBeschlV | 50 | ||
5. | Anerkennung des Einführungslehrgangs nach § 6 Abs. 4 Satz 1 HufBeschlV | 139 bis 647 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung |
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlicht- hoheit- liche Leis- tung |
54 | Immissionsschutz | |||
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) | ||||
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) | ||||
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) | ||||
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) | ||||
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) | ||||
Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) | ||||
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) | ||||
Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) | ||||
Störfall-Verordnung (12. BImSchV) | ||||
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) | ||||
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) | ||||
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) | ||||
Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) | ||||
Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) | ||||
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) | ||||
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) | ||||
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) | ||||
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) | ||||
Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) | ||||
Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) | ||||
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) | ||||
1. | Bundes-Immissionsschutzgesetz | |||
1.1 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG im förmlichen Verfahren bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von | |||
1.1.1 | bis zu 128 000 EUR | 2,42 Prozent der Errichtungskosten, mindestens 1 547 |
||
1.1.2 | über 128 000 EUR bis 256 000 EUR | 3 098, zuzüglich 1,34 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten |
||
1.1.3 | über 256 000 EUR bis 511 000 EUR | 4 813, zuzüglich 0,75 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten |
||
1.1.4 | über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR | 6 725, zuzüglich 0,33 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten |
||
1.1.5 | über 2 556 000 EUR | 13 473, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten |
||
1.2 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 BImSchG | 75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 | ||
1.3 | Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 1 BImSchG | Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf den jeweiligen Anlagenteil | ||
1.4 | Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1, § 16a Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG | Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung | ||
1.5 | Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG | 25 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4, mindestens 475 |
||
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.5: Können der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden oder deckt die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht, sind je nach Aufwand Gebühren von mindestens 475 und höchstens 14 010 zu erheben. |
||||
1.6 | Verlängerung einer Frist nach § 9 Abs. 2 Hs. 2 BImSchG | 135 bis 1 300 | ||
1.7 | Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 und 3 BImSchG | 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4, mindestens 410 |
||
Anmerkung: Können der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden oder deckt die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht, sind je nach Aufwand Gebühren von mindestens 255 und höchstens 3 300 zu erheben. |
||||
1.8 | Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 2a Satz 3 BImSchG oder Bekanntgabe einer Feststellung nach § 23a Abs. 2 Satz 2 BImSchG | zwei Drittel der Gebühr nach Tarifstelle 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung | ||
Anmerkungen: Je nach Aufwand sind Gebühren von mindestens 215 und höchstens 4 600 zu erheben, wenn (1) die Anzeige ausschließlich die Änderung des Betriebs einer Anlage betrifft, (2) der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können, (3) die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht deckt. |
||||
1.9 | Nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder 5 BImSchG | 215 bis 4 552 | ||
1.10 | Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a Satz 1 oder Abs. 5 BImSchG | 215 bis 4 552 | ||
1.11 | Verlängerung von Fristen nach § 18 Abs. 3 BImSchG | 125 bis 13 000 | ||
1.12 | Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG | 362 bis 3 634 | ||
1.13 | Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage nach § 20 Abs. 1a BImSchG | 202 bis 4 250 | ||
1.14 | Anordnung der Stilllegung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder § 25a Satz 1 BImSchG | 362 bis 3 634 | ||
1.15 | Anordnung der Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder § 25a Satz 1 BImSchG | 883 bis 7 495 | ||
1.16 | Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG | 295 bis 2 431 | ||
1.17 | Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG | 70 bis 210 | ||
Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.17: (1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung oder der Vorbescheid erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet. (2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden. (3) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren. (4) Wird nach Erteilung eines Vorbescheids das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. (5) Bedarf ein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder 5 BImSchG angezeigtes Vorhaben einer Genehmigung, kann auf diese Gebühr die für die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG erhobene Gebühr bis zur vollen Höhe angerechnet werden. (6) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr erhöht sich
(7) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr vermindert sich um 10 Prozent, wenn aufgrund von § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG oder § 8 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV in dem jeweiligen Verfahren keine Bekanntmachung und Auslegung erfolgte. (8) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr kann bis um die Hälfte vermindert werden, wenn sich das Verfahren auf Anlagen bezieht, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. |
||||
1.18 | Anordnung nach § 24 BImSchG | 203 bis 3 861 | ||
1.19 | Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage nach § 25 Abs. 1 oder 2 BImSchG | 362 bis 3 861 | ||
1.20 | Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage nach § 25 Abs. 1a BImSchG | 202 bis 4 250 | ||
1.21 | Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 26 Satz 1 BImSchG | 246 bis 1 045 | ||
1.22 | Bekanntgabe einer Stelle nach § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV für die Ermittlung von | |||
1.22.1 | Luftverunreinigungen | 139 bis 2 956 | ||
1.22.2 | Geräuschen und Erschütterungen | 139 bis 924 | ||
1.23 | Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 28 Satz 1 BImSchG | 230 bis 395 | ||
1.24 | Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BImSchG | 230 bis 767 | ||
1.25 | Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 2 BImSchG | 230 bis 767 | ||
1.26 | Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG | 185 bis 1 109 | ||
1.27 | Bekanntgabe eines Sachverständigen / einer Sachverständigen nach § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV | 370 bis 1 848 | ||
1.28 | Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1b BImSchG | |||
1.28.1 | im Rahmen eines Überwachungssystems nach § 16 Abs. 1 Satz 1 12. BImSchV | 370 bis 3 696 | ||
1.28.2 | wenn die Maßnahmen die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Störfall-Verordnung betreffen, ausgenommen die Entnahme von Stichproben und deren Untersuchung, und kein Verstoß gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind | kostenfrei | ||
1.28.3 | an genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen | 67 bis 7 048 | ||
1.28.4 | an nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen | 67 bis 4 038 | ||
1.28.5 | im Übrigen | 67 bis 1 579 | ||
Anmerkung zu Tarifstelle 1.28: Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben. |
||||
1.29 | Anordnung zur Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58a Abs. 2 BImSchG | 227 bis 429 | ||
1.30 | Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG | 227 | ||
2. | Zulassung von Ausnahmen nach § 22 1. BImSchV | 55 bis 640 | ||
3. | Zulassung von Ausnahmen nach § 19 2. BImSchV | 140 bis 2 620 | ||
4. | Verlängerung einer Frist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 4. BImSchV | 130 bis 1 400 | ||
5. | Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte | |||
5.1 | Gestattung des Unterbleibens der Bestellung eines Störfallbeauftragten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 5. BImSchV | 70 bis 680 | ||
5.2 | Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2 5. BImSchV | 135 bis 429 | ||
5.3 | Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4 5. BImSchV | 70 | ||
5.4 | Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 5. BImSchV |
70 je Person |
||
5.5 | Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 5. BImSchV | 155 | ||
5.6 | Anerkennung eines Lehrgangs zur Vermittlung der Fachkunde nach § 7 Nr. 2 5. BImSchV | 185 bis 554 | ||
5.7 | Anerkennung einer Ausbildung oder einer Qualifikation und von Kenntnissen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 5. BImSchV | 70 | ||